Artikel 2 RL 2005/68/EG

Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff:

a)
„Rückversicherung” die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Versicherungsunternehmen oder einem anderen Rückversicherungsunternehmen abgegeben werden. Im Falle der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherern bezeichnet Rückversicherung auch die Tätigkeit der Übernahme von Risiken, die von einem Mitglied von Lloyd's abgetreten werden, durch ein nicht der als Lloyd's bezeichneten Vereinigung von Versicherern angehörendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen;
b)
„firmeneigenes Rückversicherungsunternehmen” ein Rückversicherungsunternehmen, das entweder einem Unternehmen der Finanzbranche, das weder ein Versicherungs- noch ein Rückversicherungsunternehmen ist, noch einer Gruppe von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für die die Richtlinie 98/78/EG gilt, ist oder einem nicht der Finanzbranche angehörenden Unternehmen gehört und das ausschließlich Risiken des Unternehmens oder der Unternehmen, dem bzw. denen es gehört, oder Risiken eines oder mehrerer der Unternehmen der Gruppe, der es angehört, rückversichert;
c)
„Rückversicherungsunternehmen” ein Unternehmen, das gemäß Artikel 3 die behördliche Zulassung erhalten hat;
d)
„Zweigniederlassung” eine Agentur oder Zweigniederlassung eines Rückversicherungsunternehmens;
e)
„Niederlassung” den Sitz oder die Zweigniederlassung eines Rückversicherungsunternehmens, unter Beachtung von Buchstabe d;
f)
„Herkunftsmitgliedstaat” den Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz des Rückversicherungsunternehmens befindet;
g)
„Mitgliedstaat der Zweigniederlassung” den Mitgliedstaat, in dem sich die Zweigniederlassung eines Rückversicherungsunternehmens befindet;
h)
„Aufnahmemitgliedstaat” den Mitgliedstaat, in dem ein Rückversicherungsunternehmen eine Zweigniederlassung unterhält oder Dienstleistungen erbringt;
i)
„Kontrolle” das Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen gemäß der Definition in Artikel 1 der Richtlinie 83/349/EWG(*) oder ein gleichartiges Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;
j)
„qualifizierte Beteiligung” das direkte oder indirekte Halten von 10 v.H. oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung des Unternehmens, an dem eine Beteiligung gehalten wird;
k)
„Mutterunternehmen” ein Mutterunternehmen gemäß der Definition in den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG;
l)
„Tochterunternehmen” ein Tochterunternehmen gemäß der Definition in den Artikeln 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG;
m)
„zuständige Behörden” die einzelstaatlichen Behörden, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Aufsichtsbefugnis über Rückversicherungsunternehmen innehaben;
n)
„enge Verbindungen” eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen verbunden sind durch

i)
Beteiligung, d. h. das direkte Halten oder das Halten im Wege der Kontrolle von mindestens 20 % der Stimmrechte oder des Kapitals an einem Unternehmen, oder
ii)
Kontrolle, d. h. die Verbindung zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen in allen Fällen des Artikels 1 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 83/349/EWG oder ein gleichartiges Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;

o)
„Unternehmen der Finanzbranche” eine der folgenden Körperschaften:

i)
ein Kreditinstitut, Finanzinstitut oder Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten im Sinne des Artikels 1 Nummern 5 und 23 der Richtlinie 2000/12/EG(**);
ii)
ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder eine Versicherungs-Holdinggesellschaft im Sinne des Artikels 1 Buchstabe i der Richtlinie 98/78/EG;
iii)
eine Wertpapierfirma oder ein Finanzinstitut im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG(***);
iv)
eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 15 der Richtlinie 2002/87/EG;

p)
„Zweckgesellschaft” ein rechtsfähiges oder nicht rechtsfähiges Unternehmen, das kein bestehendes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ist und Risiken von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen übernimmt, wobei es die Schadensrisiken vollständig über die Emission von Schuldtiteln oder einen anderen Finanzierungsmechanismus absichert, bei dem die Rückzahlungsansprüche der Darlehensgeber oder des Finanzierungsmechanismus den Rückversicherungsverpflichtungen der Gesellschaft nachgeordnet sind;
q)
„Rückversicherung mit begrenzter Risikoübernahme” (Finanzrückversicherung) eine Rückversicherung, bei der das explizite Gesamtschadenrisiko, d. h. das übernommene wirtschaftliche Gesamtrisiko, das sich aus der Übernahme sowohl eines erheblichen Versicherungsrisikos als auch des Risikos hinsichtlich der Abwicklungsdauer ergibt, die Prämiensumme über die Gesamtlaufzeit des Versicherungsvertrags um einen begrenzten, aber erheblichen Betrag übersteigt, wobei zumindest eines der folgenden Merkmale zusätzlich gegeben sein muss:

i)
ausdrückliche und materielle Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes;
ii)
vertragliche Bestimmungen mit dem Ziel, die wirtschaftlichen Ergebnisse zwischen den Vertragsparteien über die Gesamtlaufzeit des Vertrags auszugleichen, um einen gezielten Risikotransfer zu ermöglichen.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a gilt auch die Versicherung von Risiken einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/41/EG(****) fällt, durch ein Rückversicherungsunternehmen — sofern nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaats der Einrichtung zulässig — als Tätigkeit, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe d wird die dauerhafte Präsenz eines Rückversicherungsunternehmens im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einer Agentur oder Zweigniederlassung gleichgestellt, selbst wenn sie nicht diese Form annimmt, sondern nur aus einem Büro besteht, das von den Beschäftigten des Unternehmens oder einer unabhängigen Person geführt wird, die dauerhaft befugt ist, für dieses Unternehmen wie eine Agentur zu handeln.

Bei der Anwendung des Absatzes 1 Buchstabe j im Rahmen der Artikel 12 und 19 bis 23 sowie in Bezug auf die anderen in den Artikeln 19 bis 23 genannten Beteiligungsschwellen werden die in den Artikeln 9 und 10 der Richtlinie 2004/109/EG(1) genannten Stimmrechte und die Voraussetzungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie berücksichtigt.

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen nicht die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierfirmen oder Kreditinstitute möglicherweise infolge einer Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten und/oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung im Sinne des Anhangs I Abschnitt A Nummer 6 der Richtlinie 2004/39/EG halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden zum einen nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und zum anderen innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.

Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe l ist jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens auch als Tochterunternehmen des Unternehmens anzusehen, das oberstes Mutterunternehmen dieser Unternehmen ist.

Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe n

ist jedes Tochterunternehmen eines Tochterunternehmens als Tochterunternehmen des Mutterunternehmens anzusehen, das an der Spitze dieser Unternehmen steht;

gilt auch eine Situation, in der zwei oder mehr natürliche oder juristische Personen durch ein Kontrollverhältnis mit ein und derselben Person dauerhaft verbunden sind, als enge Verbindung zwischen diesen Personen.

(3) Wenn in dieser Richtlinie auf den Euro Bezug genommen wird, gilt ab dem 31. Dezember eines jeden Jahres als Gegenwert in Landeswährung der Wert des letzten Tages des vorangehenden Monats Oktober, für den die Gegenwerte des Euro in den jeweiligen Währungen der Gemeinschaft vorliegen.

Fußnote(n):

(*)

Siebte Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrags über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG.

(**)

Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1). Zuletzt geändert durch Richtlinie 2005/1/EG.

(***)

Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzierungsinstrumente (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1).

(****)

Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10).

(1)

Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38).

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