Artikel 56 RL 2005/68/EG
Durchführungsmaßnahmen
Folgende Durchführungsmaßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 55 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:
- a)
- die Erweiterung der in Anhang I vorgesehenen Rechtsformen,
- b)
- die Klarstellung der in Artikel 36 aufgezählten Bestandteile der Solvabilitätsspanne, um die Schaffung neuer Finanzinstrumente zu berücksichtigen,
- c)
- die Erhöhung der gemäß Artikel 37 Absätze 3 und 4 für die Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne herangezogenen Prämien oder Beiträge betreffend andere als die im Anhang Punkt A der Richtlinie 73/239/EWG aufgeführten Versicherungszweige 11, 12 und 13 um bis zu 50 % für besondere Rückversicherungstätigkeiten oder Vertragsarten, um den spezifischen Merkmalen dieser Tätigkeiten oder Verträge Rechnung zu tragen,
- d)
- die Änderung des in Artikel 40 Absatz 2 vorgesehenen Garantiefonds, um die Wirtschafts- und Finanzentwicklungen zu berücksichtigen,
- e)
- die Klarstellung der Begriffsbestimmungen in Artikel 2, um zu gewährleisten, dass diese Richtlinie in der gesamten Gemeinschaft einheitlich angewandt wird,
- f)
- Anpassung der in Artikel 19a Absatz 1 festgelegten Kriterien, um den künftigen Entwicklungen Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten.
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