ANHANG II RL 2007/46/EG

ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, KRITERIEN FÜR DIE KLASSENEINTEILUNG VON FAHRZEUGEN, FAHRZEUGTYPEN UND ARTEN DES AUFBAUS

EINLEITUNG

1.
Begriffsbestimmungen

1.1.
Sitzplatz :

jeder Platz, der für eine sitzende Person geeignet ist, der mindestens so groß ist wie

a)
die Prüfpuppe eines 50-Perzentil-Mannes im Fall des Fahrers;
b)
die Prüfpuppe einer erwachsenen 5-Perzentil-Frau in allen anderen Fällen.

1.2.
Sitz :

eine vollständige Konstruktion einschließlich Polsterung, die zum Fahrzeugaufbau gehören kann und einer Person einen Sitzplatz bietet.

1.2.1. Der Begriff „Sitz” bezeichnet sowohl einen Einzelsitz als auch eine Sitzbank.
1.2.2. Diese Begriffsbestimmung umfasst auch Klappsitze und abnehmbare Sitze.

1.3.
Güter :

in erster Linie bewegliche Sachen.

Der Begriff „Güter” umfasst unverpackte Erzeugnisse, Verarbeitungserzeugnisse, Flüssigkeiten, lebende Tiere, pflanzliche Agrarerzeugnisse, unteilbare Ladungen.

1.4.
Gesamtmasse :
die in Anhang I Punkt 2.8 aufgeführte „technisch zulässige Gesamtmasse” .

2.
Allgemeine Vorschriften

2.1.
Anzahl der Sitzplätze

2.1.1. Die Anforderungen in Bezug auf die Anzahl der Sitzplätze gelten nur für Sitze, die für die Verwendung während der Fahrt bestimmt sind.
2.1.2. Sie gelten nicht für Sitze, die nur zur Verwendung bei stehendem Fahrzeug bestimmt sind und die für Nutzer entweder durch ein Piktogramm oder durch ein Schild mit entsprechendem Text deutlich zu erkennen sind.
2.1.3. Die folgenden Vorschriften gelten für die Ermittlung der Anzahl der Sitzplätze:
a)
jeder Einzelsitz zählt als ein Sitzplatz;
b)
bei einer Sitzbank zählt jede Fläche mit einer auf der Höhe des Sitzpolsters gemessenen Breite von mindestens 400 mm als ein Sitzplatz.

Unbeschadet dieser Bedingung kann der Hersteller auch die in Nummer 1.1 genannten allgemeinen Vorschriften anwenden;

c)
jedoch zählt eine Fläche gemäß Buchstabe b nicht als ein Sitzplatz, wenn

i)
die Sitzbank Merkmale aufweist, die verhindern, dass die Prüfpuppe mit ihrem Gesäßteil eine natürliche Sitzhaltung einnimmt, z. B. bei Beeinträchtigung der Nenn-Sitzfläche durch eine befestigte Konsole, einen ungepolsterten Bereich oder eine Innenausstattung;
ii)
es die Konstruktion der unmittelbar vor einem vorgesehenen Sitzplatz befindlichen Bodengruppe (z. B. durch einen Kardantunnel) verhindert, dass die Prüfpuppe mit ihren Füßen eine natürliche Sitzhaltung einnimmt.

2.1.4. In Bezug auf Fahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und 97/27/EG(1) fallen, ist je nach Fahrzeugklasse die in Punkt 2.1.3 Buchstabe b genannte Abmessung an den für eine Person mindestens erforderlichen Raum anzugleichen.
2.1.5. Sind in einem Fahrzeug Sitzverankerungen für einen abnehmbaren Sitz vorhanden, so ist dieser bei der Ermittlung der Anzahl der Sitzplätze mitzuzählen.
2.1.6. Ein für einen besetzten Rollstuhl bestimmter Bereich ist als ein Sitzplatz zu zählen.

2.2.
Gesamtmasse

2.2.1. Bei einer Sattelzugmaschine umfasst die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs zu berücksichtigende Gesamtmasse auch die von der Sattelkupplung getragene Gesamtmasse des Sattelanhängers.
2.2.2. Bei einem Kraftfahrzeug, das dazu geeignet ist, einen Zentralachsanhänger oder einen Starrdeichselanhänger zu ziehen, muss die für die Klasseneinteilung des Kraftfahrzeugs maßgebliche Gesamtmasse die von der Kupplung auf das Zugfahrzeug übertragene Gesamtmasse einschließen.
2.2.3. Bei einem Sattelanhänger, einem Zentralachsanhänger und einem Starrdeichselanhänger muss die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs maßgebliche Gesamtmasse der von den Rädern einer Achse oder Achsgruppe auf den Boden übertragenen Last entsprechen, wenn der Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden ist.
2.2.4. Bei einem Dolly muss die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs maßgebliche Gesamtmasse die von der Sattelkupplung getragene Gesamtmasse des Sattelanhängers einschließen.

2.3.
Besondere Ausrüstung

2.3.1. Fahrzeuge, die vorwiegend mit fest angebrachter Ausrüstung ausgestattet sind, wie Maschinen oder Geräte, fallen in die Klassen N oder O.

2.4.
Einheiten

2.4.1. Sofern nicht anders angegeben muss jede Maßeinheit und jedes dazugehörige Symbol den Bestimmungen der Richtlinie 80/181/EWG des Rates(2) entsprechen.

3.
Einteilung in Fahrzeugklassen

3.1. Der Hersteller ist für die Einteilung eines Fahrzeugtyps in eine bestimmte Klasse verantwortlich. Dazu müssen alle diesbezüglichen, in diesem Anhang beschriebenen Kriterien erfüllt sein.

3.2. Die Genehmigungsbehörde kann vom Hersteller geeignete Zusatzinformationen anfordern, zum Nachweis darüber, dass ein Fahrzeugtyp als Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung der Sondergruppe ( „SG” -Code) zuzuteilen ist.

TEIL A

1.
Fahrzeugklassen

Für die Zwecke der europäischen und jeweiligen nationalen Typgenehmigung sowie der Einzelgenehmigung sind Fahrzeuge gemäß der folgenden Klasseneinteilung zu klassifizieren: (Es wird vorausgesetzt, dass eine Genehmigung nur für die in den Nummern 1.1.1 bis 1.1.3, 1.2.1 bis 1.2.3 und 1.3.1 bis 1.3.4 genannten Klassen gewährt werden kann.)
1.1. Klasse M
Vorwiegend für die Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge.
1.1.1. Klasse M1

Fahrzeuge der Klasse M mit höchstens acht Sitzplätzen zuzüglich des Fahrersitzes.

