Artikel 59 RL 2005/68/EG

Änderungen der Richtlinie 98/78/EG

Die Richtlinie 98/78/EG wird wie folgt geändert:

1.
Der Titel erhält folgende Fassung

Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in einer Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe.

2.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Buchstaben c, i, j und k erhalten folgende Fassung:

c)
Rückversicherungsunternehmen ein Unternehmen, das gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung(*) die behördliche Zulassung besitzt;

i)
„Versicherungs-Holdinggesellschaft” ein Mutterunternehmen, dessen Haupttätigkeit im Erwerb und Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen besteht, wobei diese Tochterunternehmen ausschließlich oder hauptsächlich Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Drittlands-Versicherungsunternehmens sind, und mindestens eines dieser Tochterunternehmen ein Versicherungsunternehmen oder ein Rückversicherungsunternehmen ist, bei dem es sich nicht um eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats(**) handelt;
j)
„gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft” ein Mutterunternehmen, das weder ein Versicherungsunternehmen noch ein Drittlands-Versicherungsunternehmen noch ein Rückversicherungsunternehmen noch ein Drittlands-Rückversicherungsunternehmen noch eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG ist und unter seinen Tochterunternehmen zumindest ein Versicherungsunternehmen oder ein Rückversicherungsunternehmen hat;
k)
„zuständige Behörden” diejenigen einzelstaatlichen Behörden, die aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften die Aufsichtsbefugnis über Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen innehaben.

b)
Folgender Buchstabe wird eingefügt:

l)
„Drittlands-Rückversicherungsunternehmen” ein Unternehmen, das gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG eine Zulassung benötigen würde, wenn es seinen Sitz in der Gemeinschaft hätte;.

3.
Die Artikel 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

Artikel 2

Anwendungsbereich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Rückversicherungsunter-nehmen

(1) Zusätzlich zu den Vorschriften der Richtlinie 73/239/EWG, der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen(***) und der Richtlinie 2005/68/EG, die die Regeln zur Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen enthalten, sehen die Mitgliedstaaten nach Maßgabe der Artikel 5, 6, 8 und 9 der vorliegenden Richtlinie eine zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen vor, welche Beteiligungsunternehmen mindestens eines Versicherungsunternehmens, eines Rückversicherungsunternehmens oder eines Drittlands-Versicherungsunternehmens oder -Rückversicherungsunternehmens sind.

(2) Jedes Versicherungsunternehmen oder jedes Rückversicherungsunternehmen, dessen Mutterunternehmen eine Versicherungs-Holdinggesellschaft, ein Drittlands-Versicherungsunternehmen oder -Rückversicherungsunternehmen ist, unterliegt einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach Maßgabe der Artikel 5 Absatz 2, sowie der Artikel 6, 8 und 10.

(3) Jedes Versicherungsunternehmen und jedes Rückversicherungsunternehmen, dessen Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft ist, unterliegt einer zusätzlichen Beaufsichtigung nach Maßgabe des Artikels 5 Absatz 2, sowie der Artikel 6 und 8.

Artikel 3

Umfang der zusätzlichen Beaufsichtigung

(1) Die Durchführung der Beaufsichtigung gemäß Artikel 2 bedeutet nicht, dass die zuständigen Behörden gehalten sind, das Drittlands-Versicherungsunternehmen und -Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft einzeln zu beaufsichtigen.

(2) Bei der zusätzlichen Beaufsichtigung werden die nachfolgenden in den Artikeln 5, 6, 8, 9 und 10 genannten Unternehmen berücksichtigt:

verbundene Unternehmen des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens,

Beteiligungsunternehmen des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens,

verbundene Unternehmen eines Beteiligungsunternehmens des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens.

(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, bei der zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß Artikel 2 Unternehmen mit Sitz in einem Drittland nicht zu berücksichtigen, wenn der Übermittlung der notwendigen Informationen rechtliche Hindernisse im Wege stehen; Anhang I Nr. 2.5 und Anhang II Nr. 4 werden hiervon nicht berührt.

Die für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständigen Behörden können ferner im Einzelfall beschließen, ein Unternehmen bei der zusätzlichen Beaufsichtigung gemäß Artikel 2 nicht zu berücksichtigen, wenn

das einzubeziehende Unternehmen für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen nur von untergeordneter Bedeutung ist;

die Einbeziehung der finanziellen Situation des Unternehmens für die Ziele der zusätzlichen Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen ungeeignet oder irreführend ist.

Artikel 4

Für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständige Behörden

(1) Die zusätzliche Beaufsichtigung wird von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats durchgeführt, in welchem dem Versicherungsunternehmen oder dem Rückversicherungsunternehmen die Zulassung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 4 der Richtlinie 2002/83/EGE0030(***) oder Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG erteilt worden ist.

