Artikel 20 RL 2007/46/EG
Ausnahmen für neue Techniken oder Konzepte
(1) Auf Antrag des Herstellers können die Mitgliedstaaten eine EG-Typgenehmigung für einen Typ eines Systems, eines Bauteils oder einer selbstständigen technischen Einheit erteilen, bei dem neue Techniken oder Konzepte verwirklicht sind, die mit einem oder mehreren der in Anhang IV Teil I aufgeführten Rechtsakte unvereinbar sind, sofern die Kommission nach dem in Artikel 40 Absatz 3 genannten Verfahren die Erlaubnis dazu erteilt hat.
(2) Solange über die Erlaubnis nicht entschieden ist, kann der Mitgliedstaat eine vorläufige Genehmigung erteilen, die nur in seinem Hoheitsgebiet gültig ist und für einen Fahrzeugtyp gilt, der unter die beantragte Ausnahme fällt, sofern er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten umgehend davon in Kenntnis setzt und ihnen folgende Unterlagen übermittelt:
- a)
- eine Darlegung der Gründe, weshalb die in dem System, dem Bauteil oder der selbstständigen technischen Einheit verwirklichten Techniken oder Konzepte mit den Anforderungen unvereinbar sind;
- b)
- eine Beschreibung der davon berührten Sicherheits- und Umweltschutzaspekte sowie der getroffenen Maßnahmen;
- c)
- eine Beschreibung der durchgeführten Prüfungen und ihrer Ergebnisse zum Nachweis, dass Sicherheit und Umweltschutz mindestens in dem gleichen Maße gewährleistet sind wie durch die Anforderungen, von denen eine Ausnahme beantragt wird.
(3) Andere Mitgliedstaaten können beschließen, die in Absatz 2 genannte vorläufige Genehmigung in ihrem Hoheitsgebiet anzuerkennen.
(4) Die Kommission entscheidet nach dem in Artikel 40 Absatz 3 genannten Verfahren darüber, ob es dem Mitgliedstaat erlaubt wird, für diesen Fahrzeugtyp eine EG-Typgenehmigung zu erteilen.
Gegebenenfalls ist in der Entscheidung anzugeben, ob die Gültigkeit der EG-Typgenehmigung in irgendeiner Weise, etwa zeitlich, beschränkt ist. Die Geltungsdauer der EG-Typgenehmigung darf in keinem Fall weniger als 36 Monate betragen.
Erteilt die Kommission die Erlaubnis nicht, so teilt der Mitgliedstaat dem Inhaber der vorläufigen Typgenehmigung nach Absatz 2 unverzüglich mit, dass die vorläufige Genehmigung sechs Monate nach dem Datum der Entscheidung der Kommission aufgehoben wird. Fahrzeuge, die in Übereinstimmung mit der vorläufigen Genehmigung vor deren Aufhebung hergestellt wurden, dürfen jedoch in jedem Mitgliedstaat, der die vorläufige Genehmigung anerkannt hat, zugelassen, verkauft oder in Betrieb genommen werden.
(5) Dieser Artikel findet keine Anwendung, wenn ein System, ein Bauteil oder eine selbstständige technische Einheit einer UN/ECE-Regelung entspricht, der die Gemeinschaft beigetreten ist.
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