ANHANG III RL 2005/94/EG

(Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 3)

Genehmigung der Verbringung von Eiern aus Betrieben nach Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 3

Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass Eier nach Maßgabe von Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 13 Absatz 3 aus einem Betrieb zu einem nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen Verarbeitungsbetrieb für die Herstellung von Eiprodukten (nachstehend „ausgewiesener Verarbeitungsbetrieb” genannt) befördert werden, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
1.
Die Eier dürfen nur aus ihrem Herkunftsbetrieb verbracht werden, wenn sie auf direktem Wege aus dem seuchenverdächtigen Betrieb zu dem ausgewiesenen Verarbeitungsbetrieb befördert werden; jede Eiersendung ist vor dem Versand von dem für den verdächtigen Betrieb zuständigen amtlichen Tierarzt oder unter seiner Aufsicht zu verplomben und muss während der gesamten Dauer der Beförderung zum ausgewiesenen Verarbeitungsbetrieb verplombt bleiben.
2.
Der für den Herkunftsbetrieb der Eier zuständige amtliche Tierarzt unterrichtet die für den ausgewiesenen Verarbeitungsbetrieb zuständige Behörde über die geplante Eiersendung.
3.
Die für den ausgewiesenen Verarbeitungsbetrieb zuständige Behörde stellt sicher, dass

a)
die unter Nummer 1 genannten Eier ab ihrer Ankunft bis zu ihrer Verarbeitung von anderen Eiern getrennt aufbewahrt werden;
b)
die Schalen dieser Eier unschädlich beseitigt werden;
c)
die für die Eier verwendete Verpackung entweder vernichtet oder so gereinigt und desinfiziert wird, dass etwa vorhandene Viren der Aviären Influenza abgetötet werden;
d)
die unter Nummer 1 genannten Eier in gereinigten und desinfizierten Fahrzeugen befördert werden. In Bezug auf das Personal, die Ausrüstungen und die Fahrzeuge, die an der Beförderung von Eiern beteiligt sind, werden Biosicherheitsmaßnahmen getroffen.

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