Präambel RL 2005/68/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 47 Absatz 2 und 55,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(*),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(**),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung(***), der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung(****) und der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen(*****) wurden die Bestimmungen für die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung in der Gemeinschaft festgelegt.
(2)
Diese Richtlinien legen den Rechtsrahmen für die Ausübung des Versicherungsgeschäfts durch Versicherungsunternehmen im Binnenmarkt sowohl unter dem Gesichtspunkt der Niederlassungs- als auch unter dem der Dienstleistungsfreiheit fest, um es den Versicherungsunternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft zu erleichtern, innerhalb der Gemeinschaft Verpflichtungen einzugehen, und es den Versicherungsnehmern zu ermöglichen, sich nicht nur bei Versicherungsunternehmen in ihrem eigenen Land, sondern auch bei solchen zu versichern, die ihren Sitz in der Gemeinschaft haben und in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind.
(3)
Die mit den erwähnten Richtlinien für Direktversicherungsunternehmen eingeführte Regelung gilt sowohl für deren Direktversicherungstätigkeiten als auch für deren aktive Rückversicherungstätigkeiten; Rückversicherungstätigkeiten von Rückversicherungsunternehmen unterliegen jedoch weder dieser Regelung noch anderen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts.
(4)
Die Rückversicherung ist eine bedeutende Finanztätigkeit, die es den Direktversicherern durch eine weltweit breitere Streuung der Risiken erlaubt, ihre Kapazität für das Versicherungsgeschäft und die Gewährleistung von Versicherungsschutz zu erhöhen, sowie ihre Kapitalkosten zu senken; außerdem ist die Rückversicherung für die finanzielle Stabilität von grundlegender Bedeutung, da bedeutende Finanzintermediäre und institutionelle Anleger beteiligt sind, wodurch sie zu einem wesentlichen Faktor für die Gewährleistung der finanziellen Solidität und Stabilität der Direktversicherungsmärkte und des Finanzsystems insgesamt wird.
(5)
Mit der Richtlinie 64/225/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 über die Beseitigung der Beschränkungen bei der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Rückversicherung und der Retrozession(******) wurden die Beschränkungen beim Niederlassungsrecht und der Dienstleistungsfreiheit aufgrund der Nationalität oder des Sitzes des Rückversicherers beseitigt. Es wurden jedoch nicht die Beschränkungen aufgehoben, die durch Abweichungen zwischen den einzelstaatlichen Vorschriften betreffend die Rückversicherungsaufsicht entstehen. Dadurch kam es zu erheblichen Unterschieden im Ausmaß der Beaufsichtigung von Rückversicherungsunternehmen in der Gemeinschaft, wodurch Schranken bei der Ausübung des Rückversicherungsgeschäfts errichtet wurden, so zum Beispiel die Verpflichtung für Rückversicherungsunternehmen, Vermögenswerte zu besichern, um ihren Anteil an den versicherungstechnischen Rückstellungen des Direktversicherungsunternehmens zu unterlegen, die Befolgung unterschiedlicher Aufsichtsregeln durch die Rückversicherungsunternehmen in den verschiedenen Mitgliedstaaten, in denen sie ihre Tätigkeit ausüben oder die indirekte Beaufsichtigung von Tätigkeiten eines Rückversicherungsunternehmens durch die für die Direktversicherungsunternehmen zuständigen Behörden.
(6)
Gemäß dem Aktionsplan für Finanzdienstleistungen ist die Rückversicherung ein Sektor, der eine Regelung auf Gemeinschaftsebene erfordert, um den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen zu vervollständigen. Zudem wurde in großen Finanzmarktinstitutionen wie dem Internationalen Währungsfonds und dem Internationalen Verband der Versicherungsaufsichtsbehörden (IAIS) das Fehlen harmonisierter Regeln für die Rückversicherungsaufsicht auf Gemeinschaftsebene als eine große Lücke im Aufsichtsrahmen für Finanzdienstleistungen bezeichnet, die gefüllt werden sollte.
