ANHANG VII RL 2007/46/EG

NUMMERIERUNGSSCHEMA DER EG-TYPGENEHMIGUNG

1.
Die EG-Typgenehmigungsnummer besteht, wie nachstehend im Einzelnen beschrieben, bei Typgenehmigungen von vollständigen Fahrzeugen aus vier und bei Typgenehmigungen von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einrichtungen aus fünf Abschnitten. Die Abschnitte werden jeweils durch das Zeichen „*” getrennt.

Abschnitt 1:

Der Kleinbuchstabe „e” , gefolgt von der Kennziffer des Mitgliedstaats, der die EG-Typgenehmigung erteilt hat:

1
für Deutschland;
2
für Frankreich;
3
für Italien;
4
für die Niederlande;
5
für Schweden;
6
für Belgien;
7
für Ungarn;
8
für die Tschechische Republik;
9
für Spanien;
11
für das Vereinigte Königreich;
12
für Österreich;
13
für Luxemburg;
17
für Finnland;
18
für Dänemark;
19
für Rumänien;
20
für Polen;
21
für Portugal;
23
für Griechenland;
24
für Irland;
25
für Kroatien;
26
für Slowenien;
27
für die Slowakei;
29
für Estland;
32
für Lettland;
34
für Bulgarien;
36
für Litauen;
49
für Zypern;
50
für Malta.

Abschnitt 2:

Die Nummer der Basisrichtlinie oder -verordnung.

Im Fall von EG-Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile oder selbständige technische Einheiten, für die die Durchführungsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 gelten, dient als grundlegende Referenz der Verordnung die Nummer jener Verordnung (d. h. der Durchführungsrechtsakt), die gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 angenommen wurde.

Abschnitt 3:

Die Nummer der letzten Änderungsrichtlinie oder -verordnung (einschließlich der Durchführungsrechtsakte), nach der die Typgenehmigung erteilt wurde, im Einklang mit den folgenden Gedankenstrichen. In Fällen, in denen eine solche Änderungsrichtlinie oder -verordnung oder ein anwendbarer Durchführungsrechtsakt noch nicht existiert, wird die in Abschnitt 2 genannte Nummer in Abschnitt 3 wiederholt.

Im Fall von Typgenehmigungen von vollständigen Fahrzeugen bedeutet dies die letzte Richtlinie oder Verordnung zur Änderung eines Artikels oder von Artikeln der Richtlinie 2007/46/EG.

Im Fall von Typgenehmigungen von vollständigen Fahrzeugen nach dem Verfahren des Artikels 22 bedeutet dies die letzte Richtlinie oder Verordnung zur Änderung eines Artikels oder von Artikeln der Richtlinie 2007/46/EG, jedoch werden die beiden ersten Stellen (z. B. 20) durch die Buchstaben KS in Blockschrift ersetzt.

Dies bedeutet die letzte Richtlinie oder Verordnung, die die jüngsten Bestimmungen enthält, denen das System, das Bauteil oder die selbstständige technische Einheit entspricht.

Dies bedeutet die letzte Verordnung mit Änderungen an den Durchführungsmaßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 661/2009, mit denen ein System, ein Bauteil oder eine technische Einheit übereinstimmt.

Enthält eine Richtlinie oder Verordnung (einschließlich deren jeweiliger Durchführungsrechtsakte) unterschiedliche Umsetzungsdaten für unterschiedliche technische Vorschriften, ist ein Buchstabe hinzuzufügen, der angibt, nach welcher Vorschrift die Typgenehmigung erteilt wurde. Sind verschiedene Fahrzeugklassen betroffen, so kann sich der Buchstabe auch auf eine bestimmte Fahrzeugklasse beziehen.

Abschnitt 4:
Eine vierstellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellten Nullen) für EG-Typgenehmigungen für vollständige Fahrzeuge oder eine vier- oder fünfstellige Nummer für eine nach einer Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung erteilte Typgenehmigung, die die Basis-Typgenehmigungsnummer angibt. Die Reihenfolge beginnt mit 0001 für jede Basisrichtlinie oder -verordnung.
Abschnitt 5:
Eine zweistellige laufende Nummer (mit ggf. vorangestellter Null), die die Erweiterung angibt. Die Reihenfolge beginnt mit 00 für jede Basis-Typgenehmigungsnummer.

