Artikel 56 RL 2005/68/EG

Durchführungsmaßnahmen

Folgende Durchführungsmaßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung, werden nach dem in Artikel 55 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:

a)
die Erweiterung der in Anhang I vorgesehenen Rechtsformen,
b)
die Klarstellung der in Artikel 36 aufgezählten Bestandteile der Solvabilitätsspanne, um die Schaffung neuer Finanzinstrumente zu berücksichtigen,
c)
die Erhöhung der gemäß Artikel 37 Absätze 3 und 4 für die Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne herangezogenen Prämien oder Beiträge betreffend andere als die im Anhang Punkt A der Richtlinie 73/239/EWG aufgeführten Versicherungszweige 11, 12 und 13 um bis zu 50 % für besondere Rückversicherungstätigkeiten oder Vertragsarten, um den spezifischen Merkmalen dieser Tätigkeiten oder Verträge Rechnung zu tragen,
d)
die Änderung des in Artikel 40 Absatz 2 vorgesehenen Garantiefonds, um die Wirtschafts- und Finanzentwicklungen zu berücksichtigen,
e)
die Klarstellung der Begriffsbestimmungen in Artikel 2, um zu gewährleisten, dass diese Richtlinie in der gesamten Gemeinschaft einheitlich angewandt wird,
f)
Anpassung der in Artikel 19a Absatz 1 festgelegten Kriterien, um den künftigen Entwicklungen Rechnung zu tragen und eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten.

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