(7)
Mit dieser Richtlinie soll ein Aufsichtsrahmen für die Rückversicherungstätigkeiten in der Gemeinschaft geschaffen werden. Sie ist Bestandteil der gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, mit denen im Versicherungsbereich der Binnenmarkt verwirklicht werden soll.
(8)
Diese Richtlinie steht in Einklang mit den wichtigen auf internationaler Ebene vor allem durch die IAIS ausgeführten Arbeiten.
(9)
Diese Richtlinie folgt dem in den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften für die Direktversicherung gewählten Ansatz einer wesentlichen, notwendigen und ausreichenden Harmonisierung, um die gegenseitige Anerkennung der Zulassungen und der Aufsichtssysteme zu gewährleisten, die die Erteilung einer einzigen innerhalb der gesamten Gemeinschaft gültigen Zulassung und die Anwendung des Grundsatzes der Aufsicht durch den Herkunftsmitgliedstaat erlaubt.
(10)
Voraussetzung für die Aufnahme und Ausübung der Rückversicherungstätigkeit ist demnach die Erteilung einer einzigen Zulassung durch die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Rückversicherungsunternehmen seinen Sitz hat. Diese Zulassung ermöglicht es dem Unternehmen, sein Rückversicherungsgeschäft gemäß der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit überall in der Gemeinschaft auszuüben. Der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung oder der Dienstleistung darf von einem Rückversicherungsunternehmen, das in seinem Hoheitsgebiet tätig werden möchte und bereits in seinem Herkunftsmitgliedstaat zugelassen ist, keine erneute Zulassung verlangen. Auch sollten bei einem bereits in seinem Herkunftsmitgliedstaat zugelassenen Rückversicherungsunternehmen keine zusätzliche Beaufsichtigung oder zusätzliche Überprüfungen seiner finanziellen Solidität durch die zuständigen Behörden des Versicherungsunternehmens vorgenommen werden, das bei diesem rückversichert ist. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten von einem in der Gemeinschaft zugelassenen Rückversicherungsunternehmen nicht verlangen können, Vermögenswerte zu besichern, um seinen Anteil an den versicherungstechnischen Rückstellungen des Zedenten zu bedecken. Die Bedingungen für die Erteilung oder den Entzug einer Zulassung sollten festgelegt werden. Die zuständigen Behörden sollten kein Rückversicherungsunternehmen zulassen oder dessen Zulassung fortbestehen lassen, das die Voraussetzungen dieser Richtlinie nicht erfüllt.
(11)
Diese Richtlinie sollte für Rückversicherungsunternehmen gelten, die ausschließlich Rückversicherung, aber keine Direktversicherung betreiben; sie sollte ferner für so genannte „firmeneigene” Rückversicherungsunternehmen gelten, die von Unternehmen der Finanzbranche, die weder Versicherungs- noch Rückversicherungsunternehmen sind, noch eine Gruppe von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, für die die Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen(*******) gilt, oder von nicht der Finanzbranche angehörenden Unternehmen gegründet wurden oder solchen Unternehmen gehören, und die ausschließlich die Risiken der Unternehmen, denen sie gehören, rückversichern. Wird in dieser Richtlinie auf Rückversicherungsunternehmen Bezug genommen, so sollte dies firmeneigene Rückversicherungsunternehmen einschließen, es sei denn, dass für letztere besondere Vorschriften vorgesehen sind. Firmeneigene Rückversicherungsunternehmen versichern keine Risiken aus dem externen Direkt- oder Rückversicherungsgeschäft eines zur Gruppe gehörenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens. Ferner dürfen zu einem Finanzkonglomerat gehörende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kein firmeneigenes Versicherungsunternehmen besitzen.
(12)
