Artikel 58 RL 2005/68/EG

Änderungen der Richtlinie 92/49/EWG

Die Richtlinie 92/49/EWG wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 15 Absatz 1a erhält folgende Fassung:

(1a) Handelt es sich bei dem Erwerber der Beteiligungen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels um ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Kreditinstitut, um eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma, um das Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens oder um eine natürliche oder juristische Person, die ein solches Unternehmen kontrolliert, und würde das Unternehmen, an dem sich der Erwerber beteiligen will, durch diesen Erwerb zu seinem Tochterunternehmen oder seiner Kontrolle unterstehen, hat im Rahmen der Bewertung des Erwerbs die vorherige Konsultation gemäß Artikel 12 Buchstabe a der Richtlinie 73/239/EWG zu erfolgen.

2.
Artikel 16 Absätze 4, 5 und 5a erhält folgende Fassung:

(4) Die zuständigen Behörden, die aufgrund von Absatz 1 oder 2 vertrauliche Informationen erhalten, dürfen diese im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:

zur Prüfung der Einhaltung der Zulassungsbedingungen für die Versicherungstätigkeit und zur leichteren Überwachung der Bedingungen der Tätigkeitsausübung, insbesondere hinsichtlich der Überwachung der versicherungstechnischen Rückstellungen, der Solvabilitätsspannen, der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrolle,

zur Verhängung von Sanktionen,

im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der zuständigen Behörde oder

im Rahmen von Gerichtsverfahren, die aufgrund von Artikel 56 oder aufgrund besonderer Bestimmungen dieser Richtlinie oder aufgrund anderer auf dem Gebiet der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erlassener Richtlinien vorgesehen sind, eingeleitet werden.

5. Die Absätze 1 und 4 stehen weder einem Informationsaustausch zwischen mehreren zuständigen Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats entgegen, noch einem zwischenstaatlichen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, und

den mit der Beaufsichtigung der Kreditinstitute und der anderen Finanzinstitute betrauten Behörden sowie den mit der Beaufsichtigung der Finanzmärkte betrauten Behörden,

den Stellen, die mit der Liquidation oder dem Konkurs von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder ähnlichen Verfahren befasst werden, und

den mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung der betreffenden Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und der sonstigen Finanzinstitute betrauten Personen,

in Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben und bei der Übermittlung von Informationen an die mit der Durchführung von Zwangsliquidationen oder der Verwaltung von Garantiefonds betrauten Stellen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die den genannten Behörden, Stellen und Personen übermittelten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 1.

6. Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 können die Mitgliedstaaten einen Informationsaustausch zulassen zwischen den zuständigen Behörden und

den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Stellen obliegt, die mit der Liquidation oder dem Konkurs von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder ähnlichen Verfahren befasst sind, oder

den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Personen obliegt, die mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstitute betraut sind, oder

den unabhängigen Versicherungsmathematikern der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die kraft Gesetzes diesen gegenüber aufsichtsrechtliche Aufgaben wahrzunehmen haben, sowie den mit der Beaufsichtigung dieser Versicherungsmathematiker betrauten Stellen.

Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit des Unterabsatzes 1 Gebrauch machen, verlangen zumindest, dass folgende Bedingungen erfüllt werden:

Die Informationen sind zur Erfüllung der Beaufsichtigungsaufgaben nach Unterabsatz 1 bestimmt.

Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 1.

Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden, die diese Informationen mitgeteilt haben, und dann nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden, Personen oder Stellen Informationen gemäß diesem Absatz erhalten dürfen.

3.
Artikel 21 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Einleitung erhält folgende Fassung:

(1)
Der Herkunftsmitgliedstaat kann den Versicherungsunternehmen vorschreiben, dass die versicherungstechnischen Rückstellungen und die Schwankungsrückstellungen ausschließlich durch folgende Kategorien von Vermögenswerten bedeckt werden dürfen:.

b)
Abschnitt B Buchstabe f erhält folgende Fassung:

f)
Forderungen an Rückversicherer, einschließlich der Anteile der Rückversicherer an den versicherungstechnischen Rückstellungen, sowie Forderungen an Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung(*);

c)
Buchstabe C Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Nennung eines Vermögenswertes oder einer Kategorie von Vermögenswerten in der Liste in Unterabsatz 1 bedeutet nicht, dass alle diese Vermögenswerte zwangsläufig für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugelassen werden müssen. Der Herkunftsmitgliedstaat erlässt genauere Vorschriften über die Voraussetzungen für die Verwendung der zulässigen Vermögenswerte.”

4.
In Artikel 22 Absatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

(1)
In Bezug auf die Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen und der Schwankungsrückstellungen schreibt der Herkunftsmitgliedstaat vor, dass ein Versicherungsunternehmen höchstens anlegen darf:.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1.

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