Artikel 3 RL 2006/17/EG

Auswahlkriterien für Spender von Geweben und Zellen

Die zuständige(n) Behörde(n) stellt/stellen sicher, dass die Spender die in den folgenden Anhängen aufgeführten Auswahlkriterien erfüllen:

a)
Anhang I für Spender von Geweben und Zellen, ausgenommen Spender von Keimzellen;
b)
Anhang III für Spender von Keimzellen.

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