Diese Richtlinie gilt jedoch nicht für Versicherungsunternehmen, die bereits von den Richtlinien 73/239/EWG oder 2002/83/EG erfasst werden; um die finanzielle Solidität von Versicherungsunternehmen zu gewährleisten, die auch Rückversicherungstätigkeiten ausüben, und um sicherzustellen, dass die besonderen Merkmale dieser Tätigkeiten bei den Kapitalanforderungen an diese Versicherungsunternehmen angemessen berücksichtigt werden, sollen die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Solvabilitätsspanne von Rückversicherungsunternehmen jedoch auch für die Rückversicherungstätigkeiten dieser Versicherungsunternehmen gelten, wenn der Umfang dieser Tätigkeiten einen erheblichen Anteil an ihrem Gesamtgeschäft ausmacht.
(13)
Diese Richtlinie sollte nicht für den von einem Mitgliedstaat aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses in seiner Eigenschaft als Rückversicherer letzter Instanz bereitgestellten oder vollständig garantierten Rückversicherungsschutz gelten, insbesondere dann, wenn aufgrund einer besonderen Marktsituation ein angemessener kommerzieller Versicherungsschutz nicht zu erlangen ist; das Nichtvorhandensein eines „angemessenen kommerziellen Versicherungsschutzes” sollte sich dabei auf ein Marktversagen beziehen, das durch einen offensichtlichen Mangel an einer ausreichend großen Auswahl an Versicherungsangeboten gekennzeichnet ist, wenngleich überhöhte Prämien allerdings nicht schon allein als Zeichen einer nicht angemessenen kommerziellen Deckung gelten sollten. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der vorliegenden Richtlinie gilt auch für Vereinbarungen, die Versicherungsunternehmen, für die die Richtlinien 73/239/EWG oder 2002/83/EG gelten, zu dem Zweck schließen, einen Versicherungspool für Großrisiken wie beispielsweise Terrorismus zu bilden.
(14)
Rückversicherungsunternehmen haben ihren Unternehmenszweck auf die Tätigkeit der Rückversicherung und damit verbundene Geschäfte zu beschränken. Diese Vorschrift kann es einem Rückversicherungsunternehmen ermöglichen, Tätigkeiten wie beispielsweise statistische oder versicherungsmathematische Beratung, Risikoanalyse oder -forschung für seine Kunden weiter auszuüben. Sie kann auch die Funktion einer Holdinggesellschaft und Tätigkeiten der Finanzbranche im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats(********) umfassen. Keinesfalls erlaubt ist, nicht verbundene Bank- und Finanztätigkeiten auszuüben.
(15)
Diese Richtlinie sollte die Aufsichtsbefugnisse und -mittel der zuständigen Behörden klarstellen. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Rückversicherungsunternehmen sollten für die Aufsicht über die finanzielle Solidität der Rückversicherungsunternehmen einschließlich ihrer Solvabilität, der Bildung ausreichender versicherungstechnischer Rückstellungen und Schwankungsrückstellungen und deren Bedeckung durch kongruente Vermögenswerte zuständig sein.
(16)
Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats sollten über die erforderlichen Aufsichtsmittel verfügen, um die geordnete Ausübung der Tätigkeiten der Rückversicherungsunternehmen in der gesamten Gemeinschaft gemäß der Niederlassungs- oder der Dienstleistungsfreiheit zu gewährleisten. Sie müssen vorbeugende Maßnahmen ergreifen oder Sanktionen auferlegen können, um Unregelmäßigkeiten und Verstöße gegen die Vorschriften der Rückversicherungsaufsicht zu verhindern.
(17)
Die Regelungen über die Übertragung eines Vertragsbestands sollten mit den Bestimmungen für die Einmalzulassung gemäß dieser Richtlinie im Einklang stehen. Sie sollten für die verschiedenen Formen der Übertragung des Vertragsbestands zwischen Rückversicherungsunternehmen gelten, wie beispielsweise die Übertragung infolge der Verschmelzung von Rückversicherungsunternehmen oder aufgrund anderer gesellschaftsrechtlicher Instrumente oder die Übertragung eines Bestands noch nicht abgewickelter Versicherungsfälle zwecks Abwicklung auf ein anderes Rückversicherungsunternehmen. Die Regelungen über die Übertragung eines Vertragsbestands sollten ferner auch speziell die Übertragung des Bestands von im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs abgeschlossenen Verträgen auf ein anderes Rückversicherungsunternehmen regeln.
(18)
