Artikel 149 RL 2009/138/EG

Änderung der Art der Risiken oder Verpflichtungen

Für jede vom Versicherungsunternehmen beabsichtigte Änderung der in Artikel 147 bezeichneten Angaben ist das in den Artikeln 147 und 148 vorgesehene Verfahren einzuhalten.

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