Artikel 150 RL 2009/138/EG
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
(1) Wenn ein Nichtlebensversicherungsunternehmen über eine Niederlassung mit Sitz in einem Mitgliedstaat ein unter Zweig 10 von Anhang I Teil A eingestuftes Risiko außer der Haftpflicht des Frachtführers, das in einem anderen Mitgliedstaat belegen ist, deckt, verlangt der Aufnahmemitgliedstaat von dem Unternehmen, dass es Mitglied seines nationalen Versicherungsbüros und seines nationalen Garantiefonds wird und sich an deren Finanzierung beteiligt.
(2) Die in Absatz 1 genannte finanzielle Beteiligung erfolgt nur zur Deckung von Risiken aus Zweig 10 von Anhang I Teil A — außer der Haftpflicht des Frachtführers —, die im Wege des Dienstleistungsverkehrs gedeckt werden. Die Beteiligung wird auf der gleichen Basis wie für Nichtlebensversicherungsunternehmen berechnet, die diese Risiken im Wege einer Niederlassung in diesem Staat decken.
Die Berechnung erfolgt unter Zugrundelegung des Prämieneinkommens des Versicherungsunternehmens aus diesem Versicherungszweig im Aufnahmemitgliedstaat oder der in diesem Mitgliedstaat gedeckten Anzahl von Risiken dieses Versicherungszweigs.
(3) Der Aufnahmemitgliedstaat kann von Dienstleistungen erbringenden Versicherungsunternehmen verlangen, die Vorschriften über die Deckung erhöhter Risiken einzuhalten, sofern sie für in diesem Mitgliedstaat niedergelassene Nichtlebensversicherungsunternehmen gelten.
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