(2) Haben Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen, denen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten die Zulassung erteilt wurde, dieselbe Versicherungs-Holdinggesellschaft, dasselbe Drittlands-Versicherungsunternehmen oder -Rückversicherungsunternehmen oder dieselbe gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft als Mutterunternehmen, so können die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten durch eine Vereinbarung regeln, wer von ihnen die zusätzliche Beaufsichtigung durchführt.

(3) Gibt es in einem Mitgliedstaat mehr als eine für die Beaufsichtigung von Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen zuständige Behörde, so ergreift der betreffende Mitgliedstaat die für die Koordinierung dieser Behörden erforderlichen Maßnahmen.

4.
Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden fordern, dass in allen Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen, die einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegen, angemessene interne Kontrollverfahren für die Vorlage von Informationen und Auskünften bestehen, die für die Durchführung dieser zusätzlichen Beaufsichtigung zweckdienlich sind.

5.
Die Artikel 6, 7 und 8 erhalten folgende Fassung:

Artikel 6

Zugang zu Informationen

(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre für die zusätzliche Beaufsichtigung zuständigen Behörden Zugang zu allen Informationen haben, die für die Beaufsichtigung eines Versicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, zweckdienlich sind. Die zuständigen Behörden dürfen sich wegen der Übermittlung der erforderlichen Informationen nur dann direkt an die in Artikel 3 Absatz 2 genannten betroffenen Unternehmen wenden, wenn die Informationen von dem Versicherungsunternehmen oder dem Rückversicherungsunternehmen angefordert und durch dieses nicht übermittelt wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass ihre zuständigen Behörden in ihrem Hoheitsgebiet örtliche Prüfungen der Informationen gemäß Absatz 1 selbst vornehmen oder durch von ihnen dazu beauftragte Personen vornehmen lassen können bei

dem Versicherungsunternehmen, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt,

dem Rückversicherungsunternehmen, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt,

Tochterunternehmen dieses Versicherungsunternehmens,

Tochterunternehmen dieses Rückversicherungsunternehmens,

Mutterunternehmen des Versicherungsunternehmens,

Mutterunternehmen des Rückversicherungsunternehmens,

Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens dieses Versicherungsunternehmens,

Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens dieses Rückversicherungsunternehmens.

(3) Falls die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats in Anwendung dieses Artikels in bestimmten Fällen wichtige Informationen nachprüfen wollen, die ein Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat betreffen, das entweder ein verbundenes Versicherungsunternehmen, ein verbundenes Rückversicherungsunternehmen, ein Tochterunternehmen, ein Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens ist, das der zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, müssen sie die zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaats um diese Nachprüfung ersuchen. Die ersuchten Behörden müssen dem Ersuchen im Rahmen ihrer Befugnisse entsprechen, indem sie die Nachprüfung entweder selbst vornehmen oder die ersuchenden Behörden zu ihrer Durchführung ermächtigen oder diesen gestatten, dass die Nachprüfung von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen durchgeführt wird.

Die zuständige Behörde, die das Ersuchen gestellt hat, kann sich — falls sie dies wünscht — an der Nachprüfung beteiligen, wenn sie diese nicht selbst durchführt.

Artikel 7

Zusammenarbeit der zuständigen Behörden

(1) Falls Versicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten direkt oder indirekt verbunden sind oder ein gemeinsames Beteiligungsunternehmen haben, übermitteln die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats einander auf Anfrage die Informationen, die zweckdienlich sind, um die Beaufsichtigung nach dieser Richtlinie zu ermöglichen oder zu erleichtern, und teilen von sich aus alle Informationen mit, die ihnen für die anderen zuständigen Behörden wesentlich erscheinen.

(2) Ist ein Versicherungsunternehmen oder ein Rückversicherungsunternehmen mit einem Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute(****) und/oder mit einer Wertpapierfirma im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen(*****) direkt oder indirekt verbunden oder haben diese Unternehmen ein gemeinsames Beteiligungsunternehmen, so arbeiten die zuständigen Behörden und die mit der amtlichen Beaufsichtigung dieser anderen Unternehmen betrauten Behörden eng zusammen. Unbeschadet ihrer jeweiligen Befugnisse stellen diese Behörden einander alle Informationen zur Verfügung, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgabe, insbesondere im Rahmen dieser Richtlinie, zu erleichtern.

(3) Die aufgrund dieser Richtlinie erhaltenen Informationen und insbesondere der in dieser Richtlinie vorgesehene Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß Artikel 16 der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (dritte Nichtlebensversicherungsrichtlinie)(******) und Artikel 16 der Richtlinie 2002/83/EG und den Artikeln 24 bis 30 der Richtlinie 2005/68/EG.

