Artikel 4 RL 2006/17/EG

Für Spender vorgeschriebene Laboruntersuchungen

(1) Die zuständige(n) Behörde(n) stellt/stellen sicher, dass

a)
Spender von Geweben und Zellen, ausgenommen Spender von Keimzellen, den in Anhang II Nummer 1 aufgeführten biologischen Tests unterzogen werden;
b)
die in Buchstabe a genannten Tests gemäß den allgemeinen Vorschriften nach Anhang II Nummer 2 durchgeführt werden.

(2) Die zuständige(n) Behörde(n) stellt/stellen sicher, dass

a)
Spender von Keimzellen den in Anhang III Nummern 1, 2 und 3 aufgeführten biologischen Tests unterzogen werden;
b)
die in Buchstabe a genannten Tests gemäß den allgemeinen Vorschriften nach Anhang III Nummer 4 durchgeführt werden.

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