Es sollte ein Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und Behörden oder Einrichtungen vorgesehen werden, die aufgrund ihrer Funktion zur Stärkung der Stabilität des Finanzsystems beitragen. Um die Vertraulichkeit der übermittelten Informationen zu wahren, sollte der Adressatenkreis eng begrenzt bleiben. Deshalb ist es notwendig, festzulegen unter welchen Bedingungen dieser Informationsaustausch zulässig ist; wenn vorgesehen wird, dass Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden weitergegeben werden dürfen, können diese ihre Zustimmung zudem gegebenenfalls von der Einhaltung strenger Bedingungen abhängig machen. Hierzu und zur Gewährleistung einer angemessenen Beaufsichtigung der Rückversicherungsunternehmen durch die zuständigen Behörden sollte diese Richtlinie Regeln vorsehen, damit die Mitgliedstaaten Vereinbarungen über den Informationsaustausch mit Drittländern schließen können, sofern das Berufsgeheimnis bei diesem Informationsaustausch angemessen geschützt ist.
(19)
Zur verstärkten Beaufsichtigung von Rückversicherungsunternehmen sollte vorgesehen werden, dass ein Abschlussprüfer die zuständigen Behörden unverzüglich zu unterrichten hat, wenn er bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe gemäß dieser Richtlinie Kenntnis von bestimmten Tatsachen erhält, die die finanzielle Lage eines Rückversicherungsunternehmens oder dessen Betriebsführung oder Rechnungslegung ernsthaft beeinträchtigen könnten. In Anbetracht des angestrebten Ziels ist es wünschenswert, dass die Mitgliedstaaten vorsehen, dass diese Verpflichtung in allen Fällen besteht, wo solche Tatsachen von einem Abschlussprüfer in Wahrnehmung seiner Aufgabe bei einem Unternehmen festgestellt werden, das enge Verbindungen zu einem Rückversicherungsunternehmen unterhält. Durch die Verpflichtung, dass die Abschlussprüfer den zuständigen Behörden gegebenenfalls bestimmte Tatsachen betreffend ein Rückersicherungsunternehmen melden, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgabe bei einem Nichtrückversicherungsunternehmen festgestellt haben, ändert sich weder die Art ihrer Aufgabe bei diesem Unternehmen, noch die Art und Weise, in der sie diese Aufgabe wahrzunehmen haben.
(20)
Es sollten Vorkehrungen getroffen werden, um die Anwendung dieser Richtlinie auf bestehende Rückversicherungsunternehmen festzulegen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie zugelassen oder berechtigt waren, Rückversicherungstätigkeiten gemäß den Vorschriften der Mitgliedstaaten auszuüben.
(21)
Damit ein Rückversicherungsunternehmen seine Verpflichtungen erfüllen kann, sollte der Herkunftsmitgliedstaat vorschreiben, dass die Rückversicherungsunternehmen angemessene versicherungstechnische Rückstellungen bilden. Der Betrag dieser Rückstellungen sollte gemäß der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen(*********) festgelegt werden. In Bezug auf Lebensrückversicherungstätigkeiten sollte der Herkunftsmitgliedstaat speziellere Regeln gemäß der Richtlinie 2002/83/EG festlegen können.
(22)
Ein Rückversicherungsunternehmen, das Rückversicherungstätigkeiten in Bezug auf die Kreditversicherung ausübt und dessen Kreditrückversicherungsgeschäft mehr als einen kleinen Anteil an seinem Gesamtgeschäft ausmacht, sollte eine Schwankungsrückstellung bilden müssen, die nicht Bestandteil der Solvabilitätsspanne ist; diese Rückstellung sollte nach einer der als gleichwertig anerkannten Methoden berechnet werden, die in der Richtlinie 73/239/EWG festgelegt sind. Außerdem sollte es diese Richtlinie dem Herkunftsmitgliedstaat erlauben, von Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet zu verlangen, dass sie Schwankungsrückstellungen für andere Versicherungszweige als die Kreditrückversicherung gemäß den von ihm erlassenen Vorschriften bilden. Mit der Einführung des Internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS 4 sollte diese Richtlinie die aufsichtsrechtliche Behandlung der gemäß ihren Bestimmungen gebildeten Schwankungsrückstellungen klarstellen. Da die Rückversicherungsaufsicht jedoch im Rahmen des Projekts Solvabilität II neu bewertet werden muss, wird mit dieser Richtlinie einer künftigen Bewertung der Rückversicherung im Rahmen des Projekts Solvabilität II nicht vorgegriffen.
