Artikel 21 RL 2007/46/EG

Erforderliche Maßnahmen

(1) Gibt es nach Ansicht der Kommission triftige Gründe für eine Ausnahme nach Artikel 20, so unternimmt sie unverzüglich die notwendigen Schritte, um die betreffenden Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen an den technischen Fortschritt anzupassen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der in Anhang IV Teil I aufgeführten Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen werden nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Betrifft die Ausnahme nach Artikel 20 eine UN/ECE-Regelung, so schlägt die Kommission gemäß dem in dem Geänderten Übereinkommen von 1958 vorgesehenen Verfahren eine Änderung der einschlägigen UN/ECE-Regelung vor.

(2) Sobald die einschlägigen Rechtsakte geändert sind, werden alle Beschränkungen, mit denen die Ausnahmegenehmigung verbunden ist, mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Wurden die notwendigen Schritte zur Anpassung der Rechtsakte nicht unternommen, so kann die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung auf Antrag des Mitgliedstaats, der sie erteilt hat, durch eine weitere Entscheidung verlängert werden, die nach dem in Artikel 40 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen wird.

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