Artikel 37 RL 2005/68/EG

Für die Nichtlebensrückversicherung geforderte Solvabilitätsspanne

(1) Die geforderte Solvabilitätsspanne berechnet sich entweder nach den jährlichen Beitragseinnahmen oder nach der mittleren Schadensbelastung für die letzten drei Geschäftsjahre.

Soweit es sich jedoch um Rückversicherungsunternehmen handelt, die im Wesentlichen nur Kredit-, Sturm-, Hagel- und Frostrisiken, und zwar eines oder mehrere dieser Risiken übernehmen, berechnet sich die mittlere Schadensbelastung nach den letzten sieben Geschäftsjahren.

(2) Vorbehaltlich des Artikels 40 muss die Höhe der geforderten Solvabilitätsspanne dem höheren der beiden in den Absätzen 3 und 4 des vorliegenden Artikels genannten Indizes entsprechen.

(3) Der Beitragsindex errechnet sich anhand des jeweils höheren Betrags der gebuchten (wie nachstehend berechnet) oder der verdienten Bruttoprämien oder -beiträge.

Die Prämien oder Beiträge für die im Anhang der Richtlinie 73/239/EWG unter Buchstabe A aufgeführten Versicherungszweige 11, 12 und 13 werden um 50 % erhöht.

Die Prämien oder Beiträge für andere als die im Anhang der Richtlinie 73/239/EWG unter Buchstabe A aufgeführten Versicherungszweige 11, 12 und 13 können für bestimmte Rückversicherungstätigkeiten oder Vertragstypen gemäß dem Verfahren nach Artikel 55 Absatz 2 um bis zu 50 % erhöht werden, um den spezifischen Merkmalen dieser Tätigkeiten oder Verträge Rechnung zu tragen. Es werden die gesamten, zum Soll gestellten Prämien und Beitragseinnahmen im Rückversicherungsgeschäft des letzten Geschäftsjahres (einschließlich der Nebeneinnahmen) zusammengerechnet.

Hiervon abgezogen werden der Gesamtbetrag der im letzten Geschäftsjahr stornierten Prämien oder Beiträge sowie der Gesamtbetrag der Steuern und Gebühren, die auf die zusammengerechneten Prämien- und Beitragseinnahmen entfallen.

Der sich ergebende Betrag wird in zwei Stufen unterteilt, wobei die erste Stufe bis 50000000 EUR reicht und die zweite Stufe den darüber liegenden Betrag umfasst; anschließend werden die Prozentsätze 18 % bzw. 16 % auf diese Stufen angewandt und die Ergebnisse addiert.

Die so erhaltene Summe wird mit dem Quotienten multipliziert, der sich in den letzten drei Geschäftsjahren aus den Eigenbehaltschäden des Rückversicherungsunternehmens nach Abzug der im Rahmen der Retrozession einforderbaren Beträge und der Bruttoschadenbelastung ergibt; dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein. Auf mit entsprechenden Nachweisen versehenen Antrag des Rückversicherungsunternehmens bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und mit Zustimmung dieser zuständigen Behörde dürfen von Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 einforderbare Beträge ebenfalls als Retrozession abgezogen werden.

Mit Zustimmung der zuständigen Behörden kann die Zuweisung der Prämien oder Beiträge anhand statistischer Verfahren erfolgen.

(4) Der Schadenindex errechnet sich anhand der Erstattungsleistungen, der Rückstellungen und der aus Rückgriffen erzielten Einnahmen, die für die im Anhang der Richtlinie 73/239/EWG unter Buchstabe A aufgeführten Versicherungszweige 11, 12 und 13 um 50 % erhöht werden.

Erstattungsleistungen, Rückstellungen und aus Rückgriffen erzielte Einnahmen für andere als die im Anhang der Richtlinie 73/239/EWG unter Buchstabe A aufgeführten Versicherungszweige 11, 12 und 13 können für bestimmte Rückversicherungstätigkeiten oder Vertragstypen gemäß dem Verfahren nach Artikel 55 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie um bis zu 50 % erhöht werden, um den spezifischen Merkmalen dieser Tätigkeiten oder Verträge gerecht zu werden.

Die im Laufe der in Absatz 1 genannten Zeiträume gezahlten Erstattungsleistungen werden ohne Abzug der von den Retrozessionaren getragenen Schäden zusammengerechnet.

Zu dieser Summe wird der Betrag der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle addiert, der am Ende des letzten Geschäftsjahrs gebildet wurde.

Davon abgezogen wird der Betrag der im Laufe der in Absatz 1 genannten Zeiträume aus Rückgriffen erzielten Einnahmen.

Von der verbleibenden Summe wird der Betrag der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abgezogen, der zu Beginn des zweiten Geschäftsjahres, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorangeht, gebildet worden ist. Wenn der nach Absatz 1 festgelegte Bezugszeitraum sieben Jahre beträgt, wird der Betrag der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle abgezogen, der zu Beginn des sechsten Geschäftsjahres, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorangeht, gebildet worden ist.

Ein Drittel bzw. ein Siebtel — je nach dem gemäß Absatz 1 festgelegten Bezugszeitraum — des sich hiernach ergebenden Betrags wird in zwei Stufen unterteilt, wobei die erste Stufe bis 35000000 EUR reicht und die zweite Stufe den darüber liegenden Betrag umfasst; anschließend werden auf diese Stufen die Prozentsätze 26 % bzw. 23 % angewandt und die Ergebnisse addiert.

Die so erhaltene Summe wird mit dem Quotienten multipliziert, der sich in den letzten drei Geschäftsjahren aus den Eigenbehaltschäden des Unternehmens nach Abzug der im Rahmen der Retrozession einforderbaren Beträge und der Bruttoschadenbelastung ergibt; dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein. Auf mit entsprechenden Nachweisen versehenen Antrag des Rückversicherungsunternehmens bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und mit Zustimmung dieser zuständigen Behörde dürfen von Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 einforderbare Beträge ebenfalls als Retrozession abgezogen werden.

Mit Zustimmung der zuständigen Behörden kann die Zuweisung der Erstattungsleistungen, der Rückstellungen und der aus Rückgriffen erzielten Einnahmen anhand statistischer Verfahren erfolgen.

(5) Ist die nach den Absätzen 2, 3 und 4 berechnete Solvabilitätsspanne niedriger als die geforderte Solvabilitätsspanne des Vorjahres, so muss sie mindestens dem Betrag der geforderten Solvabilitätsspanne des Vorjahrs multipliziert mit dem Quotienten aus dem jeweiligen Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle am Ende und zu Beginn des letzten Geschäftsjahres entsprechen. Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen wird die Retrozession außer Betracht gelassen; der Quotient darf jedoch in keinem Fall höher sein als 1.

(6) Die Prozentsätze, die auf die in Absatz 3 Unterabsatz 5 und Absatz 4 Unterabsatz 7 genannten Stufen anzuwenden sind, werden für die Rückversicherung von Krankenversicherungen, die nach Art der Lebensversicherung betrieben werden, auf ein Drittel gekürzt, wenn

a)
auf der Grundlage von Wahrscheinlichkeitstafeln nach versicherungsmathematischen Grundsätzen berechnete Prämien erhoben werden;
b)
eine Alterungsrückstellung gebildet wird;
c)
ein angemessener Sicherheitszuschlag erhoben wird;
d)
das Versicherungsunternehmen spätestens vor Ablauf des dritten Versicherungsjahrs den Vertrag kündigen kann;
e)
vertraglich die Möglichkeit vorgesehen ist, auch für bestehende Verträge die Prämien zu erhöhen oder die Leistungen herabzusetzen.

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