(23)
Ein Rückversicherungsunternehmen sollte über Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen und Schwankungsrückstellungen verfügen, bei denen der Art des von ihm betriebenen Geschäfts, insbesondere hinsichtlich der Beschaffenheit, der Höhe und der Dauer der erwarteten Schadenszahlungen dergestalt Rechnung getragen werden sollte, dass die Angemessenheit, Liquidität, Sicherheit, Qualität, Rentabilität und Kongruenz seiner Anlagen gewährleistet sind; dabei sollte das Unternehmen durch Mischung und angemessene Streuung seiner Anlagen sicherstellen, dass es auf sich wandelnde wirtschaftliche Bedingungen, insbesondere Veränderungen auf den Finanz- und Immobilienmärkten, oder auf Katastrophenereignisse mit Schadensfällen großen Ausmaßes angemessen reagieren kann.
(24)
Es ist erforderlich, dass die Rückversicherungsunternehmen neben ihren versicherungstechnischen Rückstellungen über eine als Solvabilitätsspanne bezeichnete zusätzliche Reserve verfügen, die durch freie Vermögenswerte und, mit Zustimmung der zuständigen Behörde, durch implizite Vermögenswerte bedeckt ist und die bei ungünstigen Geschäftsschwankungen als Sicherheitspolster dienen soll. Diese Vorschrift ist ein wichtiger Bestandteil der Beaufsichtigung. Bis zur Überarbeitung der für die Solvabilitätsspanne bestehenden Regeln, die von der Kommission im Rahmen des so genannten „Projekts Solvabilität II” durchgeführt wird, sollten für die Festlegung der für Rückversicherungsunternehmen erforderlichen Solvabilitätsspanne die für den Bereich der Direktversicherung anwendbaren Regeln gelten.
(25)
Angesichts der Ähnlichkeiten zwischen der Lebensrückversicherung zur Absicherung des Sterblichkeitsrisikos und der Nichtlebensrückversicherung, insbesondere hinsichtlich der abgedeckten Versicherungsrisiken und der Laufzeit der Lebensrückversicherungsverträge, sollte die geforderte Solvabilitätsspanne für die Lebensrückversicherung nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Richtlinie für die Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne für die Nichtlebensrückversicherung ermittelt werden; der Herkunftsmitgliedstaat sollte allerdings die Möglichkeit haben, die Vorschriften der Richtlinie 2002/83/EG über die Bildung der geforderten Solvabilitätsspanne bei fondsgebundenen oder an Gewinnbeteiligungsverträge gebundenen Lebensrückversicherungsgeschäften anzuwenden.
(26)
Um die besonderen Merkmale einiger Arten von Rückversicherungsverträgen oder Geschäftszweigen zu berücksichtigen, sollten Anpassungen bei der Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne vorgesehen werden; diese Anpassungen sollten von der Kommission nach Konsultierung des durch den Beschluss 2004/9/EG der Kommission(**********) eingesetzten Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die Altersversorgung in Ausübung der ihr mit dem Vertrag übertragenen Durchführungsbefugnisse vorgenommen werden.
(27)
Diese Maßnahmen sollten mit dem Regelungsverfahren des Artikels 5 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(***********) erlassen werden.
(28)
Das Verzeichnis der Bestandteile, mit denen die verfügbare Solvabilitätsspanne gemäß dieser Richtlinie unterlegt werden kann, sollte demjenigen in den Richtlinien 73/239/EWG und 2002/83/EG entsprechen.
(29)
Die Rückversicherungsunternehmen sollen auch über einen Garantiefonds verfügen, um zu gewährleisten, dass sie bei ihrer Errichtung über angemessene Ressourcen verfügen und dass die Solvabilitätsspanne im weiteren Geschäftsverlauf in jedem Fall eine Mindestsicherheit bietet; um den besonderen Merkmalen der firmengebundenen Rückversicherungsunternehmen Rechnung zu tragen, sollte vorgesehen werden, dass der Herkunftsmitgliedstaat den geforderten Mindestgarantiefonds für diese Unternehmen auf einen niedrigeren Betrag festsetzen kann.
