ANHANG I RL 2007/34/EG

ANHANG I

VORSCHRIFTEN FÜR DIE EG-TYPGENEHMIGUNG FÜR EINEN KRAFTFAHRZEUGTYP HINSICHTLICH DES GERÄUSCHPEGELS

1.
ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG

1.1. Der Antrag auf Erteilung der EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für einen Fahrzeugtyp in Bezug auf den Geräuschpegel ist vom Hersteller zu stellen.

1.2. Ein Muster des Beschreibungsbogens ist in der Anlage 1 enthalten.

1.3. Der Fahrzeughersteller hat dem die Prüfungen durchführenden Technischen Dienst ein für den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repräsentatives Fahrzeug zur Verfügung zu stellen.

1.4. Dem Technischen Dienst sind außerdem auf Anforderung ein Muster der Auspuffanlage sowie ein Motor zur Verfügung zu stellen, der mindestens den gleichen Hubraum und die gleiche Leistung wie der Motor aufweist, der in dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp verwendet wird.

2.
FAHRGERÄUSCH

2.1.
Grenzwerte

Der gemäß den Bestimmungen von Anhang III gemessene Geräuschpegel darf die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten.
2.1.2.
Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t:
2.1.3.
Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz Fahrzeuge für die Güterbeförderung:
2.1.4.
Fahrzeuge für die Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t:
Fahrzeugklasse

Wert in dB(A)

(Dezibel (A))

2.1.1.
Fahrzeuge für die Personenbeförderung mit höchstens neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz
74
2.1.2.1.
mit einer Motorleistung von weniger als 150 kW
78
2.1.2.2.
mit einer Motorleistung von 150 kW oder mehr
80
2.1.3.1.
mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 t
76
2.1.3.2.
mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 2 t, jedoch nicht mehr als 3,5 t
77
2.1.4.1.
mit einer Motorleistung von weniger als 75 kW
77
2.1.4.2.
mit einer Motorleistung von 75 kW oder mehr, jedoch weniger als 150 kW
78
2.1.4.3.
mit einer Motorleistung von 150 kW oder mehr
80
Jedoch

werden für Fahrzeuge der Klassen 2.1.1 und 2.1.3, die mit einem Dieselmotor mit Direkteinspritzung ausgerüstet sind, die Grenzwerte um 1 dB(A) erhöht;

werden für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 t, die für den Einsatz abseits der Straße konstruiert sind, die Grenzwerte um 1 dB(A) erhöht, wenn ihr Motor eine Leistung von weniger als 150 kW hat, oder um 2 dB(A), wenn ihr Motor eine Leistung von mindestens 150 kW hat;

bei Fahrzeugen der Klasse 2.1.1, die mit einem handgeschalteten Getriebe mit mehr als vier Vorwärtsgängen und einem Motor mit einer Nennleistung von mehr als 140 kW ausgerüstet sind und deren Verhältnis Nennleistung/höchstzulässige Masse mehr als 75 kW/t beträgt, werden die Grenzwerte um 1 dB(A) heraufgesetzt, wenn die Geschwindigkeit, mit der die hintere Fahrzeugbegrenzung die Linie BB' im dritten Gang durchfährt, mehr als 61 km/h beträgt.

2.2.
Auswertung der Ergebnisse

2.2.1. Bei Berücksichtigung der Ungenauigkeiten der Messgeräte gilt der am Gerät abgelesene, um 1 dB(A) verringerte Wert als Messergebnis.

2.2.2. Die Messergebnisse werden als gültig angesehen, wenn der Unterschied zwischen den auf derselben Fahrzeugseite vorgenommenen Messungen 2 dB(A) nicht übersteigt.

2.2.3. Als Prüfergebnis gilt das höchste Messergebnis. Übersteigt dieser Wert den zulässigen Grenzwert für die betreffende Fahrzeugklasse um 1 dB(A), so sind zwei weitere Messreihen bei der entsprechenden Mikrophonstellung durchzuführen. Drei der vier bei dieser Stellung erzielten Messergebnisse müssen innerhalb der vorgeschriebenen Grenzwerte liegen.

3.
AUFSCHRIFTEN

3.1. Schalldämpferanlagen und ihre Teile müssen mit Ausnahme der Befestigungsteile und der Rohre mit folgenden Aufschriften versehen sein:

3.1.1. Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers der Schalldämpferanlage und ihrer Teile;

3.1.2. vom Hersteller festgelegte Handelsbezeichnung.

3.2. Diese Aufschriften müssen auch nach dem Einbau in das Kraftfahrzeug deutlich lesbar und unverwischbar sein.

4.
ERTEILUNG DER EG-TYPGENEHMIGUNG EINES FAHRZEUGTYPS

4.1. Sind die einschlägigen Anforderungen erfüllt, wird die EG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 und gegebenenfalls Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt.

4.2. Ein Muster des EG-Typgenehmigungsbogens ist in der Anlage 2 enthalten.

4.3. Jedem genehmigten Fahrzeugtyp wird eine Typgenehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG erteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die gleiche Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen.

