Artikel 6 RL 2005/68/EG

Bedingungen

Der Herkunftsmitgliedstaat schreibt vor, dass die Rückversicherungsunternehmen, die ihre Zulassung beantragen,

a)
ihren Unternehmenszweck auf die Tätigkeit der Rückversicherung und damit verbundene Geschäfte beschränken; diese Vorschrift kann sich auf die Funktion einer Holdinggesellschaft und Tätigkeiten des Finanzsektors im Sinne von Artikel 2 Absatz 8 der Richtlinie 2002/87/EG erstrecken;
b)
einen Tätigkeitsplan gemäß Artikel 11 vorlegen;
c)
über den in Artikel 40 Absatz 2 festgelegten Mindestgarantiefonds verfügen;
d)
wirklich von Personen geleitet werden, die die erforderliche Zuverlässigkeit und die notwendige fachliche Qualifikation oder Berufserfahrung besitzen.

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