Artikel 28 RL 2005/68/EG

Informationsaustausch mit anderen Behörden

(1) Die Artikel 24 und 27 stehen weder einem Informationsaustausch zwischen mehreren zuständigen Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats entgegen noch einem zwischenstaatlichen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und

a)
den mit der Beaufsichtigung der Kreditinstitute und der anderen Finanzinstitute betrauten Behörden sowie den mit der Beaufsichtigung der Finanzmärkte betrauten Behörden,
b)
den Stellen, die mit der Liquidation oder dem Konkurs von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder ähnlichen Verfahren befasst sind, und
c)
den mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung der Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und sonstigen Finanzinstituten betrauten Personen

in Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben oder bei der Übermittlung von Informationen an die mit der Durchführung von Zwangsliquidationen oder der Verwaltung von Sicherungseinrichtungen betrauten Stellen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die den genannten Behörden, Stellen und Personen übermittelten Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis nach Artikel 24.

(2) Ungeachtet der Artikel 24 bis 27 können die Mitgliedstaaten einen Informationsaustausch zulassen zwischen den zuständigen Behörden und:

a)
den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Stellen obliegt, die mit der Liquidation oder dem Konkurs von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder ähnlichen Verfahren befasst sind oder
b)
den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Personen obliegt, die mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstituten betraut sind oder
c)
den unabhängigen Versicherungsmathematikern der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die kraft Gesetzes diesen gegenüber aufsichtsrechtliche Aufgaben wahrzunehmen haben sowie den mit der Beaufsichtigung dieser Versicherungsmathematiker betrauten Stellen.

Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit des Unterabsatzes 1 Gebrauch machen, verlangen zumindest, dass folgende Bedingungen erfüllt werden:

a)
Die ausgetauschten Informationen müssen zur Erfüllung der Beaufsichtigungsaufgaben nach Unterabsatz 1 bestimmt sein;
b)
die hierbei erlangten Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis nach Artikel 24;
c)
Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der mitteilenden zuständigen Behörden und nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden, Personen oder Stellen Informationen gemäß diesem Absatz erhalten dürfen.

(3) Ungeachtet der Artikel 24 bis 27 können die Mitgliedstaaten zur Stärkung der Stabilität des Finanzsystems und zur Wahrung seiner Integrität den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und den kraft Gesetzes für die Aufdeckung und Aufklärung von Verstößen gegen das Gesellschaftsrecht gesetzlich zuständigen Behörden oder Organen zulassen.

Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit des Unterabsatzes 1 Gebrauch machen, verlangen zumindest, dass folgende Bedingungen erfüllt werden:

a)
Die Informationen müssen zur Erfüllung der Aufgabe nach Unterabsatz 1 bestimmt sein;
b)
die hierbei erlangten Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis nach Artikel 24;
c)
Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der mitteilenden zuständigen Behörden und dann nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.

Wenn in einem Mitgliedstaat die in Unterabsatz 1 genannten Behörden oder Organe bei der ihnen übertragenen Aufdeckung oder Untersuchung von Verstößen besonders befähigte entsprechend beauftragte Personen hinzuziehen, die nicht dem öffentlichen Dienst angehören, so kann die in Unterabsatz 1 vorgesehene Möglichkeit des Austauschs von Informationen unter den in Unterabsatz 2 genannten Bedingungen auf die betreffenden Personen erweitert werden.

Für die Anwendung des Unterabsatzes 2 Buchstabe c teilen die in Unterabsatz 1 genannten Behörden oder Organe den zuständigen Behörden, die die Information erteilt haben mit, an welche Personen die betreffenden Informationen weitergegeben werden sollen und welche deren genaue Aufgabe ist.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden oder Stellen Informationen gemäß diesem Absatz erhalten dürfen.

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