Artikel 22 RL 2007/46/EG
EG-Kleinserien-Typgenehmigung
(1) Auf Antrag des Herstellers erteilen die Mitgliedstaaten nach dem in Artikel 6 Absatz 4 genannten Verfahren eine EG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp, der mindestens die in Anhang IV Teil I der Anlage genannten Anforderungen erfüllt, sofern die in Anhang XII Teil A Abschnitt 1 genannten höchstzulässigen Stückzahlen nicht überschritten werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung.
(3) Die EG-Typgenehmigungsbögen sind gemäß Anhang VII zu nummerieren.
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