Artikel 60 RL 2005/68/EG

Änderungen der Richtlinie 2002/83/EG

Die Richtlinie 2002/83/EG wird wie folgt geändert:

1.
In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

s)
„Rückversicherungsunternehmen” ein Rückversicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2005 über die Rückversicherung(*).

2.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 9a

Vorherige Konsultation der zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten

(1) Die zuständigen Behörden eines anderen betroffenen Mitgliedstaats werden konsultiert, bevor einem Lebensversicherungsunternehmen die Zulassung erteilt wird, das:

a)
ein Tochterunternehmen eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist, oder
b)
ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens ist, oder
c)
von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird, die ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kontrolliert.

(2) Die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten oder Wertpapierfirmen zuständige Behörde eines betroffenen Mitgliedstaats wird konsultiert, bevor einem Lebensversicherungsunternehmen die Zulassung erteilt wird, das:

a)
ein Tochterunternehmen eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma ist, oder
b)
ein Tochterunternehmen des Mutterunternehmens eines in der Gemeinschaft zugelassenen Kreditinstituts oder einer in der Gemeinschaft zugelassenen Wertpapierfirma ist, oder
c)
von derselben natürlichen oder juristischen Person kontrolliert wird, die ein in der Gemeinschaft zugelassenes Kreditinstitut oder eine in der Gemeinschaft zugelassene Wertpapierfirma kontrolliert.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten zuständigen Behörden konsultieren einander insbesondere, wenn sie die Eignung der Aktionäre und den Leumund und die Erfahrung der Geschäftsleiter eines anderen Unternehmens derselben Gruppe überprüfen. Sie übermitteln einander alle Informationen hinsichtlich der Eignung der Aktionäre und des Leumunds und der Erfahrung der Geschäftsleiter, die für die anderen zuständigen Behörden für die Erteilung der Zulassung und der laufenden Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit von Belang sind.

3.
Dem Artikel 10 Absatz 2 wird der folgende Unterabsatz angefügt:

„Der Herkunftsmitgliedstaat des Versicherungsunternehmens darf einen Rückversicherungsvertrag, den das Versicherungsunternehmen mit einem gemäß der Richtlinie 2005/68/EG zugelassenen Rückversicherungsunternehmen oder einem gemäß der Richtlinie 73/239/EWG oder dieser Richtlinie zugelassenen Versicherungsunternehmen schließt, nicht aus Gründen ablehnen, die sich unmittelbar auf die finanzielle Solidität des Rückversicherungs- oder Versicherungsunternehmens beziehen.”

4.
In Artikel 15 wird der folgende Absatz eingefügt:

(1a) Handelt es sich bei dem Erwerber der Beteiligungen gemäß Absatz 1 um ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Kreditinstitut, um eine in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Wertpapierfirma, um das Mutterunternehmen eines solchen Unternehmens oder um eine natürliche oder juristische Person, die ein solches Unternehmen kontrolliert, und würde das Unternehmen, an dem sich der Erwerber beteiligen will, durch diesen Erwerb zu einem Tochterunternehmen oder seiner Kontrolle unterstehen, muss im Rahmen der Bewertung des Erwerbs die vorherige Konsultation gemäß Artikel 9 Buchstabe a erfolgen.

5.
Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)
die Absätze 4, 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

(4) Die zuständigen Behörden, die aufgrund von Absatz 1 oder 2 vertrauliche Informationen erhalten, dürfen diese im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben nur für folgende Zwecke verwenden:

zur Prüfung der Zulassungsbedingungen für die Tätigkeit der Versicherung und zur leichteren Überwachung der Bedingungen der Tätigkeitsausübung, insbesondere hinsichtlich der versicherungstechnischen Rückstellungen, der Solvabilitätsspannen, der verwaltungsmäßigen und buchhalterischen Organisation und der internen Kontrolle, oder

zur Verhängung von Sanktionen, oder

im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über die Anfechtung einer Entscheidung der zuständigen Behörde, oder

im Rahmen von Gerichtsverfahren, die aufgrund von Artikel 67 oder aufgrund besonderer Bestimmungen dieser Richtlinie oder aufgrund anderer auf dem Gebiet der Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen erlassener Richtlinien vorgesehen sind, eingeleitet werden.

