ANHANG IIa RL 2008/96/EG

INDIKATIVE ELEMENTE DER GEZIELTEN STRASSENVERKEHRSSICHERHEITSÜBERPRÜFUNGEN

1.
Straßentrassierung und Querschnitt:

a)
Sichtbarkeit und Sichtweiten;
b)
Geschwindigkeitsbeschränkung und Geschwindigkeitszonen;
c)
Selbsterklärende Trassierung (d. h. Erkennbarkeit der Trassierung durch die Verkehrsteilnehmer);
d)
Zugang zu angrenzenden Grundstücken und Erschließungen;
e)
Zugang von Einsatz- und Dienstfahrzeugen;
f)
Sicherheitsvorkehrungen an Brücken und Durchlässen;
g)
Gestaltung des Straßenrands (Randstreifen, unbefestigter Fahrbahnrand, Abtrage- und Aufschüttungsböschungen).

2.
Kreuzungen und Anschlussstellen:

a)
Angemessenheit der Art der Kreuzung/Anschlussstelle;
b)
Geometrie der Gestaltung der Kreuzung/Anschlussstelle;
c)
Sichtbarkeit und Erkennbarkeit (Wahrnehmung) von Kreuzungen;
d)
Sichtbarkeit an der Kreuzung;
e)
Gestaltung zusätzlicher Fahrspuren an Kreuzungen;
f)
Verkehrsregelung an Kreuzungen (z. B. Halt-Zeichen, Lichtsignalanlagen usw.);
g)
Vorhandensein von Fußgänger- und Radfahrerüberwegen.

3.
Vorkehrungen für ungeschützte Verkehrsteilnehmer:

a)
Vorkehrungen für Fußgänger,
b)
Vorkehrungen für Radfahrer,
c)
Vorkehrungen für zweirädrige Kraftfahrzeuge;
d)
öffentliche Verkehrsmittel und Infrastrukturen;
e)
höhengleiche Bahnübergänge (insbesondere unter Hinweis auf die Art des Übergangs und darauf, ob es sich um bemannte, unbemannte, manuell oder automatisiert betriebene Anlagen handelt).

4.
Beleuchtung, Beschilderung und Markierungen:

a)
kohärente Verkehrszeichen, keine Sichtbehinderung;
b)
Erkennbarkeit von Straßenverkehrszeichen (Anordnung, Größe, Farbe);
c)
Wegweiser;
d)
kohärente Fahrbahnmarkierungen und Leitelemente;
e)
Erkennbarkeit der Fahrbahnmarkierungen (Anordnung, Abmessungen und Retroreflexion unter trockenen und feuchten Bedingungen);
f)
geeigneter Kontrast von Fahrbahnmarkierungen;
g)
Beleuchtung beleuchteter Straßen und Kreuzungen;
h)
geeignete straßenseitige Ausrüstung.

5.
Lichtsignalanlagen:

a)
Betrieb;
b)
Sichtbarkeit.

6.
Objekte, freizuhaltende Flächen und Fahrzeugrückhaltesysteme:

a)
Straßenseitenraum einschließlich Vegetation;
b)
Gefahren am Straßenrand und Abstand vom Fahrbahn- oder Radwegrand;
c)
benutzerfreundliche Anpassung von Fahrzeugrückhaltesystemen (Mittelstreifen und Schutzeinrichtungen zur Vermeidung einer Gefährdung ungeschützter Verkehrsteilnehmer);
d)
Endkonstruktion von Schutzeinrichtungen;
e)
geeignete Fahrzeugrückhaltesysteme an Brücken und Durchlässen;
f)
Zäune (in Straßen mit beschränktem Zugang).

7.
Straßenbelag:

a)
Schäden am Straßenbelag;
b)
Griffigkeit;
c)
loses Material/Kies/Steine;
d)
Pfützenbildung, Wasserableitung.

8.
Brücken und Tunnel:

a)
Vorhandensein und Anzahl von Brücken;
b)
Vorhandensein und Anzahl von Tunneln;
c)
visuelle Elemente, die Gefahren für die Sicherheit der Infrastruktur abbilden.

9.
Sonstige Aspekte:

a)
Bereitstellung sicherer Parkplätze und Rastanlagen;
b)
Vorkehrungen für schwere Nutzfahrzeuge;
c)
Blendung durch Scheinwerfer;
d)
Straßenbauarbeiten;
e)
unsichere Tätigkeiten am Straßenrand;
f)
geeignete Informationen in den telematischen Anlagen (z. B. Wechselverkehrszeichen);
g)
Wildtiere und andere Tiere;
h)
Hinweise auf Schulen (falls zutreffend).

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