Artikel 29 RL 2005/68/EG
Weitergabe von Informationen an Zentralbanken und Währungsbehörden
Die Regeln dieses Abschnitts hindern die zuständigen Behörden nicht daran, an Zentralbanken und andere Stellen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde und gegebenenfalls an andere staatliche Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind, zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen zu übermitteln. Sie hindern diese Behörden oder Stellen auch nicht daran, den zuständigen Behörden die Informationen mitzuteilen, die sie für die Zwecke des Artikels 27 benötigen.
Die hierbei erlangten Informationen unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß diesem Abschnitt.
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