ANHANG IIa RL 2008/96/EG
INDIKATIVE ELEMENTE DER GEZIELTEN STRASSENVERKEHRSSICHERHEITSÜBERPRÜFUNGEN
- 1.
-
Straßentrassierung und Querschnitt:
- a)
- Sichtbarkeit und Sichtweiten;
- b)
- Geschwindigkeitsbeschränkung und Geschwindigkeitszonen;
- c)
- Selbsterklärende Trassierung (d. h. Erkennbarkeit der Trassierung durch die Verkehrsteilnehmer);
- d)
- Zugang zu angrenzenden Grundstücken und Erschließungen;
- e)
- Zugang von Einsatz- und Dienstfahrzeugen;
- f)
- Sicherheitsvorkehrungen an Brücken und Durchlässen;
- g)
- Gestaltung des Straßenrands (Randstreifen, unbefestigter Fahrbahnrand, Abtrage- und Aufschüttungsböschungen).
- 2.
-
Kreuzungen und Anschlussstellen:
- a)
- Angemessenheit der Art der Kreuzung/Anschlussstelle;
- b)
- Geometrie der Gestaltung der Kreuzung/Anschlussstelle;
- c)
- Sichtbarkeit und Erkennbarkeit (Wahrnehmung) von Kreuzungen;
- d)
- Sichtbarkeit an der Kreuzung;
- e)
- Gestaltung zusätzlicher Fahrspuren an Kreuzungen;
- f)
- Verkehrsregelung an Kreuzungen (z. B. Halt-Zeichen, Lichtsignalanlagen usw.);
- g)
- Vorhandensein von Fußgänger- und Radfahrerüberwegen.
- 3.
-
Vorkehrungen für ungeschützte Verkehrsteilnehmer:
- a)
- Vorkehrungen für Fußgänger,
- b)
- Vorkehrungen für Radfahrer,
- c)
- Vorkehrungen für zweirädrige Kraftfahrzeuge;
- d)
- öffentliche Verkehrsmittel und Infrastrukturen;
- e)
- höhengleiche Bahnübergänge (insbesondere unter Hinweis auf die Art des Übergangs und darauf, ob es sich um bemannte, unbemannte, manuell oder automatisiert betriebene Anlagen handelt).
- 4.
-
Beleuchtung, Beschilderung und Markierungen:
- a)
- kohärente Verkehrszeichen, keine Sichtbehinderung;
- b)
- Erkennbarkeit von Straßenverkehrszeichen (Anordnung, Größe, Farbe);
- c)
- Wegweiser;
- d)
- kohärente Fahrbahnmarkierungen und Leitelemente;
- e)
- Erkennbarkeit der Fahrbahnmarkierungen (Anordnung, Abmessungen und Retroreflexion unter trockenen und feuchten Bedingungen);
- f)
- geeigneter Kontrast von Fahrbahnmarkierungen;
- g)
- Beleuchtung beleuchteter Straßen und Kreuzungen;
- h)
- geeignete straßenseitige Ausrüstung.
- 5.
-
Lichtsignalanlagen:
- a)
- Betrieb;
- b)
- Sichtbarkeit.
- 6.
-
Objekte, freizuhaltende Flächen und Fahrzeugrückhaltesysteme:
- a)
- Straßenseitenraum einschließlich Vegetation;
- b)
- Gefahren am Straßenrand und Abstand vom Fahrbahn- oder Radwegrand;
- c)
- benutzerfreundliche Anpassung von Fahrzeugrückhaltesystemen (Mittelstreifen und Schutzeinrichtungen zur Vermeidung einer Gefährdung ungeschützter Verkehrsteilnehmer);
- d)
- Endkonstruktion von Schutzeinrichtungen;
- e)
- geeignete Fahrzeugrückhaltesysteme an Brücken und Durchlässen;
- f)
- Zäune (in Straßen mit beschränktem Zugang).
- 7.
-
Straßenbelag:
- a)
- Schäden am Straßenbelag;
- b)
- Griffigkeit;
- c)
- loses Material/Kies/Steine;
- d)
- Pfützenbildung, Wasserableitung.
- 8.
-
Brücken und Tunnel:
- a)
- Vorhandensein und Anzahl von Brücken;
- b)
- Vorhandensein und Anzahl von Tunneln;
- c)
- visuelle Elemente, die Gefahren für die Sicherheit der Infrastruktur abbilden.
- 9.
-
Sonstige Aspekte:
- a)
- Bereitstellung sicherer Parkplätze und Rastanlagen;
- b)
- Vorkehrungen für schwere Nutzfahrzeuge;
- c)
- Blendung durch Scheinwerfer;
- d)
- Straßenbauarbeiten;
- e)
- unsichere Tätigkeiten am Straßenrand;
- f)
- geeignete Informationen in den telematischen Anlagen (z. B. Wechselverkehrszeichen);
- g)
- Wildtiere und andere Tiere;
- h)
- Hinweise auf Schulen (falls zutreffend).
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