Fahrzeuge der Kasse M1 dürfen keine Stehplätze aufweisen.

Die Anzahl der Sitzplätze kann auf einen einzigen (d. h. den Fahrersitz) beschränkt sein.

1.1.2. Klasse M2

Fahrzeuge der Klasse M mit mehr als acht Sitzplätzen zuzüglich des Fahrersitzes und mit einer Gesamtmasse von höchstens 5 Tonnen.

Fahrzeuge der Kasse M2 dürfen neben den Sitzplätzen auch Stehplätze aufweisen.

1.1.3. Klasse M3

Fahrzeuge der Klasse M mit mehr als acht Sitzplätzen zuzüglich des Fahrersitzes und mit einer Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.

Fahrzeuge der Kasse M3 dürfen Stehplätze aufweisen.

1.2. Klasse N
Vorwiegend für die Beförderung von Gütern ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge.
1.2.1. Klasse N1
Fahrzeuge der Klasse N mit einer Gesamtmasse von höchstens 3,5 Tonnen.
1.2.2. Klasse N2
Fahrzeuge der Klasse N mit einer Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und höchstens 12 Tonnen.
1.2.3. Klasse N3
Fahrzeuge der Klasse N mit einer Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen.
1.3. Klasse O
Anhänger, die sowohl für die Beförderung von Gütern und Fahrgästen als auch für die Unterbringung von Personen ausgelegt und gebaut sind.
1.3.1. Klasse O1
Fahrzeuge der Klasse O mit einer Gesamtmasse von höchstens 0,75 Tonnen.
1.3.2. Klasse O2
Fahrzeuge der Klasse O mit einer Gesamtmasse von mehr als 0,75 Tonnen und höchstens 3,5 Tonnen.
1.3.3. Klasse O3
Fahrzeuge der Klasse O mit einer Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen und höchstens 10 Tonnen.
1.3.4 Klasse O4
Fahrzeuge der Klasse O mit einer Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen.

2.
Fahrzeugunterklassen

2.1.
Geländefahrzeuge

Geländefahrzeug: Fahrzeug, das entweder der Klasse M oder N angehört und spezifische technische Merkmale aufweist, die seine Verwendung im Gelände ermöglichen. Für diese Fahrzeugklassen ist der Buchstabe „G” dem Buchstaben und der Zahl hinzuzufügen, mit denen die Fahrzeugklasse bestimmt wird. Die Kriterien für die Einteilung von Fahrzeugen in die Unterklasse der Geländefahrzeuge werden in Abschnitt 4 Teil A dieses Anhangs aufgeführt.

2.2.
Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung

2.2.1. Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung: Fahrzeug, das der Klasse M, N oder O angehört und spezifische technische Merkmale aufweist, mit denen eine Funktion erfüllt werden soll, für die spezielle Vorkehrungen bzw. eine besondere Ausrüstung erforderlich sind. Für unvollständige Fahrzeuge, die der Unterklasse der Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung zugeordnet werden sollen, ist der Buchstabe „S” dem Buchstaben und der Zahl hinzuzufügen, mit denen die Fahrzeugklasse bestimmt wird. Die verschiedenen Typen von Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung sind in Abschnitt 5 aufgeführt und definiert.

2.3.
Geländefahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung

2.3.1. Geländefahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung: Fahrzeug, das entweder der Klasse M oder N angehört und die in den Nummern 2.1 und 2.2 genannten spezifischen technischen Merkmale aufweist. Für diese Fahrzeugklassen ist der Buchstabe „G” dem Buchstaben und der Zahl hinzuzufügen, mit denen die Fahrzeugklasse bestimmt wird. Ferner ist bei unvollständigen Fahrzeugen, die der Unterklasse der Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung zugeordnet werden sollen, zusätzlich der Buchstabe „S” hinzuzufügen.

3.
Kriterien für die Zuordnung von Fahrzeugen zur Klasse N

3.1. Die Zuordnung eines Fahrzeugtyps zur Klasse N erfolgt auf der Grundlage der technischen Merkmale des Fahrzeugs gemäß den Nummern 3.2 bis 3.6.

3.2. Grundsätzlich ist der (sind die) Bereich(e), in dem (denen) sich alle Sitzplätze befinden, vollständig vom Ladebereich zu trennen.

3.3. Abweichend von den Bestimmungen der Nummer 3.2 können Personen und Güter in dem selben Bereich befördert werden, wenn die Ladefläche mit Sicherungseinrichtungen ausgestattet ist, die dazu bestimmt sind, Fahrgäste vor der Verschiebung der Ladung während der Fahrt, bei starken Bremsvorgängen und Kurvenfahrten zu schützen.

3.4. Sicherungseinrichtungen — Verzurrvorrichtungen — zur Sicherung der Ladung wie in Nummer 3.3 vorgeschrieben sowie Trennvorrichtungen, die für Fahrzeuge bis 7,5 Tonnen bestimmt sind, müssen den Vorschriften der Norm ISO 27956:2009 „Ladungssicherung in Lieferwagen (Kastenwagen) — Anforderungen und Prüfmethoden” Abschnitte 3 und 4 entsprechen.

3.4.1. Die in Nummer 3.4 aufgeführten Vorschriften können durch eine vom Hersteller ausgestellte Übereinstimmungserklärung nachgewiesen werden.
3.4.2. Alternativ zu den Vorschriften der Nummer 3.4 kann der Hersteller gegenüber der Genehmigungsbehörde den zufriedenstellenden Nachweis erbringen, dass die angebrachten Sicherungseinrichtungen ein gleichwertiges Sicherheitsniveau wie mit dem in der erwähnten Norm vorgeschriebenen erreichen.

3.5. Die Anzahl der Sitzplätze ohne den Fahrersitz darf nicht mehr betragen als:
a)
6 bei Fahrzeugen der Klasse N1;
b)
8 bei Fahrzeugen der Klassen N2 oder N3.

3.6. Die Fahrzeuge müssen eine in „kg” ausgedrückte Gütertransportkapazität aufweisen, die mindestens der Personentransportkapazität entspricht.

3.6.1. Für diese Zwecke müssen alle folgenden Gleichungen in sämtlichen Konfigurationen erfüllt sein, insbesondere, wenn alle Sitzplätze besetzt sind:
a)
wenn N = 0:

P – M ≥ 100 kg

b)
wenn 0 < N ≤ 2:

P – (M + N × 68) ≥ 150 kg;

c)
wenn N > 2:

P – (M + N x 68) ≥ N x 68.

