Artikel 50 RL 2005/68/EG

Abkommen mit Drittländern

(1) Die Kommission kann dem Rat Vorschläge für die Vereinbarungen von Abkommen mit Drittländern über die Mittel der Beaufsichtigung unterbreiten von

a)
Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittland, die Rückversicherungstätigkeiten in der Gemeinschaft ausüben,
b)
Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft, die Rückversicherungstätigkeiten im Hoheitsgebiet eines Drittlandes ausüben.

(2) In den Vereinbarungen nach Absatz 1 ist auf der Grundlage einer gleichwertigen Beaufsichtigung der tatsächliche Marktzugang für Rückversicherungsunternehmen auf dem Gebiet jeder Vertragspartei anzustreben und die gegenseitige Anerkennung der Aufsichtsregeln und Praktiken der Rückversicherung vorzusehen. Ferner ist anzustreben, dass

a)
die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Auskünfte erlangen, die für die Beaufsichtigung von Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft, die Tätigkeiten auf dem Gebiet dieser Drittländer ausüben, erforderlich sind;
b)
die zuständigen Behörden der Drittländer die Auskünfte erlangen, die für die Beaufsichtigung von Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem Drittland, die Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gemeinschaft ausüben, erforderlich sind.

(3) Unbeschadet von Artikel 300 Absätze 1 und 2 des Vertrags wird die Kommission unter Mitwirkung des Europäischen Ausschusses für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung das Ergebnis der in Absatz 1 genannten Verhandlungen und die sich daraus ergebende Lage prüfen.

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