5.
VERÄNDERUNGEN DES TYPS UND ÄNDERUNGEN DER TYPGENEHMIGUNGEN

5.1. Bei Änderungen des nach dieser Richtlinie genehmigten Typs gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG.

6.
ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION

6.1. Maßnahmen zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion sind gemäß den Bestimmungen von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen.

6.2. Besondere Vorschriften:

6.2.1. Die Prüfungen, auf die unter Nummer 2.3.5 des Anhangs X der Richtlinie 70/156/EWG Bezug genommen wird, entsprechen denjenigen des Anhangs 7 der UN/ECE-Regelung Nr. 51 gemäß den Ausführungen in Anhang III dieser Richtlinie.

6.2.2. Die Häufigkeit der Überprüfungen im Sinne von 2.4 des Anhangs X der Richtlinie 70/156/EWG beträgt normalerweise einmal alle zwei Jahre.

Anlage 1

Beschreibungsbogen Nr. … gemäß Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG des Rates(*) betreffend die EG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs in Bezug auf den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung (Richtlinie 70/157/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie …/…/EG)

Die nachstehenden Angaben sind, soweit sie in Frage kommen, zusammen mit dem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A4 haben oder auf das Format A4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten. Weisen die Systeme, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen.

0.
Allgemeines

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2. Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en):

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b):

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Kennzeichnung:

0.4. Fahrzeugklasse (c):

0.5. Name und Anschrift des Herstellers:

0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

1.
Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugs

1.1. Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs:

1.3.3. Antriebsachsen (Anzahl, Lage, gegenseitige Verbindung):

1.6. Lage und Anordnung des Motors:

2.
Massen und Abmessungen (e) (in kg und mm) (gegebenenfalls Bezugnahme auf Zeichnung)

2.4. Maßbereiche der Fahrzeugabmessungen (Maße über alles)

2.4.1. Für Fahrgestell ohne Aufbau

2.4.1.1. Länge (j):
2.4.1.2. Breite (k):

2.4.2. Für Fahrgestell mit Aufbau

2.4.2.1. Länge (j):
2.4.2.2. Breite (k):

2.6. Masse des Fahrzeugs mit Aufbau in fahrbereitem Zustand oder Masse des Fahrgestells mit Führerhaus, wenn der Aufbau nicht vom Hersteller geliefert wird (einschließlich Kühlflüssigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug, Ersatzrad und Fahrer) (o) (Größt- und Kleinstwert):

3.
Antriebsmaschine (q)

3.1. Hersteller:

3.1.1. Baumusterbezeichnung des Herstellers: (gemäß Kennzeichnung am Motor oder sonstige Identifizierungsmerkmale):

3.2. Verbrennungsmotor

3.2.1.1. Arbeitsweise: Fremdzündung/Selbstzündung, Viertakt/Zweitakt(1)
3.2.1.2. Anzahl und Anordnung der Zylinder:
3.2.1.3. Hubvolumen (s): cm3
3.2.1.8. Nennleistung (t): kW bei min–1 (nach Angabe des Herstellers)

3.2.4. Kraftstoffzufuhr

3.2.4.1. Durch Vergaser: ja/nein(1)
3.2.4.2. Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Selbstzündungsmotoren): ja/nein(1)
3.2.4.3. Durch Kraftstoffeinspritzung (nur für Fremdzündungsmotoren): ja/nein(1)

3.2.8. Ansaugschalldämpferanlage

3.2.9. Auspuffschalldämpferanlage

3.2.9.2. Beschreibung und/oder Zeichnung der Auspuffanlage:
3.2.9.4. Schalldämpfer:
Für Vor-, Mittel- und Nachschalldämpfer: Bauweise, Typ, Kennzeichnung; wenn von Einfluss auf das Außengeräusch: Dämpfung im Motorraum und am Motor selbst:
3.2.9.5. Lage des Auspuffrohrs:
3.2.9.6. Abgasschalldämpfer mit Faserstoffen:

3.3. Elektromotor

3.3.1. Typ (Wicklungsanordnung, Erregung):

3.3.1.1. Größte Stundenleistung: … kW
3.3.1.2. Betriebsspannung: … V

3.4. Andere Antriebsmaschinen oder Motoren oder deren Kombinationen (Angaben über die Bauelemente):

4.
Kraftübertragung (v)

4.2. Art (mechanisch, hydraulisch, elektrisch usw.):

4.6. Übersetzungsverhältnisse
Getriebegänge

Getriebeübersetzung

(Übersetzungsverhältnis zwischen Motor und Getriebeabtriebswelle)

Übersetzung des Achsgetriebes

(Übersetzungsverhältnis zwischen Getriebeabtrieb und Antriebsrad)

Gesamtübersetzung

Höchstwert für stufenloses Getriebe(**)

1

2

3

Höchstwert für stufenloses Getriebe(**)

Rückwärtsgang

4.7. Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs und Angabe des Gangs, in dem diese erreicht wird (km/h) (w):