Es gilt:
„P”
ist die technisch zulässige Gesamtmasse;
„M”
ist die Masse in fahrbereitem Zustand;
„N”
ist die Anzahl der Sitzplätze ohne den Fahrersitz.
3.6.2. Die Masse der am Fahrzeug angebrachten Ausstattung zur Unterbringung (z. B. Tank, Aufbau usw.), zum Umschlag (z. B. Kran, Hebevorrichtung usw.) und zur Sicherung (z. B. Sicherungseinrichtungen für die Ladung) von Gütern muss in M enthalten sein. Die Masse der Ausstattung, die nicht für die oben genannten Zwecke verwendet wird (z. B. ein Kompressor, eine Winde, ein Stromerzeuger, Rundfunkausrüstung usw.), ist nicht in M zur Verwendung in den oben genannten Gleichungen zu berücksichtigen.

3.7. Die in den Nummern 3.2 bis 3.6 enthaltenen Vorschriften müssen von allen Varianten und Versionen eines Fahrzeugtyps eingehalten werden.

3.8. Kriterien für die Zuordnung von Fahrzeugen zur Klasse N1

3.8.1 Ein Fahrzeug wird der Klasse N1 zugeordnet, wenn alle folgenden Kriterien erfüllt sind. Bei einem oder mehreren nicht erfüllten Kriterien ist das Fahrzeug der Klasse M1 zuzuordnen.
3.8.2. Zusätzlich zu den in den Nummern 3.2 bis 3.6 genannten allgemeinen Kriterien müssen auch die in den Nummern 3.8.2.1 bis 3.8.2.3.5 genannten Kriterien für die Klasseneinteilung von jenen Fahrzeugen erfüllt sein, in denen sich der Bereich, der für den Fahrer und die Ladung bestimmt ist, in einem einzigen Bauteil befindet (z. B. Aufbau „BB” ).
a) Höhe der Ladeöffnung:
Der senkrechte Abstand zwischen zwei horizontalen Ebenen, die sich tangential an den höchsten Punkt des unteren Teils des Türrahmens und dem tiefsten Punkt des oberen Teils des Türrahmens anschließen.
b) Fläche der Ladeöffnung:
Die größte Fläche der Orthogonalprojektion der maximalen Öffnung bei vollständig geöffneter (geöffneten) rückwärtiger (rückwärtigen) Tür(en) oder Heckklappe(n) auf eine vertikale, senkrecht zur Mittellinie des Fahrzeugs verlaufende Ebene.
c) Radstand:

Für die Anwendung der Gleichungen in den Nummern 3.8.2.2 und 3.8.3.1 bezeichnet „Radstand”

i)
bei Fahrzeugen mit zwei Achsen den Abstand zwischen der Mittellinie der Vorderachse und der Mittellinie der zweiten Achse oder
ii)
bei Fahrzeugen mit drei Achsen den Abstand zwischen der Mittellinie der Vorderachse und der Mittellinie einer gedachten Achse, die von der zweiten und dritten Achse gleich weit entfernt ist.
a)
Die Sitze sind in ihre äußersten hinteren Stellungen zu bringen.
b)
Die Rückenlehne, sofern verstellbar, ist so einzustellen, dass die dreidimensionale H-Punkt-Maschine mit einem Rumpfwinkel von 25o platziert werden kann.
c)
Die Rückenlehne, sofern nicht verstellbar, ist in die vom Hersteller vorgesehene Stellung zu bringen.
d)
Ist der Sitz höhenverstellbar, so ist die tiefste Stellung zu wählen.
a)
Das Fahrzeug muss bis zu seiner höchstzulässigen Masse beladen sein.
b)
Die Räder des Fahrzeugs müssen geradegestellt sein.
3.8.3. Zusätzlich zu den in den Nummern 3.2 bis 3.6 genannten allgemeinen Kriterien müssen auch die in den Nummern 3.8.3.1 bis 3.8.3.4 genannten Kriterien für die Klasseneinteilung von jenen Fahrzeugen erfüllt sein, bei denen sich der Bereich, der für den Fahrer und die Ladung bestimmt ist, nicht in einem einzigen Bauteil befindet (z. B. Aufbau „BE” ).

4.
Kriterien für die Einteilung von Fahrzeugen in die Unterkategorie der Geländefahrzeuge

4.1. Fahrzeuge der Klasse M1 oder N1 werden in die Unterkategorie der Geländefahrzeuge eingestuft, wenn sie alle der folgenden Bedingungen erfüllen:
a)
Mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse sind so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, unabhängig davon, ob eine Antriebsachse abgeschaltet werden kann;
b)
es ist mindestens eine Differentialsperre oder eine Einrichtung montiert, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet;
c)
sie müssen als Einzelfahrzeug mindestens eine Steigung von 25 % überwinden können;
d)
wenn sie fünf von sechs der folgenden Anforderungen erfüllen:

i)
Der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen;
ii)
der hintere Überhangwinkel muss mindestens 20 Grad betragen;
iii)
der Rampenwinkel muss mindestens 20 Grad betragen;
iv)
die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 180 mm betragen;
v)
die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 180 mm betragen;
vi)
die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 200 mm betragen.

4.2. Fahrzeuge der Klassen M2, N2 oder M3 mit einer Gesamtmasse von höchstens 12 Tonnen werden in die Unterkategorie der Geländefahrzeuge eingestuft, wenn sie die Bedingung von Buchstabe a oder die beiden Bedingungen der Buchstaben b und c erfüllen.
a)
Alle ihre Achsen werden gleichzeitig angetrieben, unabhängig davon, ob eine oder mehrere Antriebsachsen abgeschaltet werden können;
b)
i)
mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse sind so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, unabhängig davon, ob eine Antriebsachse abgeschaltet werden kann;
ii)
es ist mindestens eine Differentialsperre oder eine Einrichtung montiert, die dieselbe Wirkung gewährleistet;
iii)
sie müssen als Einzelfahrzeug eine Steigung von 25 % überwinden können;
c)
sie erfüllen mindestens fünf der sechs folgenden Anforderungen, wenn ihre Gesamtmasse höchstens 7,5 Tonnen beträgt, und mindestens vier, wenn ihre Gesamtmasse über 7,5 Tonnen beträgt:

i)
Der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen;
ii)
der hintere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen;
iii)
der Rampenwinkel muss mindestens 25 Grad betragen;
iv)
die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 250 mm betragen;
v)
die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 300 mm betragen;
vi)
die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 250 mm betragen.

