Artikel 3 RL 2005/68/EG
Grundsatz der Zulassung
Die Aufnahme der Tätigkeit der Rückversicherung ist von einer vorherigen behördlichen Zulassung abhängig.
Diese Zulassung muss bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats beantragt werden von:
- a)
- Unternehmen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats errichten,
- b)
- Rückversicherungsunternehmen, die die Zulassung erhalten haben und ihre Tätigkeit auf andere als die bereits zugelassenen Rückversicherungszweige ausdehnen.
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