6.
Aussetzung

6.6. Bereifung und Räder

6.6.2. Obere und untere Grenzwerte der Abrollradien

6.6.2.1. Achse 1:
6.6.2.2. Achse 2:
6.6.2.3. Achse 3:
6.6.2.4. Achse 4: usw.

9.
Aufbau (gilt nicht für Fahrzeuge der Klasse M1)

9.1. Art des Aufbaus:

9.2. Werkstoffe und Bauart:

12.
Sonstiges

12.5. Angaben über alle nicht zur Antriebsmaschine gehörenden Einrichtungen zur Geräuschdämpfung (falls nicht in anderen Abschnitten aufgeführt):

Zusätzliche Angaben für Geländefahrzeuge

1.3. Anzahl der Achsen und Räder:

2.4.1. Für Fahrgestell ohne Aufbau

2.4.1.6. Bodenfreiheit (gemäß Anhang II Abschnitt A Nummer 4.5 der Richtlinie 70/156/EWG)
2.4.1.7. Rampenwinkel (nc): … Grad

2.4.2. Für Fahrgestell mit Aufbau

2.4.2.6. Bodenfreiheit (gemäß Anhangs II Abschnitt A Nummer 4.5 der Richtlinie 70/156/EWG)
2.4.2.7. Rampenwinkel (nc): … Grad

2.15. Anfahrvermögen an Steigungen (Einzelfahrzeug): … Prozent

4.9. Differentialsperre: ja/nein/fakultativ(2)

Datum, Datei

Anlage 2

MUSTER

EG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN

Stempel der Behörde Mitteilung über die

die Typgenehmigung(1)

die Erweiterung der Typgenehmigung(1)

die Verweigerung der Typgenehmigung(1)

den Entzug der Typgenehmigung(1)

des Typs eines Fahrzeugs/Bauteils/ einer selbstständigen technischen Einheit(1) in Bezug auf die Richtlinie …/…/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie …/…/EG. Typgenehmigungsnummer. Grund für die Erweiterung:

ABSCHNITT I

0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers):

0.2. Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en):

0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug/Bauteil/an der selbständigen technischen Einheit)(1)(2) vorhanden:

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Kennzeichnung:

0.4. Fahrzeugklasse(3):

0.5. Name und Anschrift des Herstellers:

0.7. Bei Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten Lage und Anbringungsart des EG-Typgenehmigungszeichens:

0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n):

ABSCHNITT II

1. Zusätzliche Angaben (erforderlichenfalls): siehe Addendum

2. Technischer Dienst, der die Prüfungen durchführt:

3. Datum des Prüfberichts:

4. Nummer des Prüfberichts:

5. Gegebenenfalls Bemerkungen: siehe Addendum

6. Ort:

7. Datum:

8. Unterschrift:

9. Das Inhaltsverzeichnis der bei der Genehmigungsbehörde hinterlegten Informationsdokumente, die auf Anforderung erhältlich sind, ist beigefügt.

Nachtrag zum EG-Typgenehmigungsbogen Nr. …

1. Weitere Angaben:

1.1. Gegebenenfalls Liste der Fahrzeugtypen gemäß 3.1.2.3.2.3 des Anhangs III der UN/ECE-Regelung Nr. 51:

1.2. Motor

1.2.1. Hersteller:

1.2.2. Art der Maßnahme:

1.2.3. Modell:

1.2.4. Nennleistung: … kW bei … min–1

1.3. Übertragungseinrichtung nichtautomatisches Getriebe/automatisches Getriebe(1)

1.3.1 Anzahl der Gänge:

1.4. Ausrüstung

1.4.1 Auspuffschalldämpferanlage:

1.4.1.1. Hersteller:

1.4.1.2. Modell:

1.4.1.3. Art der Maßnahme: … nach Zeichnung Nr.: …

1.4.2 Ansaugschalldämpfer

1.4.2.1. Hersteller:

1.4.2.2. Modell:

1.4.2.3. Art der Maßnahme: … nach Zeichnung Nr.: …

1.5. Reifengröße:

1.5.1. Beschreibung des für die Typgenehmigungsprüfung verwendeten Reifentyps:

1.6. Messungen

1.6.1. Fahrgeräusch:
Messergebnisse

Links

dB(A)(2)

Rechts

dB(A)(2)

Stellung des Gangwahlhebels
Erste Messung
Zweite Messung
Dritte Messung
Vierte Messung
Prüfergebnis: … dB(A)/E(3)

1.6.2. Standgeräusch:
Messergebnisse
dB(A)Motor
Erste Messung
Zweite Messung
Dritte Messung
Prüfergebnis: … dB(A)/E(4)

1.6.3. Schallpegel des Druckluftgeräuschs:
Messergebnisse

Links

dB(A)(5)

Rechts

dB(A)(5)

Erste Messung
Zweite Messung
Dritte Messung
Vierte Messung
Prüfergebnis: … dB(A)

5. Bemerkungen:

.

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