Artikel 10 RL 2009/138/EG
Einrichtungen, Unternehmen und Institute
In Bezug auf die Lebensversicherung gilt diese Richtlinie nicht für die folgenden Einrichtungen, Unternehmen und Institute:
- 1.
- Einrichtungen, die nur Todesfallrisiken versichern, soweit der Betrag ihrer Leistungen den Durchschnittswert der Bestattungskosten bei einem Todesfall nicht übersteigt oder diese Leistungen in Sachwerten erbracht werden;
- 2.
- in Deutschland den „Versorgungsverband deutscher Wirtschaftsorganisationen” , sofern nicht seine durch Gesetz oder Satzung festgelegte Zuständigkeit geändert wird;
- 3.
- in Spanien den „Consorcio de Compensación de Seguros” , sofern nicht seine durch Gesetz oder Satzung festgelegten Aufgaben oder festgelegte Zuständigkeit geändert wird.
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