Artikel 36 RL 2005/68/EG

Bestandteile

(1) Die verfügbare Solvabilitätsspanne besteht aus dem freien, unbelasteten Eigenkapital des Rückversicherungsunternehmens abzüglich der immateriellen Werte; dazu gehören:

a)
das eingezahlte Grundkapital oder bei Rückversicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der tatsächliche Gründungsstock zuzüglich der Mitgliederkonten, die alle folgenden Kriterien erfüllen:

i)
in der Satzung muss vorgesehen sein, dass Zahlungen an Mitglieder aus diesen Konten nur vorgenommen werden dürfen, wenn die verfügbare Solvabilitätsspanne dadurch nicht unter die vorgeschriebene Höhe absinkt, und im Falle der Auflösung des Unternehmens alle übrigen Schulden des Unternehmens beglichen worden sind;
ii)
in der Satzung muss vorgesehen sein, dass bei unter Ziffer i genannten Zahlungen, wenn sie aus anderen Gründen als der Beendigung einer Mitgliedschaft erfolgen, die zuständigen Behörden mindestens einen Monat im Voraus zu benachrichtigen sind, und innerhalb dieses Zeitraums berechtigt sind, die Zahlung zu untersagen;
iii)
die einschlägigen Bestimmungen der Satzung dürfen nur geändert werden, wenn die zuständigen Behörden mitgeteilt haben, dass unbeschadet der unter den Ziffern i und ii genannten Kriterien keine Einwände gegen die Änderung bestehen;

b)
die gesetzlichen und freien Rücklagen, sofern sie nicht als Schwankungsrückstellung eingestuft werden;
c)
der Gewinn- oder Verlustvortrag nach Abzug der auszuschüttenden Dividenden.

(2) Die verfügbare Solvabilitätsspanne wird um den Betrag der im unmittelbaren Besitz des Rückversicherungsunternehmens befindlichen eigenen Aktien verringert.

Bei Rückversicherungsunternehmen, die ihre versicherungstechnischen Rückstellungen in der Nichtlebensrückversicherung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abzinsen oder reduzieren, um dadurch gemäß Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 91/674/EWG Anlagenerträgen Rechnung zu tragen, wird die verfügbare Solvabilitätsspanne um den Unterschiedsbetrag zwischen den nicht abgezinsten oder reduzierten versicherungstechnischen Rückstellungen, wie sie im Anhang zum Jahresabschluss ausgewiesen sind, und den abgezinsten oder reduzierten versicherungstechnischen Rückstellungen ermäßigt. Diese Anpassung ist für alle in Buchstabe A des Anhangs der Richtlinie 73/239/EWG genannten Risiken mit Ausnahme der Risiken in den Versicherungszweigen 1 und 2 dieses Anhangs vorzunehmen. Bei anderen Versicherungszweigen als den Zweigen 1 und 2 des genannten Anhangs braucht keine Anpassung für die Abzinsung der in den technischen Rückstellungen enthaltenen Renten vorgenommen zu werden.

Von der verfügbaren Solvabilitätsspanne nach den Unterabsätzen 1 und 2 werden zusätzlich folgende Kapitalbestandteile abgezogen:

a)
Beteiligungen des Rückversicherungsunternehmens an:

i)
Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 73/239/EWG, Artikels 4 der Richtlinie 2002/83/EG oder des Artikels 1 Buchstabe b der Richtlinie 98/78/EG,
ii)
Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 3 dieser Richtlinie oder Rückversicherungsunternehmen eines Nichtmitgliedstaates im Sinne von Artikel 1 Buchstabe l der Richtlinie 98/78/EG,
iii)
Versicherungs-Holdinggesellschaften im Sinne des Artikels 1 Buchstabe i der Richtlinie 98/78/EG,
iv)
Kreditinstituten und Finanzinstituten im Sinne des Artikels 1 Absätze 1 und 5 der Richtlinie 2000/12/EG,
v)
Wertpapierfirmen und Finanzinstituten im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Richtlinie 93/22/EWG(*) und des Artikels 2 Absätze 4 und 7 der Richtlinie 93/6/EWG(**);

b)
die folgenden Beteiligungs- und Forderungstitel des Rückversicherungsunternehmens in Bezug auf die unter Buchstabe a genannten Unternehmen, an denen es eine Beteiligung hält:

i)
Kapitalbestandteile im Sinne des Absatzes 4,
ii)
Kapitalbestandteile im Sinne des Artikels 27 Absatz 3 der Richtlinie 2002/83/EG,
iii)
nachrangige Forderungen und Kapitalbestandteile im Sinne der Artikel 35 und 36 Absatz 3 der Richtlinie 2000/12/EG.

Werden vorübergehend Anteile eines anderen Kreditinstituts, einer anderen Wertpapierfirma, eines anderen Finanzinstituts, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer anderen Versicherungs-Holdinggesellschaft gehalten, um die Sanierung und Rettung dieses Unternehmens finanziell zu unterstützen, so kann die zuständige Behörde von einer Anwendung der Bestimmungen über den Abzug gemäß Unterabsatz 3 Buchstaben a und b absehen.

