Artikel 34 RL 2005/68/EG

Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen

(1) Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass Rückversicherungsunternehmen bei der Anlage der Vermögenswerte, die die versicherungstechnischen Rückstellungen und die Schwankungsrückstellung gemäß Artikel 33 bedecken, die nachstehenden Regeln einhalten müssen:

a)
Bei den Vermögenswerten ist der Art des von dem Rückversicherungsunternehmen betriebenen Geschäfts hinsichtlich der Natur, Höhe und Dauer der erwarteten Schadenszahlungen dergestalt Rechnung zu tragen, dass die Angemessenheit, Liquidität, Sicherheit, Qualität, Rentabilität und Kongruenz der Anlagen gewährleistet sind.
b)
Das Rückversicherungsunternehmen stellt durch eine geeignete Mischung und Streuung dieser Anlagen sicher, dass es auf sich wandelnde wirtschaftliche Bedingungen, insbesondere Veränderungen auf den Finanz- und Immobilienmärkten oder auf Katastrophenereignisse mit Schadensfällen großen Ausmaßes angemessen reagieren kann. Das Unternehmen hat die Auswirkungen ungewöhnlicher Marktsituationen auf seine Anlagen abzuschätzen und diese zur Minderung solcher Auswirkungen entsprechend zu mischen.
c)
Anlagen in Vermögenswerten, die nicht zum Handel an einem geregelten Finanzmarkt zugelassen sind, sind in jedem Fall auf einem vorsichtigen Niveau zu halten.
d)
Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten sind zulässig, sofern sie zur Verringerung von Anlagerisiken oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung beitragen. Ihr Wert ist mit der gebotenen Vorsicht unter Berücksichtigung des Basiswerts anzusetzen und hat mit in die Bewertung der Vermögenswerte der Rückversicherungsunternehmen einzufließen. Das Rückversicherungsunternehmen hat ferner ein übermäßiges Risiko in Bezug auf eine einzige Gegenpartei und auf andere Derivate-Geschäfte zu vermeiden.
e)
Die Anlagen sind in angemessener Weise so zu streuen, dass eine übermäßige Abhängigkeit von einem bestimmten Vermögenswert, Emittenten oder von einer bestimmten Unternehmensgruppe und größere Risikoballungen im Portfolio insgesamt vermieden werden. Anlagen in Vermögenswerten ein und desselben Emittenten oder von Emittenten, die derselben Unternehmensgruppe angehören, dürfen das Rückversicherungsunternehmen nicht einer übermäßigen Risikokonzentration aussetzen.

Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Anforderungen nach Buchstabe e nicht auf Anlagen in öffentliche Schuldverschreibungen anzuwenden.

(2) Die Mitgliedstaaten dürfen keine Vorschriften vorsehen, die den Rückversicherungsunternehmen mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet die Wahl bestimmter Anlageformen vorschreiben.

(3) Die Mitgliedstaaten dürfen keine Vorschriften vorsehen, in denen eine vorherige Genehmigung oder systematische Mitteilung der Anlageentscheidungen der Rückversicherungsunternehmen mit Standort in ihrem Hoheitsgebiet bzw. ihrer Anlageverwalter verlangt wird.

(4) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 kann der Herkunftsmitgliedstaat für die Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet folgende quantitative Vorschriften erlassen, sofern dies unter Vorsichtsgesichtspunkten gerechtfertigt ist:

a)
Höchstens 30 % der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen sollten in anderen Währungen als der der versicherungstechnischen Rückstellungen angelegt werden;
b)
höchstens 30 % der versicherungstechnischen Bruttorückstellungen sollten in Aktien und mit Aktien vergleichbaren Wertpapieren, Schuldverschreibungen und Anleihen, die nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, angelegt werden;
c)
der Herkunftsmitgliedstaat kann den Rückversicherungsunternehmen vorschreiben, höchstens 5 % ihrer versicherungstechnischen Bruttorückstellungen in Aktien und mit Aktien vergleichbaren Wertpapieren, Schuldverschreibungen, Anleihen und anderen Geld- und Kapitalmarktpapieren ein und desselben Unternehmens und höchsten 10 % seiner versicherungstechnischen Bruttorückstellungen in Aktien und mit Aktien vergleichbaren Wertpapieren, Schuldverschreibungen, Anleihen und anderen Geld- und Kapitalmarktpapieren von Unternehmen ein und derselben Unternehmensgruppe anzulegen.

(5) Der Herkunftsmitgliedstaat legt darüber hinaus im Einzelnen fest, unter welchen Voraussetzungen von einer Zweckgesellschaft einforderbare Beträge als Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß diesem Artikel verwendet werden dürfen.

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