ANHANG III RL 2008/96/EG

INDIKATIVE ELEMENTE DER NETZWEITEN STRASSENVERKEHRSSICHERHEITSBEWERTUNGEN

1.
Allgemein:

a)
Art der Straße in Bezug auf Art und Größe der Regionen/Städte, die sie verbindet;
b)
Länge des Straßenabschnitts;
c)
Gebietstyp (ländlich, städtisch);
d)
Flächennutzung (Bildungseinrichtungen, Handel, Industrie und verarbeitendes Gewerbe, Wohngebäude, Landwirtschaft, unerschlossene Gebiete);
e)
Dichte der Zugangspunkte zu Grundstücken;
f)
Vorhandensein einer Versorgungsstraße (z. B. für Geschäfte);
g)
Vorhandensein von Straßenbauarbeiten;
h)
Vorhandensein von Parkplätzen.

2.
Verkehrsaufkommen;

a)
Verkehrsaufkommen;
b)
festgestelltes Kraftradaufkommen;
c)
festgestelltes Fußgängeraufkommen auf beiden Seiten, unter Hinweis darauf, ob sie sich „entlang” der Straße bewegen oder diese „queren” ;
d)
festgestelltes Fahrradaufkommen auf beiden Seiten, unter Hinweis darauf, ob sich die Radfahrer „entlang” der Straße bewegen oder diese „queren” ;
e)
festgestelltes Schwerverkehrsaufkommen;
f)
geschätzte Fußgängerströme in Abhängigkeit der Merkmale der Nutzung der angrenzenden Flächen;
g)
geschätzte Fahrradströme in Abhängigkeit der Merkmale der Nutzung der angrenzenden Flächen.

3.
Unfalldaten:

a)
Anzahl, Ort und Ursache tödlicher Unfälle nach Verkehrsteilnehmergruppe;
b)
Anzahl und Ort der Unfälle mit Schwerverletzten nach Verkehrsteilnehmergruppe.

4.
Betriebsmerkmale:

a)
Geschwindigkeitsbeschränkung (allgemein, für Krafträder; für Lastkraftwagen);
b)
Betriebsgeschwindigkeit (85. Perzentile);
c)
Geschwindigkeitsmanagement und/oder Verkehrsberuhigung;
d)
Vorhandensein von telematischen Einrichtungen: Stauhinweise, Wechselverkehrszeichen;
e)
Hinweis auf eine Schule;
f)
Anwesenheit eines Schülerlotsen zu vorgeschriebenen Zeiten.

5.
Geometrische Merkmale:

a)
Querschnittsmerkmale (Anzahl, Art und Breite der Fahrstreifen, Layout und Material des Mittelstreifens, Radwegen, Fußwege usw.) einschließlich ihrer Variabilität;
b)
horizontale Krümmung;
c)
Gefälle und vertikale Trassierung;
d)
Sichtbarkeit und Sichtweiten.

6.
Objekte, freizuhaltende Flächen und Fahrzeugrückhaltesysteme:

a)
Straßenseitenraum und freizuhaltende Flächen;
b)
feststehende Hindernisse neben der Straße (z. B. Beleuchtungsmasten, Bäume usw.);
c)
Abstand der Hindernisse von der Straße;
d)
Hindernisdichte;
e)
Rüttelstreifen;
f)
Fahrzeugrückhaltesysteme.

7.
Brücken und Tunnel:

a)
Vorhandensein und Anzahl von Brücken, einschließlich einschlägiger Informationen über sie;
b)
Vorhandensein und Anzahl von Tunneln, einschließlich einschlägiger Informationen über sie;
c)
visuelle Elemente, die Gefahren für die Sicherheit der Infrastruktur darstellen.

8.
Kreuzungen:

a)
Art der Kreuzung und Anzahl der Straßenäste (unter besonderer Berücksichtigung der Art der Regelung und des Vorhandenseins geschützter Abbiegestreifen);
b)
Vorhandensein einer „Kanalisierung” des Verkehrs;
c)
Qualität der Kreuzung;
d)
Verkehrsaufkommen der sich kreuzenden Straßen;
e)
Vorhandensein von höhengleichen Bahnübergängen (insbesondere unter Hinweis auf die Art des Übergangs und darauf, ob es sich um bemannte, unbemannte, manuell oder automatisiert betriebene Anlagen handelt).

9.
Instandhaltung:

a)
Schäden am Straßenbelag;
b)
Griffigkeit des Straßenbelags;
c)
Zustand des Randstreifens (einschließlich Vegetation);
d)
Zustand der Beschilderung, Markierungen und Leitelemente;
e)
Zustand der Fahrzeugrückhaltesysteme.

10.
Einrichtungen für ungeschützte Verkehrsteilnehmer:

a)
Fußgänger- und Radfahrerüberwege (höhengleich und Überführung/Unterführung);
b)
Radfahrerüberwege (höhengleich und Überführung/Unterführung);
c)
Fußgängerabsperrungen;
d)
Vorhandensein eines Gehweges oder einer getrennten Einrichtung;
e)
Einrichtungen für Radfahrer und Art der Einrichtung (Radwege, Radfahrstreifen, Sonstiges);
f)
Qualität der Fußgängerüberwege in Bezug auf seine Sichtbarkeit und Beschilderung;
g)
Fußgänger- und Radfahrerüberwege in der Zufahrt des einmündenden untergeordneten Straßennetzes.
h)
Vorhandensein von Alternativstrecken für Fußgänger und Radfahrer, wenn keine abgetrennten Einrichtungen vorhanden sind.

11.
Vor bzw. nach Unfällen aktivierte Systeme zur Minderung der Schwere von Verletzungen durch Verkehrsunfälle:

a)
Netzbetriebszentren und andere Überwachungseinrichtungen;
b)
Mechanismen, mit denen Verkehrsteilnehmer über die Fahrbedingungen informiert werden, um Unfälle und Störfälle zu verhindern;
c)
Systeme zur automatischen Störfallerfassung: Sensoren und Kameras;
d)
Systeme zum Management von Störfällen;
e)
Systeme für die Kommunikation mit Notrufdiensten.

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