Artikel 137 RL 2009/138/EG

Unzureichende Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen

Kommt ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Bestimmungen von Kapitel VI Abschnitt 2 nicht nach, so können die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats des Unternehmens die freie Verfügung über die Vermögenswerte untersagen, nachdem sie die Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats von ihrer Absicht unterrichtet haben. Die Aufsichtsbehörden des Herkunftsmitgliedstaats bezeichnen die Vermögenswerte, die Gegenstand dieser Maßnahmen sein sollen.

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