4.3. Fahrzeuge der Klassen M3 oder N3 mit einer Gesamtmasse von über 12 Tonnen werden in die Unterkategorie der Geländefahrzeuge eingestuft, wenn sie die Bedingung von Buchstabe a oder die beiden Bedingungen der Buchstaben b und c erfüllen:
a)
Alle ihre Achsen werden gleichzeitig angetrieben, unabhängig davon, ob eine oder mehrere Antriebsachsen abgeschaltet werden können;
b)
i)
mindestens die Hälfte der Achsen (oder zwei von drei Achsen bei einem dreiachsigen Fahrzeug und sinngemäß bei einem fünfachsigen Fahrzeug) ist so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, unabhängig davon, ob eine Antriebsachse abgeschaltet werden kann;
ii)
es gibt mindestens eine Differentialsperre oder eine Einrichtung, die eine ähnliche Wirkung gewährleistet;
iii)
sie müssen als Einzelfahrzeug eine Steigung von 25 % überwinden können;
c)
sie erfüllen mindestens vier der sechs folgenden Anforderungen:

i)
Der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen;
ii)
der hintere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen;
iii)
der Rampenwinkel muss mindestens 25 Grad betragen;
iv)
die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 250 mm betragen;
v)
die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 300 mm betragen;
vi)
die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 250 mm betragen.

4.4. Das Verfahren zur Prüfung der Übereinstimmung mit den in diesem Abschnitt genannten geometrischen Vorschriften wird in Anlage 1 beschrieben.

5.
Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung

BezeichnungCodeBegriffsbestimmung
5.1.WohnmobilSA

Fahrzeug der Klasse M mit Platz für die Unterbringung von Personen, das mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:

a)
Tisch und Sitzgelegenheiten;
b)
Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können;
c)
Kochmöglichkeit;
d)
Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.

Diese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen.

Allerdings kann der Tisch leicht entfernbar sein.

5.2.Beschussgeschütztes FahrzeugSBFahrzeug zum Schutz der beförderten Insassen bzw. Güter, das kugelsicher gepanzert ist.
5.3.KrankenwagenSCKraftfahrzeug der Klasse M, das zur Beförderung Kranker oder Verletzter ausgerüstet ist.
5.4.LeichenwagenSDKraftfahrzeug der Klasse M, das zur Beförderung von Leichen ausgerüstet ist.
5.5.Rollstuhlgerechtes FahrzeugSHFahrzeug der Klasse M1, das speziell konstruiert oder umgerüstet wurde, um eine oder mehrere Personen in ihrem Rollstuhl bzw. ihren Rollstühlen sitzend bei Fahrten auf der Straße aufnehmen zu können.
5.6.WohnanhängerSEFahrzeug der Klasse O entsprechend Begriff 3.2.1.3. der Norm ISO 3833: 1977.
5.7.MobilkranSFFahrzeug der Klasse N3, das nicht für die Güterbeförderung geeignet und mit einem Kran mit einem zulässigen Lastmoment von 400 kNm oder darüber ausgerüstet ist.
5.8.SondergruppeSGFahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung, das unter keine der Begriffsbestimmungen dieses Abschnitts fällt.
5.9.DollySJFahrzeug der Klasse O, das mit einer Sattelkupplung ausgerüstet ist, um einen Sattelanhänger so zu stützen, dass aus diesem ein Anhänger wird.
5.10.Anhänger für SchwerlasttransporteSK

Fahrzeug der Klasse O4 für den Transport von unteilbaren Ladungen, das aufgrund seiner Abmessungen Geschwindigkeits- und Verkehrsbeschränkungen unterliegt.

Hierzu zählen auch hydraulische modulare Anhänger, unabhängig von der Anzahl der Module.

5.11.Kraftfahrzeug für SchwerlasttransporteSL

eine Straßenzugmaschine oder Sattelzugmaschine der Klasse N3, die folgende Bedingungen erfüllt:

a)
sie hat mehr als zwei Achsen, und mindestens die Hälfte der Achsen (oder zwei von drei Achsen bei einem dreiachsigen Fahrzeug und sinngemäß bei einem fünfachsigen Fahrzeug) ist so ausgelegt, dass sie gleichzeitig angetrieben werden können, unabhängig davon, ob eine Antriebsachse abgeschaltet werden kann;
b)
sie ist dafür ausgelegt, Anhänger für Schwerlasttransporte der Klasse O4 zu ziehen oder zu schieben;
c)
sie muss eine Mindestmotorleistung von 350 kW haben und
d)
sie muss mit einer zusätzlichen vorderen Anhängevorrichtung für schwere Anhängemassen ausgerüstet werden können.
5.12.GeräteträgerSM

ein Geländefahrzeug der Klasse N (entsprechend der Definition in Nummer 2.3), das dafür ausgelegt und gebaut sein muss, bestimmte auswechselbare Ausrüstungen zu ziehen, anzuschieben, zu befördern und anzutreiben

a)
mit mindestens zwei Anbaubereichen für diese Ausrüstungen
b)
mit genormten mechanischen, hydraulischen und/oder elektrischen Schnittstellen (z. B. Nebenabtrieb) für den Antrieb der oben genannten Ausrüstungen und
c)
der Definition der ISO 3833-1977, Abschnitt 3.1.4. entspricht (Sonderfahrzeug).

Wenn das Fahrzeug mit einer zusätzlichen Ladeplattform ausgerüstet ist, darf die Höchstlänge folgende Maße nicht übersteigen:

a)
1,4-mal die vordere oder hintere Spurweite des Fahrzeugs, je nachdem, welche der beiden Achsen bei zweiachsigen Fahrzeugen breiter ist, oder
b)
2,0-mal die vordere oder hintere Spurweite des Fahrzeugs, je nachdem, welche der Achsen bei Fahrzeugen mit mehr als zwei Achsen breiter ist.

6.
Bemerkungen

6.1. Keine Typgenehmigung wird erteilt für:
a)
Einen Dolly gemäß Abschnitt 5 von Teil A dieses Anhangs;
b)
Starrdeichselanhänger gemäß Abschnitt 4 von Teil C dieses Anhangs;
c)
Anhänger, in denen Personen auf der Straße befördert werden können.

6.2. Abschnitt 6.1 setzt die Vorschriften von Artikel 23 über die nationale Kleinserien-Typgenehmigung nicht außer Kraft.

TEIL B

1.
Klasse M1

1.1.
Fahrzeugtyp

1.1.1. Ein „Fahrzeugtyp” setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:
a)
Firmenname des Herstellers;

eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert keine neue Genehmigung.

b)
Konstruktion und Montage der wesentlichen Teile der Aufbaustruktur, falls es sich um einen selbsttragenden Aufbau handelt;

dies gilt sinngemäß auch für Fahrzeuge, deren Aufbau an einem gesonderten Rahmen festgeschraubt oder mit diesem verschweißt ist.

c)
Bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen, Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe.
1.1.2 Abweichend von den Anforderungen von Absatz 1.1.1 Buchstabe b können Fahrzeuge zu demselben Typ gezählt werden, wenn der Hersteller den Bodenbereich der Aufbaustruktur sowie die wesentlichen Bestandteile des vorderen Teils der Aufbaustruktur, der sich unmittelbar vor der Windschutzscheibenöffnung befindet, zum Bau verschiedener Arten von Aufbauten (z. B. Limousine und Coupé) verwendet. Der Nachweis hierüber muss vom Hersteller erbracht werden.
1.1.3. Ein Typ besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.

