Artikel 49 RL 2005/68/EG

Grundsätze und Voraussetzungen für die Ausübung von Rückversicherungstätigkeiten

Die Mitgliedstaaten dürfen auf Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz außerhalb der Gemeinschaft haben und die Tätigkeit der Rückversicherung in ihrem Hoheitsgebiet aufnehmen oder ausüben, keine Vorschriften anwenden, die sie gegenüber Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in diesem Mitgliedstaat besser stellen würden.

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