Präambel RL 2006/65/EG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel(1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Ausschusses „Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse” ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Anschluss an die Veröffentlichung einer wissenschaftlichen Studie über die Anwendung von permanenten Haarfärbemitteln und das Auftreten von Blasenkrebs ( „Use of permanent hair dyes and bladder cancer risk” ) kam der Wissenschaftliche Ausschuss „Kosmetische Mittel und für den Verbraucher bestimmte Non-Food-Erzeugnisse” (SCCNFP) zu dem Ergebnis, dass die möglichen Risiken Anlass zur Besorgnis geben. Er empfahl der Kommission, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um die Verwendung von chemischen Haarfärbemitteln zu kontrollieren.
(2)
Der SCCNFP empfahl des Weiteren eine umfassende Sicherheitsbewertungsstrategie bei Haarfärbemitteln samt Vorschriften für die Prüfung der kosmetischen Inhaltsstoffe von Haarfärbemitteln auf ihre mögliche Genotoxizität/Mutagenität.
(3)
Aufgrund der Stellungnahmen des SCCNFP vereinbarte die Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten und Interessenträgern eine Gesamtstrategie zur Regelung von Haarfärbemitteln, der zufolge die Industrie ihre wissenschaftlichen Daten über Haarfärbemittel zur Bewertung durch den SCCNFP vorlegen muss.
(4)
Als erster Schritt zur Umsetzung der Strategie wurde entschieden, die permanenten Haarfärbestoffe vorrangig zu behandeln, an deren Verwendung in Haarfärbemitteln im Laufe der öffentlichen Konsultation niemand ausdrücklich Interesse gezeigt hatte. Diese Stoffe sollten daher verboten werden.
(5)
Laut Stellungnahme des SCCNFP stellen bestimmte Azofarbstoffe eine Gesundheitsgefahr für den Verbraucher dar. Aus diesem Grund wurden sie aus der Positivliste in Anhang IV der Richtlinie 76/768/EWG gestrichen, in der jene Farbstoffe aufgeführt sind, die in kosmetischen Mitteln enthalten sein dürfen. Aus demselben Grund sollte auch ihre Verwendung in Haarfärbemitteln verboten werden.
(6)
Für die in Anhang III Teil 2 der Richtlinie 76/768/EWG aufgeführten Haarfärbestoffe, die vorläufig zugelassen sind, sollte die vorläufige Zulassungsdauer verlängert werden.
(7)
Die Anhänge II und III der Richtlinie 76/768/EWG sollten daher entsprechend geändert werden.
(8)
Die Maßnahmen dieser Richtlinie stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für kosmetische Mittel —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/80/EG der Kommission (ABl. L 303 vom 22.11.2005, S. 32).

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