1.2.
Variante

1.2.1. Eine „Variante” innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:
a)
Anzahl der Seitentüren oder Art des Aufbaus gemäß Teil C Absatz 1, wenn der Hersteller auf das Kriterium von Absatz 1.1.2 zurückgreift;
b)
Antriebsmaschine hinsichtlich der folgenden Baumerkmale:

i)
Art der Energieversorgung (Verbrennungsmotor, Elektromotor oder Sonstiges);
ii)
Arbeitsverfahren (Fremdzündung, Selbstzündung oder Sonstiges);
iii)
Anzahl und Anordnung der Zylinder bei einem Verbrennungsmotor (L4, V6 oder sonstige);

c)
Anzahl der Achsen;
d)
Anzahl und gegenseitige Verbindung der Antriebsachsen;
e)
Anzahl der gelenkten Achsen;
f)
Fertigungsstufe (z. B. vollständig/unvollständig).

1.3.
Version

1.3.1. Eine „Version” innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:
a)
technisch zulässige Gesamtmasse;
b)
Hubvolumen bei einem Verbrennungsmotor;
c)
Motorhöchstleistung oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor);
d)
Art des Kraftstoffs (Benzin, Dieselöl, Zweistoffbetrieb mit Flüssiggas oder Sonstiges);
e)
Höchstzahl der Sitzplätze;
f)
Fahrgeräusch;
g)
Abgasnorm (z. B. Euro 5, Euro 6 oder andere);
h)
kombinierte oder gewichtete kombinierte CO2-Emissionen;
i)
Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert);
j)
kombinierter oder gewichteter kombinierter Kraftstoffverbrauch;
k)
Vorhandensein einer einzigen Kombination innovativer Technologien gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009(3).
Als Alternative zu den Kriterien (h), (i), und (j) sind die in einer Version zusammengefassten Fahrzeuge gemeinsam allen Prüfungen zur Berechnung ihrer CO2-Emissionen, ihres Strom- und ihres Kraftstoffverbrauchs nach Unteranhang 6 des Anhangs XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 zu unterziehen.

2.
Klassen M2 und M3

2.1.
Fahrzeugtyp

2.1.1. Ein „Fahrzeugtyp” setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:
a)
Firmenname des Herstellers;

eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert keine neue Genehmigung.

b)
Klasse;
c)
folgende Aspekte von Bau und Ausführung:

i)
Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile des Fahrgestells;
ii)
Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile der Aufbaustruktur, falls es sich um einen selbsttragenden Aufbau handelt;

d)
Anzahl der Decks (ein oder zwei Decks);
e)
Anzahl der Fahrzeugteile (starre Bauweise/Gelenkbauweise);
f)
Anzahl der Achsen;
g)
Art der Energieversorgung (fahrzeugintern oder –extern);
h)
bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen, Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe.
2.1.2. Ein Typ besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.

2.2.
Variante

2.2.1. Eine „Variante” innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:
a)
Art des Aufbaus gemäß Teil C Absatz 2;
b)
Klasse oder Kombination von Klassen von Fahrzeugen gemäß Anhang I Absatz 2.1.1 der Richtlinie 2001/85/EG (nur bei vollständigen und vervollständigten Fahrzeugen);
c)
Fertigungsstufe (z. B. vollständig/unvollständig/vervollständigt);
d)
Antriebsmaschine hinsichtlich der folgenden Baumerkmale:

i)
Art der Energieversorgung (Verbrennungsmotor, Elektromotor oder Sonstiges);
ii)
Arbeitsverfahren (Fremdzündung, Selbstzündung oder Sonstiges);
iii)
Anzahl und Anordnung der Zylinder bei einem Verbrennungsmotor (L6, V8 oder sonstige).

2.3.
Version

2.3.1. Eine „Version” innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:
a)
technisch zulässige Gesamtmasse;
b)
Eignung oder Nichteignung des Fahrzeugs zum Ziehen eines Anhängers;
c)
Hubvolumen bei einem Verbrennungsmotor;
d)
Motorhöchstleistung oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor);
e)
Art des Kraftstoffs (Benzin, Dieselöl, Zweistoffbetrieb mit Flüssiggas oder Sonstiges);
f)
Fahrgeräusch;
g)
Abgasnorm (z. B. Euro IV, Euro V oder andere).

3.
Klasse N1

3.1.
Fahrzeugtyp

3.1.1. Ein „Fahrzeugtyp” setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:
a)
Firmenname des Herstellers;

eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert keine neue Genehmigung;

b)
Konstruktion und Montage der wesentlichen Teile der Aufbaustruktur, falls es sich um einen selbsttragenden Aufbau handelt;
c)
Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile des Fahrgestells, falls es sich um einen nicht selbsttragenden Aufbau handelt;
d)
bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen, Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe.
3.1.2. Abweichend von den Anforderungen von Absatz 3.1.1 Buchstabe b können Fahrzeuge zu demselben Typ gezählt werden, wenn der Hersteller den Bodenbereich der Aufbaustruktur sowie die wesentlichen Bestandteile des vorderen Teils des Aufbaus, der sich unmittelbar vor der Windschutzscheibenöffnung befindet, zum Bau verschiedener Arten von Aufbauten (z. B. geschlossener LKW und Fahrgestell mit Führerhaus, unterschiedliche Radstände und Dachhöhen) verwendet. Der Nachweis hierüber muss vom Hersteller erbracht werden.
3.1.3. Ein Typ besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.

3.2.
Variante

3.2.1. Eine „Variante” innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:
a)
Anzahl der Seitentüren oder Art des Aufbaus gemäß Teil C Abschnitt 3 (bei vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugen), wenn der Hersteller auf das Kriterium von Absatz 3.1.2 zurückgreift;
b)
Fertigungsstufe (z. B. vollständig/unvollständig/vervollständigt);
c)
Antriebsmaschine hinsichtlich der folgenden Baumerkmale:

i)
Art der Energieversorgung (Verbrennungsmotor, Elektromotor oder Sonstiges);
ii)
Arbeitsverfahren (Fremdzündung, Selbstzündung oder Sonstiges);
iii)
Anzahl und Anordnung der Zylinder bei einem Verbrennungsmotor (L6, V8 oder sonstige);

d)
Anzahl der Achsen;
e)
Anzahl und gegenseitige Verbindung der Antriebsachsen;
f)
Anzahl der gelenkten Achsen.

