Artikel 23 RL 2005/68/EG

Qualifizierte Beteiligungen: Befugnisse der zuständigen Behörde

Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, falls die in Artikel 19 genannten Personen einen Einfluss ausüben, der sich zum Nachteil einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung des Rückversicherungsunternehmens auswirken könnte. Diese Maßnahmen können z. B. aus Anordnungen, Sanktionen gegen die Unternehmensleiter oder der Aussetzung des Stimmrechts aufgrund der Aktien oder Anteile der betreffenden Aktionäre oder Gesellschafter bestehen.

Ähnliche Maßnahmen gelten für natürliche oder juristische Personen, die ihrer Verpflichtung zur vorherigen Unterrichtung gemäß Artikel 19 nicht nachkommen. Sollte eine Beteiligung trotz Einspruchs der zuständigen Behörden erworben werden, sehen die Mitgliedstaaten unabhängig von anderen zu verhängenden Sanktionen vor, dass die entsprechenden Stimmrechte ruhen oder dass die Stimmrechtsausübung ungültig ist oder für nichtig erklärt werden kann.

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