Artikel 1 RL 2005/68/EG

Anwendungsbereich

(1) Diese Richtlinie enthält Bestimmungen für die Aufnahme und Ausübung der selbständigen Rückversicherungstätigkeit durch Rückversicherungsunternehmen, die ausschließlich Rückversicherungstätigkeiten ausüben und in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind oder sich dort niederzulassen wünschen.

(2) Diese Richtlinie gilt nicht für:

a)
Versicherungsunternehmen, für die die Richtlinien 73/239/EWG oder 2002/83/EG gelten;
b)
die in den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 73/239/EWG genannten Tätigkeiten und Einrichtungen;
c)
die in Artikel 3 der Richtlinie 2002/83/EG genannten Tätigkeiten und Einrichtungen;
d)
die von der Regierung eines Mitgliedstaats aus Gründen des erheblichen öffentlichen Interesses in ihrer Eigenschaft als Rückversicherer letzter Instanz ausgeübte oder vollständig garantierte Rückversicherung, einschließlich der Fälle, in denen diese Funktion aufgrund einer Marktsituation erforderlich ist, in der ein angemessener kommerzieller Versicherungsschutz nicht zu erlangen ist.

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