3.3.
Version

3.3.1. Eine „Version” innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:
a)
technisch zulässige Gesamtmasse;
b)
Hubvolumen bei einem Verbrennungsmotor;
c)
Motorhöchstleistung oder maximale Nenndauerleistung (Elektromotor);
d)
Art des Kraftstoffs (Benzin, Dieselöl, Zweistoffbetrieb mit Flüssiggas oder Sonstiges);
e)
Höchstzahl der Sitzplätze;
f)
Fahrgeräusch;
g)
Abgasnorm (z. B. Euro 5, Euro 6 oder andere);
h)
kombinierte oder gewichtete kombinierte CO2-Emissionen;
i)
Stromverbrauch (gewichtet, kombiniert);
j)
kombinierter oder gewichteter kombinierter Kraftstoffverbrauch;
k)
das Vorhandensein einer einzigen Kombination innovativer Technologien gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 510/2011(4).
Als Alternative zu den Kriterien (h), (i), und (j) sind die in einer Version zusammengefassten Fahrzeuge gemeinsam allen Prüfungen zur Berechnung ihrer CO2-Emissionen, ihres Strom- und ihres Kraftstoffverbrauchs nach Unteranhang 6 des Anhangs XXI der Verordnung (EU) 2017/1151 zu unterziehen.

4.
Klassen N2 und N3

4.1.
Fahrzeugtyp

4.1.1. Ein „Fahrzeugtyp” setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die alle der folgenden wesentlichen Merkmale gemeinsam haben:
a)
Firmenname des Herstellers;

eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert keine neue Genehmigung;

b)
Klasse;
c)
Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile des Fahrgestells, die einer Produktlinie gemeinsam sind;
d)
Anzahl der Achsen;
e)
bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen, Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe.
4.1.2. Ein Typ besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.

4.2.
Variante

4.2.1. Eine „Variante” innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:
a)
Aufbaukonzept oder Art des Aufbaus wie in Teil C Abschnitt 3 und in Anlage 2 (nur für vollständige/vervollständigte Fahrzeuge) genannt;
b)
Fertigungsstufe (z. B. vollständig/unvollständig/vervollständigt);
c)
Antriebsmaschine hinsichtlich der folgenden Baumerkmale:

i)
Art der Energieversorgung (Verbrennungsmotor, Elektromotor oder Sonstiges);
ii)
Arbeitsverfahren (Fremdzündung, Selbstzündung oder Sonstiges);
iii)
bei einem Verbrennungsmotor Anzahl und Anordnung der Zylinder (L6, V8 oder sonstige);

d)
Anzahl und gegenseitige Verbindung der Antriebsachsen;
e)
Anzahl der gelenkten Achsen.

4.3.
Version

4.3.1. Eine „Version” innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:
a)
technisch zulässige Gesamtmasse;
b)
Eignung oder Nichteignung zum Ziehen eines der folgenden Anhänger:

i)
ungebremster Anhänger;
ii)
Anhänger mit einer Auflaufbremsanlage gemäß Absatz 2.12 der UN/ECE-Regelung Nr. 13;
iii)
Anhänger mit einer durchgehenden oder halb durchgehenden Bremsanlage gemäß den Absätzen 2.9 und 2.10 der UN/ECE-Regelung Nr. 13;
iv)
Anhänger der Klasse O4, der zu einer zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von höchstens 44 Tonnen führt;
v)
Anhänger der Klasse O4, der zu einer zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von über 44 Tonnen führt;

c)
Hubvolumen;
d)
Motorhöchstleistung;
e)
Art des Kraftstoffs (Benzin, Dieselöl, Zweistoffbetrieb mit Flüssiggas oder Sonstiges);
f)
Fahrgeräusch;
g)
Abgasnorm (z. B. Euro 4, Euro 5 oder andere).

5.
Klassen O1 und O2

5.1.
Fahrzeugtyp

5.1.1. Ein „Fahrzeugtyp” setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:
a)
Firmenname des Herstellers;

eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert keine neue Genehmigung;

b)
Klasse;
c)
Konzept gemäß Teil C Abschnitt 4;
d)
folgende Aspekte von Bau und Ausführung:

i)
Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile des Fahrgestells;
ii)
Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile der Aufbaustruktur, falls es sich um einen selbsttragenden Aufbau handelt;

e)
Anzahl der Achsen;
f)
bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen, Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe.
5.1.2. Ein Typ besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.

5.2.
Variante

5.2.1. Eine „Variante” innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Baumerkmale gemeinsam haben:
a)
Art des Aufbaus wie in Anlage 2 genannt (bei vollständigen und vervollständigten Fahrzeugen);
b)
Fertigungsstufe (z. B. vollständig/unvollständig/vervollständigt);
c)
Art des Bremssystems (z. B. ungebremst/Auflaufbremse/Hilfskraftbremse).

5.3.
Version

5.3.1. Eine „Version” innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:
a)
technisch zulässige Gesamtmasse;
b)
Konzeption der Federung (Luft-, Stahl- oder Gummifederung, Torsionsstab oder Sonstiges);
c)
Konzeption der Deichsel (Dreieck, Rohr oder Sonstiges).

6.
Klassen O3 und O4

6.1.
Fahrzeugtyp

6.1.1. Ein „Fahrzeugtyp” setzt sich aus Fahrzeugen zusammen, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:
a)
der Firmenname des Herstellers;

eine Änderung der Rechtsform des Unternehmens erfordert keine neue Genehmigung.

b)
Klasse;
c)
Konzeption des Anhängers im Hinblick auf die Begriffsbestimmungen in Teil C Abschnitt 4;
d)
folgende Aspekte von Bau und Ausführung:

i)
Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile des Fahrgestells;
ii)
Ausführung und Bau der wesentlichen Bestandteile der Aufbaustruktur, falls es sich um Anhänger mit einem selbsttragenden Aufbau handelt;

e)
Anzahl der Achsen;
f)
bei in mehreren Stufen gefertigten Fahrzeugen, Hersteller und Typ des Fahrzeugs der vorangegangenen Stufe.
6.1.2 Ein Typ besteht aus mindestens einer Variante und einer Version.

