Artikel 3 RL 2006/17/EG
Auswahlkriterien für Spender von Geweben und Zellen
Die zuständige(n) Behörde(n) stellt/stellen sicher, dass die Spender die in den folgenden Anhängen aufgeführten Auswahlkriterien erfüllen:
- a)
- Anhang I für Spender von Geweben und Zellen, ausgenommen Spender von Keimzellen;
- b)
- Anhang III für Spender von Keimzellen.
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