Artikel 100 RL 2009/138/EG
Allgemeine Bestimmungen
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen anrechnungsfähige Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung besitzen.
Die Solvenzkapitalanforderung wird entweder gemäß der in Unterabschnitt 2 erläuterten Standardformel oder unter Verwendung eines in Unterabschnitt 3 erläuterten internen Modells berechnet.
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