6.2.
Varianten

6.2.1. Eine „Variante” innerhalb eines Fahrzeugtyps umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Bau- und Ausführungsmerkmale gemeinsam haben:
a)
Art des Aufbaus wie in Anlage 2 genannt (bei vollständigen und vervollständigten Fahrzeugen);
b)
Fertigungsstufe (z. B. vollständig/unvollständig/vervollständigt);
c)
Konzeption der Federung (Stahl-, Luft- oder Hydraulikfederung);
d)
folgende technische Merkmale:

i)
Eignung oder Nichteignung des Fahrgestells zum Ausfahren;
ii)
Höhe des Decks (normal, Tieflader, Semi-Tieflader usw.).

6.3.
Versionen

6.3.1. Eine „Version” innerhalb einer Variante umfasst diejenigen Fahrzeuge, die alle der folgenden Merkmale gemeinsam haben:
a)
technisch zulässige Gesamtmasse;
b)
die in den Absätzen 3.2 und 3.3 von Anhang I der Richtlinie 96/53/EG genannten Unterteilungen und Kombinationen von Unterteilungen für den Abstand zwischen zwei aufeinander folgenden, zu derselben Gruppe gehörenden Achsen;
c)
die Beschreibung der Achsen im Hinblick auf folgende Merkmale:

i)
Hubachsen (Anzahl und Lage);
ii)
belastbare Achsen (Anzahl und Lage);
iii)
gelenkte Achsen (Anzahl und Lage).

7.
Gemeinsame Anforderungen an alle Fahrzeugklassen

7.1. Wenn ein Fahrzeug aufgrund seiner Gesamtmasse oder der Anzahl der Sitzplätze oder beidem verschiedenen Klassen zugeteilt werden kann, kann der Hersteller für die Bestimmung von Varianten und Versionen zwischen den beiden Fahrzeugklassen wählen.

7.1.1. Beispiele:
a)
Fahrzeug „A” kann bezüglich seiner Höchstmasse als Fahrzeug der Klasse N1 (3,5 Tonnen) und als Fahrzeug der Klasse N2 (4,2 Tonnen) typgenehmigt werden. In diesem Fall dürfen die Kennwerte für die Klasse N1 auch auf das in die Klasse N2 eingestufte Fahrzeug angewendet werden (oder umgekehrt).
b)
Fahrzeug „B” kann bezüglich der Anzahl der Sitzplätze (7+1 bzw. 10+1) als Fahrzeug der Klasse M1 und als Fahrzeug der Klasse M2 typgenehmigt werden; die Kennwerte für die Klasse M1 dürfen auch auf das in die Klasse M2 eingestufte Fahrzeug angewendet werden (oder umgekehrt).

7.2. Ein Fahrzeug der Klasse N kann je nach Fall nach den Vorschriften für die Klasse M1 oder M2 typgenehmigt werden, wenn es dazu bestimmt ist, in der nächsten Stufe eines Mehrstufen-Typgenehmigungsverfahrens in diese Klasse eingestuft zu werden.

7.2.1. Diese Möglichkeit wird nur bei unvollständigen Fahrzeugen eingeräumt. Solche Fahrzeuge sind vom Hersteller des Basisfahrzeugs mit einem besonderen Variantencode zu kennzeichnen.

7.3. Typen-, Varianten- und Versionsbezeichnungen

7.3.1. Der Hersteller teilt jedem Typ, jeder Variante und jeder Version eines Fahrzeugs einen alphanumerischen Code zu, bestehend aus lateinischen Buchstaben und/oder arabischen Ziffern. Klammern und Bindestriche dürfen verwendet werden, wenn sie keinen Buchstaben und keine Ziffer ersetzen.
7.3.2. Der Gesamtcode muss wie folgt zusammengesetzt sein: Typ-Variante-Version oder „TVV” .
7.3.3. Durch den TVV-Code muss es möglich sein, eine einmalige Kombination technischer Merkmale im Sinne der in Teil B dieses Anhangs festgelegten Kriterien klar und eindeutig zu kennzeichnen.
7.3.4. Ein Hersteller darf denselben Code verwenden, um einen Fahrzeugtyp zu bestimmen, wenn dieser in zwei oder mehr Klassen fällt.
7.3.5. Ein Hersteller darf nicht denselben Code verwenden, um einen Fahrzeugtyp für mehr als eine Typgenehmigung in derselben Fahrzeugklasse zu kennzeichnen.

7.4.
Anzahl der Zeichen für den TVV-Code

7.4.1. Die Anzahl der Zeichen darf Folgendes nicht überschreiten:
a)
15 für den Code des Fahrzeugtyps;
b)
25 für den Code einer Variante;
c)
35 für den Code einer Version.
7.4.2. Der vollständige alphanumerische TVV-Code darf aus höchstens 75 Zeichen bestehen.
7.4.3. Wird der TVV-Code als Ganzes verwendet, so ist zwischen der Bezeichnung des Typs, der Variante und der Version jeweils eine Leerstelle zu lassen. Beispiel eines solchen TVV-Codes: 159AF[…Leerstelle]0054[…Leerstelle]977K(BE).

TEIL C

0.
Allgemeine Bemerkungen

0.1. Die Art des Aufbaus gemäß Anhang I Abschnitt 9 und Anhang III Teil 1 sowie der Code des Aufbaus gemäß Anhang IX Nummer 38 müssen mittels Codes angegeben werden. Die Liste der Codes gilt in erster Linie für vollständige und vervollständigte Fahrzeuge.

0.2. Bei Fahrzeugen der Klasse M wird die Art des Aufbaus durch zwei Buchstaben gemäß den Abschnitten 1 und 2 gekennzeichnet.

0.3. Bei Fahrzeugen der Klassen N und O wird die Art des Aufbaus durch zwei Buchstaben gemäß den Abschnitten 3 und 4 gekennzeichnet.

0.4. Falls erforderlich (besonders bei den in den Nummern 3.1 und 3.6 und 4.1 bis 4.4 genannten Arten des Aufbaus) werden sie durch zwei Zahlen ergänzt.

0.4.1. Das Verzeichnis der Zahlen ist in Anlage 2 dieses Anhangs enthalten.

0.5. Bei Fahrzeugen mit besonderer Zweckbestimmung richtet sich die Art des zu verwendenden Aufbaus nach der Klasse des Fahrzeugs.

1.
Fahrzeuge der Klasse M1

Ref.CodeBezeichnungBegriffsbestimmung
1.1.AALimousineFahrzeug, das in Begriff 3.1.1.1 der ISO-Norm Nr. 3833-1977 definiert wird, mit mindestens vier Seitenfenstern.
1.2.ABSchräghecklimousineLimousine gemäß 1.1, jedoch mit Schrägheck.
1.3.ACKombilimousineFahrzeug, das in Begriff 3.1.1.4 der ISO-Norm Nr. 3833-1977 definiert wird.
1.4.ADCoupéFahrzeug, das in Begriff 3.1.1.5 der ISO-Norm Nr. 3833-1977 definiert wird.
1.5.AEKabrio-Limousine

Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.6 der ISO-Norm Nr. 3833-1977 definiert wird.

