Artikel 27 RL 2005/68/EG

Nutzung der vertraulichen Informationen

Die zuständige Behörde, die gemäß den Artikeln 24 und 25 vertrauliche Informationen erhält, darf diese bei der Durchführung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:

a)
zur Prüfung der Einhaltung der Zulassungsbedingungen für die Rückversicherungstätigkeit und zur leichteren Überwachung der Tätigkeitsausübung, insbesondere hinsichtlich der versicherungstechnischen Rückstellungen, der Solvabilitätsspannen, der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrollmechanismen,
b)
zur Verhängung von Sanktionen,
c)
im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung von Entscheidungen der zuständigen Behörde oder
d)
im Rahmen von Gerichtsverfahren, die aufgrund von Artikel 53 oder besonderer Bestimmungen dieser Richtlinie oder aufgrund anderer auf dem Gebiet der Direkt- und Rückversicherung erlassener Richtlinien eingeleitet werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.