(30)
Einige Bestimmungen dieser Richtlinie legen Mindestnormen fest. Es sollte dem Herkunftsmitgliedstaat freistehen, für die von seinen zuständigen Behörden zugelassenen Rückversicherungsunternehmen strengere Regeln insbesondere bei den Anforderungen an die Solvabilitätsspanne festzulegen.
(31)
Diese Richtlinie sollte für Rückversicherungsgeschäfte mit begrenzter Risikoübernahme gelten; daher ist für die Zwecke dieser Richtlinie eine Definition der Rückversicherung mit begrenzter Risikoübernahme erforderlich. Angesichts der besonderen Art dieser Form des Rückversicherungsgeschäfts sollte es dem Herkunftsmitgliedstaat freigestellt werden, besondere Vorschriften für Rückversicherungsgeschäfte mit begrenzter Risikoübernahme zu erlassen. Diese Vorschriften könnten in bestimmten Einzelaspekten von der allgemeinen Regelung gemäß dieser Richtlinie abweichen.
(32)
Diese Richtlinie sollte Vorschriften für Zweckgesellschaften enthalten, die Risiken von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übernehmen. Angesichts der besonderen Art dieser Zweckgesellschaften, die weder Versicherungs- noch Rückversicherungsunternehmen sind, sind in den Mitgliedstaaten hierfür besondere Vorschriften erforderlich. Die Richtlinie sollte ferner vorsehen, dass der Herkunftsmitgliedstaat im Einzelnen festlegt, unter welchen Voraussetzungen ein Versicherungs- oder ein Rückversicherungsunternehmen von einer Zweckgesellschaft einforderbare Beträge als Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwenden darf. Diese Richtlinie sollte auch vorsehen, dass von einer Zweckgesellschaft einforderbare Beträge im Rahmen von Rückversicherungs- oder Retrozessionsverträgen und innerhalb der von dieser Richtlinie festgelegten Grenzen in Abzug gebracht werden dürfen, sofern das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einen entsprechenden Antrag stellt und die zuständige Behörde diesem Antrag zustimmt.
(33)
Es ist notwendig, Maßnahmen für den Fall vorzusehen, dass sich die finanzielle Lage des Rückversicherungsunternehmens so entwickelt, dass es ihm schwer fallen könnte, seine Verpflichtungen zu erfüllen. In besonderen Situationen müssen die zuständigen Behörden die Befugnis haben, zu einem ausreichend frühen Zeitpunkt einzugreifen; bei der Ausübung dieser Befugnis sollten sie den Rückversicherungsunternehmen gemäß den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Verwaltung und eines ordnungsgemäßen Verfahrens die Gründe für ihre Aufsichtsmaßnahmen mitteilen. So lange eine derartige Situation besteht, sollte die zuständige Behörde dem Versicherungsunternehmen nicht bescheinigen dürfen, dass es über eine ausreichende Solvabilitätsspanne verfügt.
(34)
Es ist notwendig, eine Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorzusehen, um zu gewährleisten, dass ein Rückversicherungsunternehmen, das seine Tätigkeiten gemäß der Niederlassungs- und der Dienstleistungsfreiheit ausübt, die geltenden Vorschriften im Aufnahmemitgliedstaat einhält.
(35)
Es sollte vorgesehen werden, dass gegen die Verweigerung oder den Entzug der Zulassung Rechtsmittel eingelegt werden können.
(36)
Es ist wichtig vorzusehen, dass für Rückversicherungsunternehmen mit Sitz außerhalb der Gemeinschaft, die Rückversicherungstätigkeiten in der Gemeinschaft ausüben, keine Vorschriften gelten, die diese gegenüber den Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat besser stellen würden.
(37)
Um die internationale Dimension der Rückversicherung zu berücksichtigen, sollte vorgesehen werden, dass internationale Vereinbarungen mit einem Drittland getroffen werden können, um die Mittel der Beaufsichtigung von Rückversicherungsunternehmen festzulegen, die ihre Tätigkeit im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei ausüben.
(38)
Es sollte ein flexibles Verfahren vorgesehen werden, um auf Gemeinschaftsebene die aufsichtsrechtliche Gegenseitigkeit mit Drittländern ermitteln zu können, um die Liberalisierung der Rückversicherungstätigkeiten in Drittländern auf dem Wege der Niederlassung oder der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen zu verbessern. Zu diesem Zweck sollte diese Richtlinie Verfahren für Verhandlungen mit Drittländern vorsehen.
