Artikel 33 RL 2005/68/EG

Schwankungsrückstellungen

(1) Der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet alle Rückversicherungsunternehmen, die Risiken versichern, die zu dem unter Buchstabe A Nummer 14 des Anhangs I der Richtlinie 73/239/EWG bezeichneten Versicherungszweig gehören, eine Schwankungsrückstellung zu bilden, die zum Ausgleich eines im Geschäftsjahr auftretenden technischen Verlusts oder einer im Geschäftsjahr auftretenden überdurchschnittlich hohen Schadensquote in diesem Versicherungszweig bestimmt ist.

(2) Die Schwankungsrückstellung ist bei der Kreditrückversicherung gemäß den vom Herkunftsmitgliedstaat festgelegten Regeln nach einer der vier als gleichwertig angesehenen Methoden in Buchstabe D des Anhangs I der Richtlinie 73/239/EWG zu berechnen.

(3) Der Herkunftsmitgliedstaat kann Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet von der Verpflichtung zur Bildung von Schwankungsrückstellungen für Kreditrückversicherungsgeschäfte befreien, wenn deren aus der Kreditrückversicherung zum Soll gestellten Prämien oder Beiträge weniger als 4 % der Gesamtsumme der von dem betreffenden Unternehmen zum Soll gestellten Prämien oder Beiträge und weniger als 2500000 EUR betragen.

(4) Der Herkunftsmitgliedstaat kann jedem Rückversicherungsunternehmen vorschreiben, dass es Schwankungsrückstellungen für andere Versicherungszweige als die Kreditrückversicherung bildet. Die Schwankungsrückstellungen werden nach den von dem Herkunftsmitgliedstaat festgelegten Regeln errechnet.

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