Artikel 5 RL 2006/17/EG
Verfahren zur Entnahme von Geweben und/oder Zellen und Entgegennahme in der Gewebeeinrichtung
Die zuständige(n) Behörde(n) stellt/stellen sicher, dass die Verfahren zur Spende und Entnahme von Gewebe und/oder Zellen und zu deren Entgegennahme in der Gewebeeinrichtung den Vorschriften gemäß Anhang IV entsprechen.
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