5. Die Absätze 1 und 4 stehen weder einem Informationsaustausch zwischen mehreren zuständigen Behörden innerhalb eines Mitgliedstaats entgegen, noch einem zwischenstaatlichen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, und

den mit der Beaufsichtigung der Kreditinstitute und der anderen Finanzinstitute betrauten Behörden sowie den mit der Beaufsichtigung der Finanzmärkte betrauten Behörden,

den Stellen, die mit der Liquidation oder dem Konkurs von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder ähnlichen Verfahren befasst werden, und

den mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung der betreffenden Versicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen und sonstigen Finanzinstitute betrauten Personen,

in Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben und bei der Übermittlung von Informationen an die mit der Durchführung von Zwangsliquidationen oder der Verwaltung von Garantiefonds betrauten Stellen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die den genannten Behörden, Stellen und Personen übermittelten Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 1.

6. Ungeachtet der Absätze 1 bis 4 können die Mitgliedstaaten einen Informationsaustausch zulassen zwischen den zuständigen Behörden und

den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Stellen obliegt, die mit der Liquidation oder dem Konkurs von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder ähnlichen Verfahren befasst werden, oder

den Behörden, denen die Beaufsichtigung der Personen obliegt, die mit der gesetzlichen Prüfung der Rechnungslegung der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und sonstigen Finanzinstitute betraut sind, oder

den unabhängigen Versicherungsmathematikern der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die kraft Gesetzes diesen gegenüber aufsichtsrechtliche Aufgaben wahrzunehmen haben, sowie den mit der Beaufsichtigung über diese Versicherungsmathematiker betrauten Stellen.

Die Mitgliedstaaten, die von der Möglichkeit des Unterabsatzes 1 Gebrauch machen, verlangen zumindest, dass folgende Bedingungen erfüllt werden:

Die Informationen sind zur Erfüllung der Beaufsichtigungsaufgaben nach Unterabsatz 1 bestimmt,

die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach Absatz 1,

Informationen, die aus einem anderen Mitgliedstaat stammen, dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der mitteilenden zuständigen Behörden, und dann nur für Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden zugestimmt haben.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit, welche Behörden, Personen oder Stellen Informationen gemäß diesem Absatz erhalten dürfen.

b)
Absatz 8 erhält folgende Fassung:

(8) Die Absätze 1 bis 7 hindern die zuständigen Behörden nicht daran, an

Zentralbanken und andere Stellen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden,

gegebenenfalls andere staatliche Behörden, die mit der Überwachung der Zahlungssysteme betraut sind,

zur Erfüllung ihrer Aufgaben Informationen zu übermitteln; sie hindern diese staatlichen Behörden oder Stellen auch nicht daran, den zuständigen Behörden die Informationen mitzuteilen, die diese für die Zwecke des Absatzes 4 benötigen. Die in diesem Rahmen erhaltenen Informationen fallen unter das Berufsgeheimnis nach diesem Artikel.

6.
Artikel 20 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Ist der Rückversicherer ein gemäß der Richtlinie 2005/68/EG zugelassenes Rückversicherungsunternehmen oder ein gemäß der vorliegenden Richtlinie oder der Richtlinie 73/239/EWG zugelassenes Versicherungsunternehmen, so sehen die Mitgliedstaaten davon ab, ein System von versicherungstechnischen Bruttorückstellungen durch die Besicherung von Vermögenswerten zur Bedeckung noch nicht verdienter Prämien und noch nicht abgewickelter Schadensfälle beizubehalten oder einzuführen.

Gestattet der Herkunftsmitgliedstaat die Bedeckung versicherungstechnischer Rückstellungen durch Forderungen gegen einen Rückversicherer, der weder ein gemäß der Richtlinie 2005/68/EG zugelassenes Rückversicherungsunternehmen noch ein gemäß der Richtlinie 73/239/EWG oder dieser Richtlinie zugelassenes Versicherungsunternehmen ist, so legt er die Bedingungen fest, unter denen dies zulässig ist.

