Artikel 10 RL 2009/138/EG

Einrichtungen, Unternehmen und Institute

In Bezug auf die Lebensversicherung gilt diese Richtlinie nicht für die folgenden Einrichtungen, Unternehmen und Institute:

1.
Einrichtungen, die nur Todesfallrisiken versichern, soweit der Betrag ihrer Leistungen den Durchschnittswert der Bestattungskosten bei einem Todesfall nicht übersteigt oder diese Leistungen in Sachwerten erbracht werden;
2.
in Deutschland den „Versorgungsverband deutscher Wirtschaftsorganisationen” , sofern nicht seine durch Gesetz oder Satzung festgelegte Zuständigkeit geändert wird;
3.
in Spanien den „Consorcio de Compensación de Seguros” , sofern nicht seine durch Gesetz oder Satzung festgelegten Aufgaben oder festgelegte Zuständigkeit geändert wird.

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