Als Alternative zum Abzug der in Unterabsatz 3 unter den Buchstaben a und b genannten Kapitalbestandteile, die ein Rückversicherungsunternehmen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und Finanzinstituten hält, können die Mitgliedstaaten ihren Rückversicherungsunternehmen gestatten, die in Anhang I der Richtlinie 2002/87/EG genannten Methoden 1, 2 oder 3 entsprechend anzuwenden. Die Methode 1 (Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses) darf nur angewandt werden, wenn die zuständige Behörde sich davon überzeugt hat, dass das Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend ist. Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Rückversicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach der Richtlinie 98/78/EG oder der Richtlinie 2002/87/EG unterliegen, bei der Berechnung der Solvabilitätsspanne gemäß dieser Richtlinie die Beteiligungs- und Forderungstitel nach Unterabsatz 3 Buchstaben a und b in Bezug auf Kreditinstitute, Wertpapierfirmen, Finanzinstitute, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungs-Holdinggesellschaften nicht in Abzug bringen müssen, wenn die betreffenden Unternehmen zusätzlich beaufsichtigt werden.

Für den Abzug der Beteiligungen gemäß dem vorliegenden Absatz bezeichnet der Begriff „Beteiligung” eine Beteiligung im Sinne des Artikels 1 Buchstabe f der Richtlinie 98/78/EG.

(3) Die verfügbare Solvabilitätsspanne darf auch umfassen:

a)
kumulative Vorzugsaktien und nachrangige Darlehen bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren und der geforderten Solvabilitätsspanne; davon können höchstens 25 % auf nachrangige Darlehen mit fester Laufzeit oder auf kumulative Vorzugsaktien von begrenzter Laufzeit entfallen, soweit im Fall des Konkurses oder der Liquidation des Rückversicherungsunternehmens bindende Vereinbarungen vorliegen, nach denen die nachrangigen Darlehen oder Vorzugsaktien hinter den Forderungen aller übrigen Gläubiger zurückstehen und erst nach der Begleichung aller anderen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten zurückgezahlt werden.

Die nachrangigen Darlehen müssen außerdem die folgenden Bedingungen erfüllen:

i)
es dürfen nur die tatsächlich eingezahlten Mittel berücksichtigt werden;
ii)
bei Darlehen mit fester Laufzeit muss die Ursprungslaufzeit mindestens fünf Jahre betragen. Spätestens ein Jahr vor Ende der Laufzeit legt das Rückversicherungsunternehmen den zuständigen Behörden einen Plan zur Genehmigung vor, aus dem hervorgeht, wie die verfügbare Solvabilitätsspanne erhalten oder auf das bei Ende der Laufzeit geforderte Niveau gebracht wird, es sei denn, der Umfang, bis zu dem das Darlehen in die verfügbare Solvabilitätsspanne einbezogen werden kann, ist innerhalb der zumindest fünf letzten Jahre vor Ende der Laufzeit allmählich verringert worden. Die zuständigen Behörden können die vorzeitige Rückzahlung dieser Darlehen genehmigen, sofern der Antrag hierzu vom emittierenden Rückversicherungsunternehmen gestellt wird und dessen verfügbare Solvabilitätsspanne nicht unter das geforderte Niveau sinkt;
iii)
bei Darlehen ohne feste Laufzeit ist eine Kündigungsfrist von fünf Jahren vorzusehen, es sei denn, sie werden nicht länger als Bestandteile der verfügbaren Solvabilitätsspanne angesehen, oder für ihre vorzeitige Rückzahlung ist ausdrücklich die vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden vorgeschrieben. Im letzteren Fall unterrichtet das Rückversicherungsunternehmen die zuständigen Behörden mindestens sechs Monate vor dem vorgeschlagenen Rückzahlungszeitpunkt, wobei es die verfügbare und die geforderte Solvabilitätsspanne vor und nach der Rückzahlung angibt. Die zuständigen Behörden genehmigen die Rückzahlung nur, wenn die verfügbare Solvabilitätsspanne des Rückversicherungsunternehmens nicht unter das geforderte Niveau abzusinken droht;
iv)
die Darlehensvereinbarung darf keine Klausel enthalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als einer Liquidation des Rückversicherungsunternehmens vor dem vereinbarten Zeitpunkt rückzahlbar wird;
v)
die Darlehensvereinbarung kann erst geändert werden, nachdem die zuständigen Behörden erklärt haben, dass sie keine Einwände gegen die Änderung erheben;

b)
Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit und sonstige Instrumente, einschließlich anderer als der unter Buchstabe a genannten kumulativen Vorzugsaktien, bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren und der geforderten Solvabilitätsspanne für den Gesamtbetrag dieser Wertpapiere und der unter Buchstabe a genannten nachrangigen Darlehen, sofern sie folgende Kriterien erfüllen:

