Artikel 1 RL 2008/62/EG
Gegenstand
(1) Mit dieser Richtlinie werden für die von den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG abgedeckten landwirtschaftlichen Pflanzenarten gewisse Ausnahmeregelungen in Bezug auf die In-situ-Erhaltung und nachhaltige Nutzung pflanzengenetischer Ressourcen durch Anbau und Inverkehrbringen geschaffen, und zwar:
- a)
- für die Zulassung zur Aufnahme von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, in die nationalen Sortenkataloge für landwirtschaftliche Pflanzenarten gemäß der Richtlinie 2002/53/EG;
- b)
- für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten.
(2) Sofern in dieser Richtlinie nicht anders bestimmt, gelten die Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/53/EG, 2002/54/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG.
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