Artikel 57 RL 2005/68/EG
Änderungen der Richtlinie 73/239/EWG
Die Richtlinie 73/239/EWG wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 12a Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:
(1) Die zuständigen Behörden eines anderen betroffenen Mitgliedstaats werden konsultiert, bevor einem Schadenversicherungsunternehmen die Zulassung erteilt wird, das
- a)
- ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist, oder
- b)
- ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist, oder
- c)
- von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird, die ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kontrolliert.
2. Die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats wird konsultiert, bevor einem Lebensversicherungsunternehmen die Zulassung erteilt wird, das
- a)
- ein Tochterunternehmen eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma ist, oder
- b)
- ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma ist, oder
- c)
- von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird, die ein in der Gemeinschaft zugelassenes Kreditinstitut oder eine in der Gemeinschaft zugelassene Wertpapierfirma kontrolliert.
- 2.
- Dem Artikel 13 Absatz 2 wird der folgende Unterabsatz angefügt:
Der Herkunftsmitgliedstaat des Versicherungsunternehmens darf einen Rückversicherungsvertrag, den das Versicherungsunternehmen mit einem gemäß der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung(*) zugelassenen Rückversicherungsunternehmen oder einem gemäß dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen(**) zugelassenen Versicherungsunternehmen schließt, nicht aus Gründen ablehnen, die sich unmittelbar auf die finanzielle Solidität des Rückversicherungs- oder Versicherungsunternehmens beziehen.
- 3.
- Artikel 15 Absätze 2 und 3 erhält folgende Fassung:
(2) Der Herkunftsmitgliedstaat verpflichtet jedes Versicherungsunternehmen, die versicherungstechnischen Rückstellungen und die Schwankungsrückstellung gemäß Artikel 15a dieser Richtlinie durch kongruente Vermögenswerte im Einklang mit Artikel 6 der Richtlinie 88/357/EWG zu bedecken. In Bezug auf Risiken in der Gemeinschaft müssen diese Vermögenswerte im Gebiet der Gemeinschaft belegen sein. Die Mitgliedstaaten verlangen von den Versicherungsunternehmen nicht, dass ihre Vermögenswerte in einem bestimmten Mitgliedstaat belegen sein müssen. Der Herkunftsmitgliedstaat kann jedoch Lockerungen hinsichtlich der Belegenheit der Vermögenswerte zulassen.
3. Ist der Rückversicherer ein gemäß der Richtlinie 2005/68/EG zugelassenes Rückversicherungsunternehmen oder ein gemäß dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2002/83/EG zugelassenes Versicherungsunternehmen, so sehen die Mitgliedstaaten davon ab, ein System von versicherungstechnischen Bruttorückstellungen durch die Besicherung von Vermögenswerten zur Bedeckung noch nicht verdienter Prämien und noch nicht abgewickelter Schadensfälle beizubehalten oder einzuführen.
Gestattet der Herkunftsmitgliedstaat die Bedeckung versicherungstechnischer Rückstellungen durch Forderungen gegen einen Rückversicherer, der weder ein gemäß der Richtlinie 2005/68/EG zugelassenes Rückversicherungsunternehmen noch ein gemäß dieser Richtlinie oder der Richtlinie 2002/83/EG zugelassenes Versicherungsunternehmen ist, so legt er die Bedingungen fest, unter denen dies zulässig ist.
- 4.
- Artikel 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
- b)
- die gesetzlichen und freien Rücklagen, sofern sie nicht als Schwankungsrückstellung eingestuft werden;
- b)
- Absatz 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
Die verfügbare Solvabilitätsspanne wird auch durch folgende Bestandteile verringert:
- a)
- Beteiligungen des Versicherungsunternehmens an
- —
-
Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 6 dieser Richtlinie, Artikel 4 der Richtlinie 2002/83/EG oder Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates,
- —
Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlandes im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 98/78/EG,
- —
Versicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 1 Buchstabe i der Richtlinie 98/78/EG,
- —
Kreditinstituten und Finanzinstituten im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 5 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates,
- —
Wertpapierfirmen und Finanzinstituten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates und Artikel 2 Absätze 4 und 7 der Richtlinie 93/6/EWG des Rates.