(39)
Die Kommission sollte deshalb die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, mit denen die wesentlichen Bestandteile dieser Richtlinie jedoch nicht geändert werden dürfen. Diese Durchführungsmaßnahmen sollen die Kommission in die Lage versetzen, die zukünftige Entwicklung des Rückversicherungswesens zu berücksichtigen. Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG erlassen werden.
(40)
Der bestehende Gemeinschaftsrahmen für den Versicherungssektor sollte angepasst werden, um die mit dieser Richtlinie eingeführte neue Aufsichtsregelung für Rückversicherungsunternehmen zu berücksichtigen und einen widerspruchsfreien Aufsichtsrahmen für den gesamten Versicherungssektor zu gewährleisten. Insbesondere sollten die bestehenden Vorschriften angepasst werden, die eine „indirekte Beaufsichtigung” der Rückversicherungsunternehmen durch die für die Beaufsichtigung von Direktversicherungsunternehmen zuständigen Behörden ermöglichen. Außerdem ist es erforderlich, die bestehenden Vorschriften aufzuheben, die es den Mitgliedstaaten erlauben, die Besicherung von Vermögenswerten zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellung eines Versicherungsunternehmens — in welcher Form auch immer — zu verlangen, wenn der Versicherer bei einem gemäß dieser Richtlinie zugelassenen Rückversicherungsunternehmen oder einem Versicherungsunternehmen rückversichert ist. Schließlich sollte vorgesehen werden, dass die Solvabilitätsspanne, die von Rückversicherungstätigkeiten ausübenden Versicherungsunternehmen verlangt wird, den Solvabilitätsregeln für Rückversicherungsunternehmen dieser Richtlinie unterliegt, wenn diese Tätigkeiten einen erheblichen Anteil an ihrer Geschäftstätigkeit ausmachen. Die Richtlinien 73/239/EWG, 92/49/EWG und 2002/83/EG sollten daher entsprechend geändert werden.
(41)
Die Richtlinie 98/78/EG sollte geändert werden, um zu gewährleisten, dass Rückversicherungsunternehmen in einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe ebenso wie Versicherungsunternehmen, die gegenwärtig Teil einer Versicherungsgruppe sind, einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen.
(42)
Der Rat sollte entsprechend Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung(************) darauf hinwirken, dass die Mitgliedstaaten für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufstellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese veröffentlichen.
(43)
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Einführung eines Rechtsrahmens für die Aufnahme und Ausübung von Rückversicherungstätigkeiten, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Auswirkungen dieses Vorhabens besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
(44)
Da diese Richtlinie Mindestnormen festlegt, können die Mitgliedstaaten strengere Regeln einführen —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

ABl. C 120 vom 20.5.2005, S. 1.

(**)

Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 7. Juni 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. Oktober 2005.

(***)

ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).

(****)

ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.

(*****)

ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.

(******)

ABl. 56 vom 4.4.1964, S. 878.

(*******)

ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.

(********)

ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.

(*********)

ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7. Geändert durch die Richtlinie 2003/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 178 vom 17.7.2003, S. 16).

(**********)

ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 34.

(***********)

ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(************)

ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.