Artikel 3 RL 2005/68/EG

Grundsatz der Zulassung

Die Aufnahme der Tätigkeit der Rückversicherung ist von einer vorherigen behördlichen Zulassung abhängig.

Diese Zulassung muss bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats beantragt werden von:

a)
Unternehmen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats errichten,
b)
Rückversicherungsunternehmen, die die Zulassung erhalten haben und ihre Tätigkeit auf andere als die bereits zugelassenen Rückversicherungszweige ausdehnen.

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