7.
Artikel 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Abschnitt B Buchstabe f erhält folgende Fassung:

f)
Forderungen an Rückversicherer, einschließlich der Anteile der Rückversicherer an den versicherungstechnischen Rückstellungen, sowie Forderungen an Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG;.

b)
Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

(3)
Die Nennung eines Vermögenswertes oder einer Kategorie von Vermögenswerten in der Liste in Absatz 1 bedeutet nicht, dass alle diese Vermögenswerte zwangsläufig für die Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugelassen werden müssen. Der Herkunftsmitgliedstaat erlässt genauere Vorschriften über die Voraussetzungen für die Verwendung der zulässigen Vermögenswerte.

8.
Dem Artikel 27 Absatz 2 werden folgende Unterabsätze angefügt:

Die verfügbare Solvabilitätsspanne wird auch um folgende Bestandteile verringert:

a)
Beteiligungen des Versicherungsunternehmens an:

Versicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 4 dieser Richtlinie, Artikel 6 der Richtlinie 73/239/EWG oder Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 98/78/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 1998 über die zusätzliche Beaufsichtigung der einer Versicherungsgruppe angehörenden Versicherungsunternehmen(**),

Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie 2005/68/EG oder Rückversicherungsunternehmen eines Drittlandes im Sinne von Artikel 1 Buchstabe l der Richtlinie 98/78/EG,

Rückversicherungsholdinggesellschaften im Sinne von Artikel 1 Buchstabe i der Richtlinie 98/78/EG,

Kreditinstituten und Finanzinstituten im Sinne von Artikel 1 Absätze 1 und 5 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute(***),

Wertpapierfirmen und Finanzinstituten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 93/22/EWG des Rates vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen(****) und von Artikel 2 Absätze 4 und 7 der Richtlinie 93/6/EWG des Rates vom 15. März 1993 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten(*****);

b)
jeden der folgenden Titel, die das Versicherungsunternehmen an den in Buchstabe a genannten Unternehmen hält, an denen es beteiligt ist:

die in Absatz 3 genannten Instrumente,

die in Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 73/239/EWG genannten Instrumente,

die in Artikel 35 und Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie 2000/12/EG genannten nachrangigen Forderungen und Instrumente.

Werden vorübergehend Aktien eines anderen Kreditinstituts, einer anderen Wertpapierfirma, eines anderen Finanzinstituts, eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder einer Versicherungsholdinggesellschaft gehalten, um das betreffende Unternehmen zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu unterstützen, so kann die zuständige Behörde von den in Unterabsatz 3 Buchstaben a und b genannten Bestimmungen über den Abzug absehen.

Als Alternative zum Abzug der in Unterabsatz 3 Buchstaben a und b genannten Titel, die das Versicherungsunternehmen an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen und Finanzinstituten hält, können die Mitgliedstaaten ihren Versicherungsunternehmen erlauben, die Methoden 1, 2 oder 3 im Anhang I zur Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats(******) entsprechend anzuwenden. Die Methode 1 (Buchführungskonsolidierung) wird nur angewandt, wenn die zuständige Behörde vom Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrolle bei den Einheiten überzeugt ist, die in den Bereich der Konsolidierung einzubeziehen sind. Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass bei der Berechnung der Solvabilitätsspanne gemäß dieser Richtlinie, die der zusätzlichen Überwachung gemäß der Richtlinie 98/78/EG oder der zusätzlichen Überwachung gemäß der Richtlinie 2002/87/EG unterliegenden Versicherungsunternehmen die in Unterabsatz 3 Buchstaben a und b aufgeführten Titel nicht abziehen müssen, die sie an Kreditinstituten, Wertpapierfirmen, Finanzinstituten, Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder Versicherungsholdinggesellschaften halten, die in die zusätzliche Beaufsichtigung einbezogen sind. Für die Zwecke des Abzugs der in diesem Absatz genannten Beteiligungen bedeutet Beteiligung eine Beteiligung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 98/78/EG.