Allerdings kann eine Kabrio-Limousine ohne Tür sein.

1.6.AFMehrzweckfahrzeugAnderes Fahrzeug als die unter AA bis AE sowie unter AG genannten zur Beförderung von Fahrgästen und deren Gepäck oder zur gelegentlichen Beförderung von Gütern in einem einzigen Innenraum.
1.7.AGPkw-Pick-up

Fahrzeug, das in Begriff 3.1.1.4.1 der ISO-Norm Nr. 3833-1977 definiert wird.

Der Gepäckraum muss jedoch vollständig vom Fahrgastraum getrennt sein.

Ferner muss sich der Bezugspunkt des Sitzplatzes des Fahrers mindestens 750 mm über der das Fahrzeug tragenden Fläche befinden.

2.
Fahrzeuge der Klasse M2 oder M3

Ref.CodeBezeichnungBegriffsbestimmung
2.1.CAEindeckfahrzeugFahrzeug, in dem der Fahrgastraum auf nur einer Ebene angeordnet ist oder so, dass er keine zwei übereinander liegende Decks bildet;
2.2.CBDoppeldeckfahrzeugFahrzeug gemäß Anhang I Absatz 2.1.6 der Richtlinie 2001/85/EG;
2.3.CCEindeck-GelenkfahrzeugFahrzeug gemäß Anhang I Absatz 2.1.3 der Richtlinie 2001/85/EG mit einem einzigen Deck;
2.4.CDDoppeldeck-GelenkfahrzeugFahrzeug gemäß Anhang I Absatz 2.1.3.1 der Richtlinie 2001/85/EG;
2.5.CEEindeck-NiederflurfahrzeugFahrzeug gemäß Anhang I Absatz 2.1.4 der Richtlinie 2001/85/EG mit einem einzigen Deck;
2.6.CFDoppeldeck-NiederflurfahrzeugFahrzeug gemäß Anhang I Absatz 2.1.4 der Richtlinie 2001/85/EG mit Doppeldeck;
2.7.CGEindeck-Niederflur-GelenkbusFahrzeug, das die technischen Merkmale der Absätze 2.3 und 2.5 miteinander verbindet;
2.8.CHDoppeldeck-Niederflur-GelenkbusFahrzeug, das die technischen Merkmale der Absätze 2.4 und 2.6 miteinander verbindet;
2.9.CIOffenes EindeckfahrzeugFahrzeug ohne Dach oder ohne durchgehendes Dach;
2.10.CJOffenes DoppeldeckfahrzeugFahrzeug ohne Dach oder ohne durchgehendes Dach auf dem Oberdeck;
2.11.CXBusfahrgestellUnvollständiges Fahrzeug mit lediglich Rahmenlängsträgern oder Rohrkonstruktion, Getriebe, Achsen, das dafür bestimmt ist, durch einen Aufbau vervollständigt zu werden, der auf den Bedarf des Verkehrsunternehmens zugeschnitten ist.

3.
Kraftfahrzeuge der Klasse N1, N2 oder N3

Ref.CodeBezeichnungBegriffsbestimmung
3.1.BALastkraftwagen

Fahrzeug, das ausschließlich oder vornehmlich für die Beförderung von Gütern ausgelegt und konstruiert ist.

Es kann auch einen Anhänger ziehen.

3.2.BBGeschlossener LkwLastkraftwagen, bei dem das Führerhaus und der Ladebereich sich in derselben Einheit befinden;
3.3.BCSattelzugmaschineZugfahrzeug, das ausschließlich oder vornehmlich für das Ziehen von Sattelanhängern ausgelegt und gebaut ist;
3.4.BDStraßenzugmaschineZugfahrzeug, das ausschließlich für das Ziehen von Anhängern außer Sattelanhängern ausgelegt und konstruiert ist;
3.5.BEPick-upFahrzeug mit einer Höchstmasse bis 3500 kg, in dem sich die Sitzplätze und der Ladebereich nicht in einem gemeinsamen Innenraum befinden;
3.6.BXFahrgestell mit Führerhausunvollständiges Fahrzeug mit lediglich Führerhaus (vollständig oder unvollständig), Fahrgestell-Längsträgern, Getriebe, Achsen, das dafür bestimmt ist, durch einen Aufbau vervollständigt zu werden, der auf den Bedarf des Verkehrsunternehmens zugeschnitten ist.

4.
Fahrzeuge der Klasse O

Ref.CodeBezeichnungBegriffsbestimmung
4.1.DASattelanhänger

Anhänger, der ausgelegt und gebaut ist, um an eine Zugmaschine oder einen Dolly so angekuppelt zu werden, dass auf das Zugfahrzeug oder den Dolly eine beträchtliche Stützlast einwirkt.

Die für eine Fahrzeugkombination zu verwendende Kupplung muss aus einem Zugsattelzapfen und einer Sattelkupplung bestehen.

4.2.DBDeichselanhänger

Anhänger mit mindestens zwei Achsen, darunter mindestens eine gelenkte Achse:

a)
ausgestattet mit einer (relativ zum Anhänger) senkrecht beweglichen Zugeinrichtung,
b)
der weniger als 100 daN Stützlast auf das Zugfahrzeug überträgt.
4.3.DCZentralachsanhängerAnhänger, dessen Achse(n) nahe dem Schwerpunkt des (gleichmäßig beladenen) Fahrzeugs so angeordnet ist (sind), dass nur eine geringfügige Stützlast, die 10 % der größten Masse des Anhängers bzw. eine Last von 1000 daN nicht übersteigt (es gilt der jeweils niedrigere Wert), auf das Zugfahrzeug übertragen wird.
4.4.DEStarrdeichselanhänger

Anhänger mit einer Achse (Achsgruppe), der mit einer Deichsel ausgestattet ist, die konstruktionsbedingt eine ruhende Last von höchstens 4000 daN auf das Zugfahrzeug überträgt und der nicht unter die Begriffsbestimmung für einen Zentralachsanhänger fällt.

Die bei einer Fahrzeugkombination zu verwendende Kupplung darf nicht aus einem Zugsattelzapfen und einer Sattelkupplung bestehen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1.

(2)

ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40.

(3)

ABL. L 140, 5.6.2009, S. 1.

(4)

ABl. L 145 vom 31.5.2011, S. 1.

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