Artikel 43 RL 2005/68/EG

Finanzieller Sanierungsplan

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden befugt sind, von Rückversicherungsunternehmen, bei denen nach Ansicht der zuständigen Behörden die sich aus den Rückversicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen gefährdet sind, einen finanziellen Sanierungsplan zu fordern.

(2) Der finanzielle Sanierungsplan muss mindestens folgende Angaben oder Nachweise für die drei nächsten Geschäftsjahre enthalten:

a)
Schätzungen der Verwaltungskosten, insbesondere der laufenden allgemeinen Ausgaben und Provisionen;
b)
eine genaue Aufstellung der geschätzten Einnahmen und Ausgaben hinsichtlich des übernommenen und des abgegebenen Rückversicherungsgeschäfts;
c)
eine Bilanzprognose;
d)
Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die Versicherungsverbindlichkeiten und die geforderte Solvabilitätsspanne bedeckt werden sollen;
e)
Angaben und Nachweis zur Retrozession.

(3) Wenn sich die finanzielle Lage des Rückversicherungsunternehmens verschlechtert und die Einhaltung seiner vertraglichen Verpflichtungen gefährdet ist, gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die zuständigen Behörden befugt sind, von den Rückversicherungsunternehmen zu verlangen, dass sie eine höhere geforderte Solvabilitätsspanne bereitstellen, um sicherzustellen, dass das Rückversicherungsunternehmen in der Lage ist, die Solvabilitätsanforderungen in naher Zukunft zu erfüllen. Bei der Bestimmung dieser höheren geforderten Solvabilitätsspanne wird von dem in Absatz 1 genannten finanziellen Sanierungsplan ausgegangen.

(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden befugt sind, alle für die verfügbare Solvabilitätsspanne in Frage kommenden Bestandteile abzuwerten, insbesondere wenn sich deren Marktwert seit Ende des letzten Geschäftsjahres erheblich geändert hat.

(5) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zuständigen Behörden befugt sind, die gemäß den Artikeln 37, 38 und 39 bestimmte Verringerung der Solvabilitätsspanne aufgrund der Retrozession einzuschränken, wenn:

a)
sich die Art oder die Qualität der Retrozessionsverträge seit dem letzten Geschäftsjahr erheblich geändert hat;
b)
es keine oder nur eine begrenzte Risikoübernahme im Rahmen der Retrozessionsverträge gibt.

(6) Haben die zuständigen Behörden einen finanziellen Sanierungsplan für ein Rückversicherungsunternehmen gemäß Absatz 1 gefordert, so stellen sie keine Bescheinigung nach Artikel 18 aus, solange sie der Auffassung sind, dass die sich aus den Rückversicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen im Sinne von Absatz 1 gefährdet sind.

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