Artikel 4 RL 2006/17/EG
Für Spender vorgeschriebene Laboruntersuchungen
(1) Die zuständige(n) Behörde(n) stellt/stellen sicher, dass
- a)
- Spender von Geweben und Zellen, ausgenommen Spender von Keimzellen, den in Anhang II Nummer 1 aufgeführten biologischen Tests unterzogen werden;
- b)
- die in Buchstabe a genannten Tests gemäß den allgemeinen Vorschriften nach Anhang II Nummer 2 durchgeführt werden.
(2) Die zuständige(n) Behörde(n) stellt/stellen sicher, dass
- a)
- Spender von Keimzellen den in Anhang III Nummern 1, 2 und 3 aufgeführten biologischen Tests unterzogen werden;
- b)
- die in Buchstabe a genannten Tests gemäß den allgemeinen Vorschriften nach Anhang III Nummer 4 durchgeführt werden.
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