2.
Bei einer Typgenehmigung für das vollständige Fahrzeug entfällt Abschnitt 2.

Im Fall einer nationalen Typgenehmigung von Kleinserienfahrzeugen gemäß Artikel 23 wird Abschnitt 3 jedoch durch die Buchstaben NKS in großen Blockbuchstaben ersetzt

3.
Lediglich auf dem bzw. den gesetzlich vorgeschriebenen Schildern entfällt Abschnitt 5.
4.
Aufbau der Typgenehmigungsnummern
4.1.
Beispiel: Dritte von Frankreich erteilte Genehmigung (noch ohne Erweiterung)

a)
in Bezug auf die Richtlinie 71/320/EWG:

e2*71/320*2002/78*00003*00

b)
in Bezug auf die Richtlinie 2005/55/EG:

e2*2005/55*2006/51 D*00003*00 — im Fall einer Richtlinie oder Verordnung mit verschiedenen technischen Vorschriften (siehe Abschnitt 3).

c)
In Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 der Kommission(1) (Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen)

e2*1008/2010*1008/2010*00003*00

d)
in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 19/2011 der Kommission(2) geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 249/2012 der Kommission(3) (vorgeschriebene Angaben)

e2*19/2011*249/2012*0003*00

4.2.
Beispiel: Zweite Erweiterung zur vierten vom Vereinigten Königreich erteilten Fahrzeug-Typgenehmigung:

e11*2007/46*0004*02

4.3.
Beispiel: Von Luxemburg gemäß Artikel 22 erteilte Typgenehmigung für ein vollständiges Kleinserienfahrzeug:

e13*KS07/46*0001*00.

4.4.
Beispiel: Von den Niederlanden gemäß Artikel 23 erteilte nationale Typgenehmigung für ein Kleinserienfahrzeug:

e4*NKS*0001*00.

4.5.
Beispiel der auf dem (den) gesetzlich vorgeschriebenen Schild(ern) aufgestempelten Typgenehmigungsnummer:

e11*2007/46*0004.

5.
Anhang VII gilt nicht für die Typgenehmigungen, die nach den in Anhang IV aufgeführten UNECE-Regelungen erteilt wurden, da das jeweilige Nummerierungsschema in den jeweiligen UNECE-Regelungen vorgesehen ist. Jedoch gilt Anhang VII für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 erteilte EG-Typgenehmigungen auf der Grundlage von UNECE-Regelungen (d. h. einschließlich neuer Technologien, Bauteilen und STE mit EG-Typgenehmigung, virtueller Prüfverfahren und Selbstprüfungen). In diesem Fall gilt folgendes Nummerierungssystem:

    Abschnitt 1: wie oben

    Abschnitt 2: „661/2009” (d. h. die Verordnung über die allgemeine Sicherheit)

    Abschnitt 3: Der erste Teil besteht aus der Nummer der UNECE-Regelung, gefolgt von „R” , der zweite Teil bezeichnet die Änderungsserie oder „00” , wenn es sich um die ursprüngliche Fassung der UNECE-Regelung handelt, gefolgt von „-” ; der dritte Teil gibt den Stand der Ergänzung wieder (mit ggf. vorangestellten Nullen) oder „00” , wenn keine Ergänzung zu den jeweiligen Änderungsserien vorhanden ist.

    Abschnitt 4: wie oben

    Abschnitt 5: wie oben

Beispiele:

e1*661/2009*13-HR-10-05*00001*00

(von Deutschland erteilt, gemäß der UNECE-Regelung Nr. 13-H, Änderungsserie 10, Ergänzung 5, erstmalige Genehmigung, keine Erweiterungen)

e25*661/2009*28R-00-03*0123*05

(von Kroatien erteilt, gemäß der UNECE-Regelung Nr. 28, ursprüngliche Änderungsserie, Ergänzung 3, 123. Genehmigung, 5. Erweiterung).

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1008/2010 der Kommission vom 9. November 2010 über die Typgenehmigung von Windschutzscheiben-Wischanlagen und Windschutzscheiben-Waschanlagen bestimmter Kraftfahrzeuge und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 292 vom 10.11.2010, S. 2).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 19/2011 der Kommission vom 11. Januar 2011 über die Typgenehmigung des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds und der Fahrzeug-Identifizierungsnummer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 8 vom 12.1.2011, S. 1).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 249/2012 der Kommission vom 21. März 2012 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 19/2011 hinsichtlich der Typgenehmigung des gesetzlich vorgeschriebenen Fabrikschilds für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 82 vom 22.3.2012, S. 1).

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