ANHANG VI RL 2005/94/EG

(Artikel 48)

Grundsätze und Verfahrensvorschriften für die Reinigung, Desinfektion und Behandlung von Betrieben

1.
Die Reinigung, Desinfektion und Behandlung gemäß Artikel 48 wird nach folgenden allgemeinen Grundsätzen und Verfahrensvorschriften durchgeführt:

a)
Maßnahmen zur Reinigung und Desinfektion und erforderlichenfalls zur Vernichtung von Nagern und Insekten werden unter amtlicher Aufsicht und nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes durchgeführt.
b)
Die zu verwendenden Desinfektionsmittel und ihre Konzentration müssen von der zuständigen Behörde zur Abtötung von Viren der Aviären Influenza zugelassen sein.
c)
Desinfektionsmittel werden entweder nach Maßgabe der Empfehlungen der Hersteller, sofern solche Empfehlungen vorliegen, oder nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes und/oder den Anweisungen der zuständigen Behörde, sofern solche Anweisungen vorliegen, verwendet.
d)
Bei der Wahl der Desinfektionsmittel und der Desinfektionsmethoden ist die Art der zu behandelnden Gebäude, Fahrzeuge und Gegenstände zu berücksichtigen.
e)
Fettlösende Mittel und Desinfektionsmittel sind so zu verwenden, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird; dabei sind insbesondere die technischen Anweisungen des Herstellers, beispielsweise in Bezug auf Druck, Mindesttemperatur und Einwirkzeit, einzuhalten.
f)
Unabhängig vom verwendeten Desinfektionsmittel gelten folgende allgemeine Vorschriften:

i)
Einstreu, Mist und Fäkalien sind gründlich mit Desinfektionsmittel zu durchtränken.
ii)
Nachdem Geräte oder Installationen, die eine wirksame Reinigung und Desinfektion ansonsten behindern würden, so weit wie möglich entfernt oder demontiert wurden, sind Böden, Rampen und Wände sorgfältig mit Bürsten und Schrubbern zu waschen und zu reinigen.
iii)
Anschließend ist das Desinfektionsmittel für die vom Hersteller empfohlene Mindesteinwirkzeit erneut aufzubringen.

g)
Werden zum Waschen unter Hochdruck aufgebrachte flüssige Mittel verwendet, so ist sicherzustellen, dass die gereinigten Teile nicht erneut kontaminiert werden.
h)
Ausrüstungen, Installationen, Gegenstände oder Boxen, die kontaminiert sein könnten, sind zu waschen, zu desinfizieren oder zu vernichten.
i)
Nach der Desinfektion ist eine erneute Kontamination zu vermeiden.
j)
Die im Rahmen dieser Richtlinie vorgeschriebenen Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten sind im Betriebsregister bzw. im Fahrtenbuch zu dokumentieren und, sofern eine amtliche Abnahme verlangt wird, vom aufsichtsführenden amtlichen Tierarzt oder einer unter seiner Aufsicht stehenden Person zu bescheinigen.
k)
Transport- und Personenfahrzeuge sind zu reinigen und zu desinfizieren.

2.
Seuchenbetriebe sind nach folgenden Grundsätzen und Verfahrensvorschriften zu reinigen und zu desinfizieren:

a)
Grobreinigung und erste Desinfektion:

i)
Bei der Tötung von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Übertragung von Viren der Aviären Influenza zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten; dazu gehört die vorübergehende Installation von Desinfektionsvorrichtungen, die Bereitstellung von Schutzkleidung und Duschen, die Dekontamination benutzter Ausrüstungen, Geräte und Einrichtungen und die Abschaltung der Belüftungsanlage.
ii)
Tierkörper von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies sind mit Desinfektionsmittel einzusprühen.
iii)
Die Beförderung von Tierkörpern von Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies, die zur unschädlichen Beseitigung aus dem Betrieb entfernt werden, erfolgt unter amtlicher Aufsicht in geschlossenen, auslaufsicheren Fahrzeugen oder Behältern so, dass eine Verschleppung des Virus der Aviären Influenza vermieden wird.
iv)
Sobald die Tierkörper von Geflügel und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Spezies zur unschädlichen Beseitigung entfernt worden sind, sind ihre Stallungen sowie andere Gebäudeteile, Innenhöfe usw., die im Zuge der Tötung oder der Post-Mortem-Untersuchung möglicherweise kontaminiert wurden, mit gemäß Artikel 48 zugelassenen Desinfektionsmitteln zu besprühen.
v)
Bei der Tötung oder der Post-Mortem-Untersuchung anfallendes Gewebe oder Blut sind sorgfältig zu sammeln und mit den Tierkörpern unschädlich zu beseitigen.
vi)
Das Desinfektionsmittel muss mindestens 24 Stunden auf die behandelten Flächen einwirken.

b)
Feinreinigung und Schlussdesinfektion:

i)
Kot und benutzte Einstreu sind zu entfernen und nach den Verfahrensvorschriften von Nummer 3 Buchstabe a zu behandeln.
ii)
Sämtliche Flächen sind mit einem fettlösenden Mittel von Fettresten und Schmutz zu befreien und mit Wasser zu reinigen.
iii)
Nach dem Abspülen mit kaltem Wasser sind die Flächen erneut mit Desinfektionsmittel einzusprühen.
iv)
Nach sieben Tagen Einwirkzeit muss der Betrieb erneut mit einem fettlösenden Mittel behandelt, mit Wasser abgespült, mit Desinfektionsmittel eingesprüht und nochmals mit Wasser abgespült werden.

3.
Die Desinfektion von kontaminierter Einstreu und Gülle und kontaminiertem Kot erfolgt nach folgenden Grundsätzen und Verfahrensvorschriften:

a)
Kot und benutzte Einstreu werden entweder

i)
bei einer Temperatur von mindestens 70 °C dampfbehandelt,
ii)
durch Verbrennung vernichtet,
iii)
so tief vergraben, dass Wildvögel und andere Tiere keinen Zugang finden, oder
iv)
zur Selbsterhitzung gestapelt, mit Desinfektionsmittel besprüht und für mindestens 42 Tage ruhen gelassen.

b)
Gülle ist nach der letzten Zugabe von infektiösem Material mindestens 60 Tage lang zu lagern, es sei denn, die zuständigen Behörden genehmigen eine kürzere Lagerzeit für Gülle, die nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes so behandelt wurde, dass die sichere Abtötung des Virus gewährleistet ist.

Die zuständige Behörde kann genehmigen, dass Kot, Mist und Einstreu, die kontaminiert sein könnten, entweder einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb zugeführt werden, um dort zur sicheren Abtötung von Influenzaviren behandelt zu werden, oder vor der Vernichtung oder Behandlung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder der besonderen Vorschriften von Artikel 63 Absatz 1 dieser Richtlinie zwischengelagert werden. Die Beförderung erfolgt unter amtlicher Aufsicht in verschlossenen, auslaufsicheren Fahrzeugen oder Behältern so, dass eine Verschleppung des Virus der Aviären Influenza vermieden wird.

4.
Abweichend von den Nummern 1 und 2 kann die zuständige Behörde jedoch unter Berücksichtigung der Haltungsform und der klimatischen Bedingungen besondere Verfahren für die Reinigung und Desinfektion festlegen. Bei Anwendung dieser Ausnahmeregelung unterrichtet die zuständige Behörde die Kommission hiervon und übermittelt ihr nähere Angaben zu den jeweiligen besonderen Verfahren.
5.
Unbeschadet von Artikel 48 Buchstabe b kann die zuständige Behörde, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass ein Betrieb oder Teile hiervon aus irgendeinem Grund nicht gereinigt und desinfiziert werden können, untersagen, dass Personen, Fahrzeuge, Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies oder Haussäugetiere oder auch Gegenstände dazu Zugang erhalten bzw. dorthin gebracht werden; das Verbot bleibt mindestens 12 Monate in Kraft.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.