i)
sie dürfen nicht auf Initiative des Inhabers bzw. ohne vorherige Genehmigung der zuständigen Behörde zurückgezahlt werden;
ii)
der Emissionsvertrag muss dem Rückversicherungsunternehmen die Möglichkeit einräumen, die Zahlung der Darlehenszinsen zu verschieben;
iii)
die Forderungen des Darlehensgebers an das Rückversicherungsunternehmen müssen den Forderungen aller bevorrechtigten Gläubiger in vollem Umfang nachgeordnet sein;
iv)
in den Dokumenten, in denen die Ausgabe der Wertpapiere geregelt wird, muss vorgesehen werden, dass Verluste durch Schulden und nicht gezahlte Zinsen ausgeglichen werden können, dem Rückversicherungsunternehmen jedoch gleichzeitig die Fortsetzung seiner Tätigkeit ermöglicht wird;
v)
es werden nur die tatsächlich gezahlten Beträge berücksichtigt.

(4) Auf mit entsprechenden Nachweisen versehenen Antrag des Rückversicherungsunternehmens bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und mit Zustimmung dieser Behörde darf die verfügbare Solvabilitätsspanne auch aus Folgendem bestehen:

a)
der Hälfte des nicht eingezahlten Teils des Grundkapitals oder des Gründungsstocks, sobald der eingezahlte Teil 25 % des Grundkapitals oder des Gründungsstocks erreicht, und zwar bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren und der geforderten Solvabilitätsspanne;
b)
den Beitragsnachzahlungen, die die Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sowie die auf dem Gegenseitigkeitsprinzip beruhenden Versicherungsgesellschaften mit veränderlichen Beiträgen von ihren Mitgliedern für das jeweilige Geschäftsjahr fordern können; diese Forderungen können lediglich bis zur Hälfte der Differenz zwischen den höchstmöglichen Beiträgen und den tatsächlich geforderten Beiträgen berücksichtigt werden und dürfen nicht mehr als 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren und der geforderten Solvabilitätsspanne decken. Die zuständigen nationalen Behörden erstellen Leitlinien, in denen die Bedingungen für die zulässigen Beitragsnachzahlungen festgelegt sind;
c)
den stillen Nettoreserven, die sich aus der Bewertung der Aktiva ergeben, soweit die stillen Nettoreserven keinen Ausnahmecharakter haben.

(5) In Bezug auf Lebensrückversicherungstätigkeiten darf die verfügbare Solvabilitätsspanne auf mit entsprechenden Nachweisen versehenen Antrag des Rückversicherungsunternehmens bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und mit Zustimmung dieser zuständigen Behörde auch aus Folgendem bestehen:

a)
bis zum 31. Dezember 2009 einem Wert in Höhe von 50 % der zukünftigen Gewinne des Unternehmens, aber nicht mehr als 25 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren und der geforderten Solvabilitätsspanne; der Betrag der zukünftigen Gewinne ergibt sich durch Multiplikation des geschätzten Jahresgewinns mit einem Faktor, der der durchschnittlichen Restlaufzeit der Verträge entspricht. Dieser Faktor darf höchstens 6 betragen. Der geschätzte Jahresgewinn darf das arithmetische Mittel der Gewinne nicht übersteigen, die in den letzten fünf Geschäftsjahren mit den in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2002/83/EG aufgeführten Tätigkeiten erzielt worden sind.

Die zuständigen Behörden können der Berücksichtigung eines solchen Betrags bei der Berechnung der verfügbaren Solvabilitätsspanne nur zustimmen:

i)
wenn ihnen ein versicherungsmathematischer Bericht vorgelegt wird, der belegt, dass diese künftigen Gewinne entstehen werden und
ii)
der Teil der künftigen Gewinne, der den stillen Nettoreserven unter Absatz 4 Buchstabe c entspricht, noch nicht berücksichtigt wurde;

b)
dem Unterschiedsbetrag zwischen der ungezillmerten oder nur teilweise gezillmerten und einer mit einem dem in der Prämie enthaltenen Abschlusskostenzuschlag entsprechenden Zillmersatz gezillmerten mathematischen Rückstellung, wenn nicht oder zu einem unter dem in der Prämie enthaltenen Abschlusskostenzuschlag liegenden Zillmersatz gezillmert wurde; dieser Betrag darf jedoch für sämtliche Verträge, bei denen eine Zillmerung möglich ist, 3,5 % der Summe der Unterschiedsbeträge zwischen dem in Betracht kommenden Kapital der Tätigkeit „Lebensrückversicherung” und den mathematischen Rückstellungen nicht überschreiten; der Unterschiedsbetrag wird gegebenenfalls um die nicht amortisierten Abschlusskosten gekürzt, die auf der Aktivseite erscheinen.

(6) Änderungen der Absätze 1 bis 5 des vorliegenden Artikels zur Berücksichtigung von Entwicklungen, die eine technische Anpassung der für die verfügbare Solvabilitätsspanne in Frage kommenden Bestandteile rechtfertigen, werden nach dem in Artikel 55 Absatz 2 genannten Verfahren vorgenommen.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen (ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).

(**)

Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten (ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.

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