9.
Artikel 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
a)
Erstes Ergebnis:

Der Betrag, der 4 % der mathematischen Rückstellungen aus dem Direktversicherungsgeschäft und aus dem aktiven Rückversicherungsgeschäft ohne Abzug des in Rückversicherung gegebenen Anteils entspricht, ist mit dem Quotienten zu multiplizieren, der sich für das letzte Geschäftsjahr aus dem Betrag der mathematischen Rückstellungen abzüglich des in Rückversicherung gegebenen Anteils und dem Bruttobetrag der mathematischen Rückstellungen ergibt; dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 85 % sein. Auf mit entsprechendem Nachweis versehenen Antrag des Versicherungsunternehmens bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und mit Zustimmung dieser zuständigen Behörde dürfen von Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG einforderbare Beträge als Rückversicherung abgezogen werden.

b)
Buchstabe b Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
b)
Zweites Ergebnis:

Bei den Verträgen, bei denen das Risikokapital nicht negativ ist, wird der Betrag, der 0,3 % des von dem Versicherungsunternehmen übernommenen Risikokapitals entspricht, mit dem Quotienten multipliziert, der sich für das letzte Geschäftsjahr aus dem Risikokapital, das nach Abzug des in Rückversicherung oder Retrozession gegebenen Anteils bei dem Unternehmen verbleibt, und dem Risikokapital ohne Abzug der Rückversicherung ergibt; dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein. Auf mit entsprechenden Nachweisen versehenen Antrag des Versicherungsunternehmens bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und mit Zustimmung dieser zuständigen Behörde dürfen von Zweckgesellschaften im Sinne des Artikels 46 der Richtlinie 2005/68/EG einforderbare Beträge als Rückversicherung abgezogen werden.

10.
Folgender Artikel wird eingefügt:

Artikel 28a

Solvabilitätsspanne für Versicherungsunternehmen, die Rückversicherungstätigkeiten ausüben

(1) Jeder Mitgliedstaat wendet auf Versicherungsunternehmen mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet die Artikel 35 bis 39 der Richtlinie 2005/68/EG in Bezug auf deren aktives Rückversicherungsgeschäft an, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)
die eingenommenen Rückversicherungsprämien übersteigen 10 % ihrer Gesamtprämieneinnahmen;
b)
die eingenommenen Rückversicherungsprämien übersteigen 50000000 EUR;
c)
die sich aus dem aktiven Rückversicherungsgeschäft ergebenden versicherungstechnischen Rückstellungen übersteigen 10 % ihrer gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen.

(2) Jeder Mitgliedstaat kann die Bestimmungen des Artikels 34 der Richtlinie 2005/68/EG auf das aktive Rückversicherungsgeschäft von Lebensversicherungsunternehmen im Sinne des Absatzes 1 mit Sitz in seinem Hoheitsgebiet anwenden, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt ist.

In diesem Fall schreibt der betreffende Mitgliedstaat vor, dass für alle Vermögenswerte, die das Lebensversicherungsunternehmen zur Bedeckung seiner versicherungstechnischen Rückstellungen für das aktive Rückversicherungsgeschäft verwendet, ein separater Abrechnungsverband eingerichtet wird und sie ohne die Möglichkeit einer Übertragung getrennt vom Direktversicherungsgeschäft des Lebensversicherungsunternehmens verwaltet und organisiert werden. In diesem Falle und nur soweit ihr aktives Rückversicherungsgeschäft betroffen ist, finden die Artikel 22 bis 26 keine Anwendung auf Lebensversicherungsunternehmen.

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass seine zuständigen Behörden die nach Unterabsatz 2 vorgeschriebene Trennung überprüfen.

11.
Artikel 38 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden befugt sind, die gemäß Artikel 28 errechnete Verringerung der Solvabilitätsspanne aufgrund der Rückversicherung einzuschränken, wenn

a)
sich die Art oder die Qualität der Rückversicherungsverträge seit dem letzten Geschäftsjahr erheblich geändert hat;
b)
es keine oder nur eine begrenzte Risikoübernahme im Rahmen der Rückversicherungsverträge gibt.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1.

(**)

ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG (ABl. L 79 vom 24.3.2005, S. 9).

(***)

ABl. L 126 vom 26.5.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.

(****)

ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/87/EG (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1).

(*****)

ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.

(******)

ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/1/EG.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.