Artikel 8

Gruppeninterne Transaktion

(1) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die zuständigen Behörden eine generelle Aufsicht ausüben über Geschäfte zwischen

a)
einem Versicherungsunternehmen oder einem Rückversicherungsunternehmen und

i)
einem verbundenen Unternehmen des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens,
ii)
einem Beteiligungsunternehmen des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens,
iii)
einem verbundenen Unternehmen eines Beteiligungsunternehmens des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens,

b)
einem Versicherungsunternehmen oder einem Rückversicherungsunternehmen und einer natürlichen Person, die eine Beteiligung hält an

i)
dem Versicherungsunternehmen, dem Rückversicherungsunternehmen oder einem seiner verbundenen Unternehmen,
ii)
einem Beteiligungsunternehmen des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens,
iii)
einem verbundenen Unternehmen eines Beteiligungsunternehmens des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens.

Diese Transaktionen betreffen insbesondere

Darlehen,

Garantien und außerbilanzliche Geschäfte,

zulässige Solvabilitätselemente,

Kapitalanlagen,

Rückversicherungs- und Retrozessionsgeschäfte,

Kostenteilungsvereinbarungen.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen über ein angemessenes Risikomanagement und interne Kontrollmechanismen, einschließlich ordnungsgemäßer Berichterstattungs- und Rechnungslegungsverfahren, verfügen müssen, um Transaktionen nach Maßgabe von Absatz 1 zu identifizieren, zu bewerten, zu überwachen und zu kontrollieren. Die Mitgliedstaaten schreiben außerdem vor, dass die Versicherungsunternehmen und die Rückversicherungsunternehmen den zuständigen Behörden mindestens einmal jährlich über die wichtigsten Transaktionen Bericht erstatten. Diese Verfahren und Mechanismen werden von den zuständigen Behörden überprüft.

Ergibt sich aus diesen Informationen, dass die Solvabilität des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens unzureichend ist oder droht, unzureichend zu werden, so ergreift die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen auf der Ebene des Versicherungsunternehmens oder des Rückversicherungsunternehmens.

6.
Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Ergibt sich aus der Berechnung gemäß Absatz 1, dass die bereinigte Solvabilität negativ ist, so ergreifen die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen auf der Ebene des betreffenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.

7.
Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)
Der Titel erhält folgende Fassung:

„Versicherungs-Holdinggesellschaften, Drittlands-Versicherungsunternehmen und -Rückversicherungsunternehmen”

b)
Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

(2) Für die in Artikel 2 Absatz 2 genannten Fälle umfasst die Berechnung alle verbundenen Unternehmen der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Drittlands-Versicherungsunternehmens oder des -Rückversicherungsunternehmens nach der Methode gemäß Anhang II.

3. Wenn die zuständigen Behörden auf der Grundlage dieser Berechnung zu der Auffassung kommen, dass die Solvabilität eines Versicherungs- oder eines Rückversicherungsunternehmens, das ein Tochterunternehmen der Versicherungs-Holdinggesellschaft, des Drittlands- Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmens ist, unzureichend ist oder droht, unzureichend zu werden, so ergreifen sie geeignete Maßnahmen auf der Ebene dieses Versicherungsunternehmens oder Rückversicherungsunternehmens.

8.
Artikel 10 a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
Rückversicherungsunternehmen, die als Beteiligungsunternehmen Unternehmen im Sinne des Artikels 2, mit Sitz in einem Drittland haben;
c)
Drittlands- Versicherungs- oder -Rückversicherungsunternehmen, die als Beteiligungsunternehmen Unternehmen im Sinne des Artikels 2 mit Sitz in der Gemeinschaft haben.

b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Mit den in Absatz 1 genannten Abkommen soll insbesondere zweierlei gewährleistet werden, dass:

a)
die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten alle Informationen erhalten können, die sie für die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen benötigen, die ihren Sitz in der Gemeinschaft haben und über Tochterunternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen außerhalb der Gemeinschaft verfügen;
b)
die zuständigen Behörden von Drittländern alle Informationen erhalten können, die sie für die zusätzliche Beaufsichtigung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen benötigen, die ihren Sitz in ihrem Staatsgebiet haben und über Tochterunternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten verfügen.

9.
Die Anhänge I und II der Richtlinie 98/78/EG werden durch Anhang II der vorliegenden Richtlinie ersetzt.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1.

(**)

ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1. Geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).

(***)

ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.

(****)

ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.

(*****)

ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/87/EG.

(******)

ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.

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