Artikel 28 RL 2007/46/EG

Verkauf und Inbetriebnahme von Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten

(1) Die Mitgliedstaaten gestatten den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten dann und nur dann, wenn sie den Anforderungen der einschlägigen Rechtsakte entsprechen und nach Artikel 19 ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Bauteile oder selbstständige technische Einheiten, die speziell für Neufahrzeuge konstruiert und gebaut sind, die nicht unter diese Richtlinie fallen.

(3) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten den Verkauf und die Inbetriebnahme von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten gestatten, die gemäß Artikel 20 von der Anwendung einer oder mehrerer Bestimmungen eines Rechtsakts ausgenommen wurden oder für den Einbau in Fahrzeuge bestimmt sind, die nach den Artikeln 22, 23 oder 24 genehmigt wurden, die die Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten selbst betreffen.

(4) Abweichend von Absatz 1 und soweit in einem Rechtsakt nichts anderes bestimmt ist, können die Mitgliedstaaten den Verkauf und die Inbetriebnahme von Bauteilen oder selbstständigen technischen Einheiten gestatten, die für den Einbau in Fahrzeuge bestimmt sind, für die zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme weder nach der vorliegenden Richtlinie noch nach der Richtlinie 70/156/EWG eine EG-Typgenehmigung erforderlich war.

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