Artikel 44 RL 2005/68/EG

Entzug der Zulassung

(1) Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann die einem Rückversicherungsunternehmen erteilte Zulassung entziehen, wenn dieses:

a)
von der Zulassung nicht binnen zwölf Monaten Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder seit mehr als sechs Monaten seine Tätigkeit eingestellt hat, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor;
b)
die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt;
c)
sich außerstande erweist, innerhalb der gesetzten Frist die Maßnahmen durchzuführen, die der Sanierungsplan oder der Finanzierungsplan im Sinne von Artikel 42 vorsieht;
d)
in schwerwiegender Weise die Verpflichtungen verletzt, die ihm nach dem für das Unternehmen geltenden Recht obliegen.

Bei Entzug oder Erlöschen der Zulassung unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die zuständigen Behörden aller übrigen Mitgliedstaaten; diese müssen durch geeignete Maßnahmen verhindern, dass das Rückversicherungsunternehmen in ihrem Hoheitsgebiet neue Rechtsgeschäfte tätigt, sei es im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit.

(2) Jede Entscheidung über einen Entzug der Zulassung ist hinreichend zu begründen und dem betreffenden Rückversicherungsunternehmen bekannt zu geben.

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