Artikel 9 RL 2009/138/EG

Geschäfte und Tätigkeiten

In Bezug auf die Lebensversicherung findet diese Richtlinie keine Anwendung auf die folgenden Geschäfte und Tätigkeiten:

1.
die Geschäfte der für Versorgungs- und Unterstützungszwecke geschaffenen Einrichtungen, die unterschiedliche Leistungen nach Maßgabe der verfügbaren Mittel erbringen und die die Höhe der Mitgliedsbeiträge pauschal festsetzen;
2.
die von anderen Einrichtungen als den in Artikel 2 genannten Unternehmen durchgeführten Geschäfte, deren Zweck darin besteht, den unselbstständig oder selbstständig tätigen Arbeitskräften eines Unternehmens oder einer Unternehmensgruppe oder den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe im Todes- oder Erlebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder bei Minderung der Erwerbstätigkeit Leistungen zu gewähren, und zwar unabhängig davon, ob die sich aus diesen Geschäften ergebenden Verpflichtungen vollständig und zu jeder Zeit durch mathematische Rückstellungen gedeckt sind;
3.
die Tätigkeiten von Rentenversicherungsunternehmen nach dem Gesetz über die Rentenversicherung für Arbeitnehmer (TyEL) und sonstigen finnischen Rechtsvorschriften, sofern

a)
die Rentenversicherungsunternehmen, die nach finnischem Recht bereits zu getrennter Rechnungsführung und Verwaltung für ihre Rententätigkeit verpflichtet sind, ab dem 1. Januar 1995 getrennte rechtliche Einheiten zur Ausübung dieser Tätigkeit schaffen; und
b)
die finnischen Behörden allen Angehörigen und Unternehmen von Mitgliedstaaten in nichtdiskriminierender Weise gestatten, gemäß den finnischen Rechtsvorschriften, die in Artikel 2 genannten Tätigkeiten bezüglich dieser Ausnahme auszuüben, und zwar als Eigentümer eines bestehenden Versicherungsunternehmens oder einer bestehenden Versicherungsgruppe oder mittels Schaffung neuer Versicherungsunternehmen oder -gruppen, einschließlich Rentenversicherungsunternehmen, oder Beteiligung daran.

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