Artikel 27 RL 2007/46/EG
Zulassung, Verkauf und Inbetriebnahme von Fahrzeugen einer auslaufenden Serie
(1) Innerhalb der in Anhang XII Teil B festgelegten höchstzulässigen Stückzahlen können die Mitgliedstaaten für einen begrenzten Zeitraum Fahrzeuge, die einem Fahrzeugtyp entsprechen, dessen EG-Typgenehmigung nicht mehr gültig ist, zulassen und ihren Verkauf oder ihre Inbetriebnahme gestatten.
Unterabsatz 1 gilt nur für Fahrzeuge, die sich im Gebiet der Gemeinschaft befinden und für die zum Zeitpunkt ihrer Herstellung eine gültige EG-Typgenehmigung bestand, die aber nicht zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, bevor diese EG-Typgenehmigung ungültig wurde.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 ist bei vollständigen Fahrzeugen auf einen Zeitraum von 12, bei vervollständigten Fahrzeugen auf einen Zeitraum von 18 Monaten ab dem Tag des Ablaufs der Gültigkeit der EG-Typgenehmigung begrenzt.
(3) Ein Hersteller, der die Bestimmung des Absatzes 1 in Anspruch nehmen will, muss dies bei der zuständigen Behörde jedes von der Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge betroffenen Mitgliedstaats beantragen. In dem Antrag ist darzulegen, aus welchen technischen oder wirtschaftlichen Gründen die Fahrzeuge den neuen technischen Anforderungen nicht entsprechen können.
Die betreffenden Mitgliedstaaten entscheiden innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags, ob und für welche Stückzahl sie die Zulassung dieser Fahrzeuge in ihrem Hoheitsgebiet gestatten.
(4) Die Absätze 1, 2 und 3 gelten für Fahrzeuge, für die eine nationale Typgenehmigung bestand, die aber nicht zugelassen oder in Betrieb genommen wurden, bevor diese nationale Typgenehmigung wegen der obligatorischen Anwendung des EG-Typgenehmigungsverfahrens nach Artikel 45 ungültig wurde, entsprechend.
(5) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anzahl der Fahrzeuge, die nach diesem Artikel zugelassen oder in Betrieb genommen werden sollen, wirksam überwacht wird.
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