ANHANG II RL 2005/94/EG

(Artikel 5 Absatz 2)

Seuchenmitteilung und weitere epidemiologische Informationen der Mitgliedstaaten

1.
Innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung eines Primärherdes oder bei Feststellung eines Falles von Aviärer Influenza in einem Schlachthof oder einem Transportmittel teilt der betreffende Mitgliedstaat nach dem Verfahren des Artikels 5 der Richtlinie 82/894/EWG Folgendes mit:

a)
Datum der Seuchenmeldung;
b)
Uhrzeit der Seuchenmeldung;
c)
Name des betreffenden Mitgliedstaats;
d)
Bezeichnung der Krankheit;
e)
Nummer des Seuchenherds oder des Positivbefunds von Aviärer Influenza in einem Schlachthof oder einem Transportmittel;
f)
Zeitpunkt des ersten Seuchenverdachts;
g)
Zeitpunkt der Bestätigung;
h)
zur Bestätigung angewandte Methoden;
i)
Art der Bestätigung der Seuche (Betrieb, Schlachthof oder Transportmittel);
j)
geografischer Standort des Schlachthofs oder des Transportmittels, für den der Ausbruch oder der Positivbefund bestätigt wurde;
k)
angewandte Seuchenbekämpfungsmaßnahmen.

2.
Bei positiven Befunden in Schlachthöfen oder Transportmitteln muss der betreffende Mitgliedstaat zusätzlich zu den in Nummer 1 genannten Informationen folgende Angaben übermitteln:

a)
aufgeschlüsselt nach Kategorien die geschätzte Zahl der im Schlachthof oder im Transportmittel befindlichen empfänglichen Tiere (Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies);
b)
aufgeschlüsselt nach Kategorien die geschätzte Zahl der toten Tiere im Schlachthof oder im Transportmittel (Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögeln anderer Spezies);
c)
für jede Kategorie von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies: Morbiditätsrate und geschätzte Zahl der Tiere (Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögeln anderer Spezies), bei denen sich Aviäre Influenza bestätigt hat;
d)
geschätzte Zahl der im Schlachthof oder im Transportmittel geschlachteten bzw. getöteten Tiere (Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies);
e)
geschätzte Zahl der unschädlich beseitigten Tiere (Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies);
f)
im Falle eines Schlachthofs: Entfernung zum nächstgelegenen Betrieb, der Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies hält;
g)
Standort des bzw. der Herkunftsbetriebe des infizierten Geflügels oder der infizierten Tierkörper.

3.
Bei Sekundärausbrüchen sind die in den Nummern 1 und 2 genannten Informationen innerhalb der in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 82/894/EWG vorgesehenen Fristen zu übermitteln.
4.
Der betreffende Mitgliedstaat stellt sicher, dass die gemäß den Nummern 1, 2 und 3 zu übermittelnden Angaben über Ausbrüche oder Positivbefunde von Aviärer Influenza in einem Schlachthof oder einem Transportmittel so bald wie möglich durch einen schriftlichen Bericht an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten ergänzt werden, der mindestens folgende Informationen enthält:

a)
Datum, an dem das Geflügel oder die in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies im Betrieb, im Schlachthof oder im Transportmittel getötet oder geschlachtet und unschädlich beseitigt wurden;
b)
Informationen über die möglichen Infektionsquellen der Aviären Influenza oder, soweit bekannt, über die tatsächliche Infektionsquelle;
c)
Informationen über die Kontrollregelung, mit der sichergestellt werden soll, dass die Maßnahmen zur Kontrolle von Tierbewegungen ordnungsgemäß durchgeführt werden;
d)
bei Nachweis Aviärer Influenza in einem Schlachthof oder einem Transportmittel: Angaben zum Genotyp des verantwortlichen Virus;
e)
soweit Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies in Kontaktbetrieben oder in Betrieben mit seuchenverdächtigem Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen seuchenverdächtigen Vögeln anderer Spezies getötet bzw. geschlachtet wurden, folgende Angaben:

i)
Datum der Tötung oder Schlachtung sowie die geschätzte Zahl der in den einzelnen Betrieben getöteten oder geschlachteten Tiere (Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies), aufgeschlüsselt nach Kategorien;
ii)
epidemiologischer Zusammenhang zwischen der Infektionsquelle und den einzelnen Kontaktbetrieben oder etwaige andere Anhaltspunkte, die den Verdacht auf Aviäre Influenza in den einzelnen verdächtigen Betrieben begründen;
iii)
wenn in Kontaktbetrieben kein Geflügel oder keine in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Spezies getötet oder geschlachtet wurden: die diesbezüglichen Gründe.

5.
Bestätigt sich im Falle von lebendem Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies oder Geflügelerzeugnissen, die über Gemeinschaftsgrenzen eingeführt oder verbracht werden, Aviäre Influenza in Grenzkontrollstellen, Quarantäneeinrichtungen oder Quarantänestationen, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht an der Einfuhrabwicklung beteiligt sind, so muss die zuständige Behörde der Kommission diese Bestätigung unter Angabe aller getroffenen Vorkehrungen unverzüglich mitteilen.
6.
Die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten müssen innerhalb von 24 Stunden unterrichtet werden, wenn infolge der Überwachung eine ernste Gefahr für die Gesundheit festgestellt wird.

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