ANHANG V RL 2005/94/EG

(Artikel 39 Absatz 1)

Kriterien für die Entscheidung über die Anwendung von Maßnahmen bei NPAI auf Betriebe

Bei der Entscheidung über die Verbringung von Geflügel oder Eiern und die Räumung von Betrieben nach Artikel 39 Absatz 1 trägt die zuständige Behörde mindestens folgenden Kriterien Rechnung:
a)
betreffende Tierart;
b)
Zahl der Betriebe im Umkreis der Versandstellen;
c)
Standort der ausgewiesenen Schlachthöfe, Brütereien und Packstellen;
d)
Biosicherheitsmaßnahmen in Betrieben, Geflügelkompartimenten oder Kompartimenten für in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies während der Beförderung und bei der Schlachtung;
e)
Transportweg;
f)
Nachweis der Virusverschleppung;
g)
Risiko für die öffentliche Gesundheit (soweit gegeben);
h)
weitere Behandlung der betreffenden Erzeugnisse;
i)
sozioökonomische und andere Auswirkungen.

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