- 5.
- Artikel 16a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Unterabsatz 7 erhält folgende Fassung:
„Die so erhaltene Summe wird multipliziert mit dem Quotienten, der sich für das betreffende Unternehmen für die letzten drei Geschäftsjahre aus den Eigenbehaltschäden nach Abzug der im Rahmen der Rückversicherung einforderbaren Beträge und der Bruttoschadenbelastung ergibt; dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein. Auf begründeten Antrag des Versicherungsunternehmens und mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dürfen von Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG einforderbare Beträge als Rückversicherung abgezogen werden.”
- b)
- Absatz 4 Unterabsatz 7 erhält folgende Fassung:
„Die so erhaltene Summe wird multipliziert mit dem Quotienten, der sich für das betreffende Unternehmen für die letzten drei Geschäftsjahre aus den Eigenbehaltschäden nach Abzug der im Rahmen der Rückversicherung einforderbaren Beträge und der Bruttoschadenbelastung ergibt; dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein. Auf begründeten Antrag des Versicherungsunternehmens und mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dürfen von Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG einforderbare Beträge als Rückversicherung abgezogen werden.”
- 6.
- Der folgende Artikel 17b wird eingefügt:
Artikel 17b
(1) Jeder Mitgliedstaat schreibt Versicherungsunternehmen mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet, die Rückversicherungstätigkeiten betreiben, vor, für ihre gesamten Tätigkeiten einen Mindestgarantiefonds gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2005/68/EG zu bilden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- a)
- die eingenommenen Rückversicherungsprämien übersteigen 10 % der Gesamtprämieneinnahmen des Unternehmens;
- b)
- die eingenommenen Rückversicherungsprämien übersteigen 50000000 EUR;
- c)
- die sich aus dem aktiven Rückversicherungsgeschäft des Unternehmens ergebenden versicherungstechnischen Rückstellungen übersteigen 10 % seiner gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen.
(2) Jeder Mitgliedstaat kann die Bestimmungen des Artikels 34 der Richtlinie 2005/68/EG auf das aktive Rückversicherungsgeschäft von Versicherungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet anwenden, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt ist.
In diesem Fall schreibt der betreffende Mitgliedstaat vor, dass für alle Vermögenswerte, die das Versicherungsunternehmen zur Bedeckung seiner versicherungstechnischen Rückstellungen für das aktive Rückversicherungsgeschäft verwendet, ein separater Abrechnungsverband eingerichtet wird und sie ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt vom Direktversicherungsgeschäft des Versicherungsunternehmens verwaltet und organisiert werden. In diesem Falle und nur soweit ihr aktives Rückversicherungsgeschäft betroffen ist, finden die Artikel 20 bis 22 der Richtlinie 92/49/EWG(***) sowie Anhang I der Richtlinie 88/357/EWG keine Anwendung auf Versicherungsunternehmen.
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zuständigen Behörden die nach Unterabsatz 2 vorgeschriebene Trennung überprüfen.
(3) Beschließt die Kommission gemäß Artikel 56 Buchstabe c der Richtlinie 2005/68/EG eine Erhöhung der bei der Berechnung der geforderten Solvabilitätsspanne nach Artikel 37 Absätze 3 und 4 jener Richtlinie zugrunde gelegten Beträge, wendet jeder Mitgliedstaat auf Versicherungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels die Artikel 35 bis 39 jener Richtlinie in Bezug auf deren aktives Rückversicherungsgeschäft an.
- 7.
- Artikel 20a Absatz 4 erhält folgende Fassung:
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden befugt sind, die gemäß Artikel 16a errechnete Verringerung der Solvabilitätsspanne aufgrund der Rückversicherung einzuschränken, wenn
- a)
- sich die Art oder die Qualität der Rückversicherungsverträge seit dem letzten Geschäftsjahr erheblich geändert hat;
- b)
- es keine oder nur eine begrenzte Risikoübernahme im Rahmen der Rückversicherungsverträge gibt.
Fußnote(n):
- (*)
ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1.
- (**)
ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).
- (***)
Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (Dritte Richtlinie Schadenversicherung) (ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.