Artikel 29 RL 2007/46/EG
Mit dieser Richtlinie übereinstimmende Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten
(1) Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass neue Fahrzeuge, Systeme, Bauteile oder selbstständige technische Einheiten ein erhebliches Risiko für die Sicherheit im Straßenverkehr darstellen oder die Umwelt oder die öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden, obwohl sie den für sie geltenden Anforderungen entsprechen oder ordnungsgemäß gekennzeichnet sind, so kann er die Zulassung solcher Fahrzeuge oder den Verkauf oder die Inbetriebnahme solcher Fahrzeuge, Bauteile oder selbstständigen technischen Einheiten in seinem Hoheitsgebiet für eine Dauer von höchstens sechs Monaten untersagen.
In einem solchen Fall unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich den Hersteller, die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung und teilt insbesondere mit, ob seine Entscheidung auf Folgendes zurückzuführen ist:
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Mängel der einschlägigen Rechtsakte oder
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die mangelhafte Anwendung der einschlägigen Anforderungen.
(2) Die Kommission hört die betreffenden Parteien, insbesondere die Genehmigungsbehörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, so bald wie möglich an, um ihre Entscheidung vorzubereiten.
(3) Wurden die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mit Mängeln der einschlägigen Rechtsakte begründet, so werden geeignete Maßnahmen wie folgt getroffen:
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Handelt es sich um in Anhang IV Teil I aufgeführte Einzelrichtlinien oder Einzelverordnungen, so ändert die Kommission diese nach dem in Artikel 40 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle.
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Handelt es sich um UN/ECE-Regelungen, so schlägt die Kommission gemäß dem nach dem Geänderten Übereinkommen von 1958 geltenden Verfahren die erforderlichen Änderungen an den betreffenden UN/ECE-Regelungen vor.
(4) Wurden die in Absatz 1 genannten Maßnahmen mit der mangelhaften Anwendung der einschlägigen Anforderungen begründet, so ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen, um die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen.
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