Artikel 42 RL 2005/68/EG

Rückversicherungsunternehmen in Schwierigkeiten

(1) Kommt ein Rückversicherungsunternehmen den Bestimmungen des Artikels 32 nicht nach, so kann die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Unternehmens die freie Verfügung über seine Vermögenswerte untersagen, nachdem sie die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten von ihrer Absicht unterrichtet hat.

(2) Von einem Rückversicherungsunternehmen, dessen Solvabilitätsspanne nicht mehr den in den Artikeln 37 bis 39 vorgesehenen Mindestbetrag erreicht, fordert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats einen Sanierungsplan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse, der ihr zur Genehmigung vorzulegen ist.

Unter außergewöhnlichen Bedingungen kann die zuständige Behörde, wenn sie der Auffassung ist, dass sich die finanzielle Lage des Rückversicherungsunternehmens weiter verschlechtern wird, auch die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Rückversicherungsunternehmens einschränken oder untersagen. Sie unterrichtet in diesem Fall die Behörden derjenigen anderen Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet das Rückversicherungsunternehmen seine Tätigkeit ausübt, über alle getroffenen Maßnahmen; diese Behörden ergreifen auf Ersuchen der ersteren Behörde die gleichen Maßnahmen.

(3) Falls die Solvabilitätsspanne nicht mehr den in Artikel 40 bestimmten Garantiefonds erreicht, verlangt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von dem Rückversicherungsunternehmen einen kurzfristigen Finanzierungsplan, der ihr zur Genehmigung vorzulegen ist.

Außerdem kann sie die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Rückversicherungsunternehmens einschränken oder untersagen. Davon unterrichtet sie die Behörden der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet das Rückversicherungsunternehmen gleichfalls seine Geschäftstätigkeit ausübt; auf ihren Antrag treffen diese Behörden die gleichen Maßnahmen.

(4) Auf Antrag des Herkunftsmitgliedstaats des Rückversicherungsunternehmens trifft in den in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Fällen jeder Mitgliedstaat die notwendigen Maßnahmen, um die freie Verfügung über die in seinem Hoheitsgebiet belegenen Vermögenswerte im Einklang mit dem nationalen Recht untersagen zu können, wobei der Herkunftsmitgliedstaat die Vermögenswerte zu bezeichnen hat, die Gegenstand dieser Maßnahme sein sollen.

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