Artikel 7 RL 2005/68/EG
Enge Verbindungen
(1) Bestehen zwischen dem Rückversicherungsunternehmen und anderen natürlichen oder juristischen Personen enge Verbindungen, so erteilen die zuständigen Behörden die Zulassung nur, wenn diese Verbindungen sie nicht bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgabe behindern.
(2) Die zuständigen Behörden lehnen die Zulassung ab, wenn sie bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Beaufsichtigungsaufgabe durch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen das Rückversicherungsunternehmen enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert werden.
(3) Die zuständigen Behörden schreiben vor, dass die Rückversicherungsunternehmen ihnen die angeforderten Angaben fortlaufend übermitteln, damit sie sich davon überzeugen können, dass die Bedingungen nach Absatz 1 erfüllt werden.
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